In der Verwaltungsorschrift zur Straßenverkehrsordnung heißt es:
Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist.
Schilder müssen sichtbar sein. Wäre man ortsunkundig, aus einer Seitenstraße auf die betroffene Strecke gefahren, dann hätte man nicht wissen können und nicht wissen müssen, dass dort Tempo 30 gilt.
Mehre Urteile zeigen, dass auch Richter der Ansicht sind, dass man als ortsunkundiger sich nicht an Begrenzungen halten muss, die man nicht kennen kann!
(Nennt sich „Verbotsirrtum“).
WICHTIG: Wenn die Begrenzung nicht wiederholt wird, dann gilt sie trotzdem.
Und der, der die Begrenzung nicht kennt und nicht kennen konnte, handelt nach wie vor ordnungswidrig. Nur kann er nicht dafür belangt werden.
In einer alten, nicht mehr gültigen Version der Verwaltungsorschrift zur Straßenverkehrsordnung hieß es zudem zu den Zeichen 274, 276 und 277:
Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu erwägen, ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke aufgestellt werden kann;
dabei ist aber eingehend zu prüfen, ob sich das im Hinblick darauf verantworten lässt, dass eine Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder ausserhalb geschlossener Ortschaften gelten.
Dieser Satz ergibt nur dann einen Sinn, wenn ein Ortseingangsschild eine vormalige Begrenzung auf unter 50km/h aufhebt.
Warum dieser Punkt gestrichen wurde, weiß ich nicht.
Dem theoretischen Delinquenten wäre ans Herz gelegt, besser dahin gehend zu argumentieren, dass er
a) ortsfremd sei
und
b) aus einer Seitenstraße kam
und
c) die Begrenzung für ihn nicht sichtbar war, auch nicht auf der Hinfahrt zur Seitenstraße.