Wie zählt eine Geschwindigkeitsbegrenzung

Hallo zusammen,

wie ist das eigentlich:

Wenn man sich innerhalb einer Ortschaft befindet, es sind 50km/h erlaubt.
Dann kommt ein 30km/h Schild auf der Straße. Nach dem 30km/h Schild kommen mehrere Abbiegungen rechts und links. Dann kommt ein neues Ortsschild (auch ein neuer Straßennme) und nach ca. 100 Metern steht dann wieder 30km/h

Wie lange zählen die 30km/h ab dem 1. Schild?
Bis zu nächsten möglichen Abbiegung? Bis zum nächsten Ortsschild? über das Ortsschild hinaus? Bis sich der Straßenname ändert?

Vielen Dank.

Hallo!

Bis zum Ortsschild.

Das hebt vorherige Tempobegrenzungen auf, es gilt nun 50 km/h ( hier nur auf 100 m Strecke, dann neu Tempo 30)
das wäre der Normalfall.

Steht da allein und verlassen ein 30er Schild an einer Tagesbaustelle, dann gilt es wohl nur im direkten Baubereich und es wird nicht extra wieder aufgehoben (wie sonst vorgeschrieben).

MfG
duck313

Hi,
nein, die haben die Durchfahrtsstr. dieser beiden Ortschaften auf 30km/h gemacht. Es sind noch ca. 200 Meter nach Ortseingang 50km/h, dann kommt ein 30km/h Schild - dies steht nur einmal da, trotz 4 Abbiegungen auf der linken Seite. Dann kommt ein Ortsschild für den nächsten Ort. Dann kommt wieder nach ca. 100 Metern ein 30km/h Schild.
Und ich wurde direkt 5 Meter nach dem 2. Ortsschild geblitzt, da ich gesehen hatte, neuer Ort, juhu kann wieder 50 fahren… war aber erst bei 37km/h - sehe es aber trotzdem nicht ein das zu bezahlen. Die Stadt, zu der beide aneinanderliegenden Gemeinden gehören, hat mir geschriebe, das es lt. StVO egal ist, wieviele Einfahrten in die Straße kommen, das es egal ist, ob sich der Straßenname ändert und das es egal ist, wenn ein neuer Ort anfängt, solange nicht 30km/h aufgehoben da steht, gilt dauerhaft 30km/h bis dieses Schild kommt. Und ich kenne das eben so nicht, wäre mir was ganz Neues.

Es steht nicht 30er Zone da! Sondern einfach nur 30!

Hallo,

http://de.wikipedia.org/wiki/Ortstafel#Regelungen_in…
Handelt es sich um Zeichen 310 oder um 385?

Um dies schon einmal zu klären: Die Anzahl von Abzweigungen von der Straße, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte, ist völlig unerheblich.

Gruß
vdmaster

Hallo vd master, es handelt sich um das 310 Schild.

Hallo,

sofern du eine Antwort auf einen Beitrag schreibst, so hänge sie bitte direkt an den Beitrag an. Dadurch entsteht diese schöne Verzweigungsstruktur.

In https://dejure.org/gesetze/StVO/3.html ist klar geregelt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Stundenkilometer beträgt. Eine vorhergehende Geschwindigkeitsbegrenzung (30 oder auch 70) ist damit i.d.R. aufgehoben.

Sollte die Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Gefahrenzeichen Baustelle verbunden sein, dann endet die Geschwindigkeitsbegrenzung erst dann (und ggf. auch ohne Aufhebungszeichen), sobald die Baustelle/der Gefahrenbereich klar erkennbar passiert wurde.

Allerdings hätten IMHO die Schildaufstelller am Ortsschild die 30 ruhig wiederholen können, um ihren Standpunkt klar und deutlich zu machen.

Ein Anwalt kann weiterhelfen.

Gruß
vdmaster

Hallo,

Die Stadt, zu der beide aneinanderliegenden Gemeinden gehören, hat mir geschriebe, das es lt. StVO egal ist, wieviele Einfahrten in die Straße kommen, das es egal ist, ob sich der Straßenname ändert und das es egal ist, wenn ein neuer Ort anfängt, solange nicht 30km/h aufgehoben da steht, gilt dauerhaft 30km/h bis dieses Schild kommt. Und ich kenne das eben so nicht, wäre mir was ganz Neues.

Also wenn beide Orte zu einer Stadt gehören, dann sind es doch eigentlich irgendwie keine Ortseingänge, sondern dann grenzt der eine Stadteil unmittelbar an den nächsten? Das ist dann ungefähr sowas hier. Da man ja in der gleichen Stadt bleibt, ändert dann so ein „Ortseingangsschild“ vielleicht nichts an einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzung.

Grüße

Hallo nochmal,

so nun habe ich auch konkretere Belegstellen. http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…

_Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit [Anmerkung vdmaster: Das gelbe Ortsschild wäre so ein Zeichen]. Es ist ein Streckenverbot und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird.

Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen [Anmerkung vdmaster: bspw. ein Baustellenschild] gilt es solange, bis sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr ergibt. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht (BGH(Z) VM 73,4)._

Gruß
vdmaster

Es ist dieses Ortsschild:

Hi, da steht aber leider nichts darüber, was ein Ortsschild bewirkt, lediglich, das man bei einem Ortsschild, sofern nicht anders ausgeschildert, nicht schneller als 50km/h fahren darf. Aber nicht was passiert, wenn vorher eine geringere Geschwindigkeit angegeben war :frowning:

Ein Ortende Schild ist nicht vorhanden an dieser Stelle. Nur das ein neuer Ort anfängt.

Ein Ortende Schild ist nicht vorhanden an dieser Stelle. Nur
das ein neuer Ort anfängt.

Ja, schon klar. Ich vermute eben, dass so ein Stadteilwechsel auf die Geschwindigkeitsbegrenzung eine andere Wirkung hat als ein wirkliches Rausfahren aus einem Ort und das wieder Reinfahren in einen (anderen) Ort.
Ich vermute, dass dieses Schild nur der Information dient und keine Begrenzungen aufhebt. Da findet sich bestimmt noch jemand der das weiß.

Grüße

wie bereits erwähnt, handelt es sich nicht um eine Baustelle und auch nicht um eine 30er Zone. Sondern um ein ganz normales Geschwindigkeitsbegrenzungsschild mit 30km/h.

Die Stadt hat mir jetzt geantwortet:
"Wir haben ihren Einspruch geprüft… Zu ihren Punkten möchten wir ihnen sagen:

  • Eine Abbiegung/Kreuzung auf der Hauptstraße hebt nicht die vorher vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung auf, siehe: VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01
  • Ein Ortsschild hebt auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung von unter 50km/h auf, ein Ortsschild verringert höhere Geschwindigkeiten auf max. 50km/h aber nicht umgekehrt.
  • Um eine „Abzocke“ wie von ihnen so schön formuliert handelt es sich auch nicht, an dieser Stelle wird bereits seit 2 Jahren zur Verkehrssicherheitzwecken Geschwindigkeiten gemessen, und es hat bisher niemand dagegen Einspruch vorgenommen. Weiter ist 2km weiter an der Straße eine Schule.

Sie haben jetzt die Möglichkeit das Verwarnungsgeld in Höhe von 15€ zu bezahlen oder wir werden gegen sie ein Bußgeldverfahren eröffnen. Dabei können sie mit einem deutlich höherem Betrag rechnen.

PS: Wir haben auch Rechtschutz, nicht nur Sie.

Mfg

Das war die Antwort… und nu?

Hallo

In https://dejure.org/gesetze/StVO/3.html ist klar geregelt,
dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften 50 Stundenkilometer beträgt. Eine
vorhergehende Geschwindigkeitsbegrenzung (30 oder auch 70) ist
damit i.d.R. aufgehoben.

Das sehe ich anders, dort steht nichts von Aufhebung. Gilt schon eine Geschwindigkeitsbegrenzung, die nicht mit dieser Regelung kollidiert, gilt sie meiner Meinung nach weiter:
Vorher 70 -> 50 in der Ortschaft wegen §3 (3) 1.
Vorher 30 -> [max 50 ist schon erfüllt] -> 30 weil das Streckenverbot nicht durch Zeichen 278 oder 282 aufgehoben wurde.

Grüße,
.L

Hallo,

dann nochmal genauer: War da ein Baustellenschild bei der vorhergehenden Geschwindigkeitsbegenzung? Dann gilt sie weiter bis die Baustelle klar erkennbar nicht mehr da ist.

War kein Baustellenschild bei der vorhergehenden Geschwindigkeitsbegrenzung, dann gelten die 50 des Ortsschilds.

vdmaster

Hallo,

was wäre unklar an…

_(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,_

Damit ist die vorhergehende Geschwindigkeitsbegrenzung zweifelsfrei aufgehoben. Es sei denn, dass diese vorhergehende Geschwindigkeitsbegrenzung noch ein Zusatzzeichen hätte, aus dem etwas anderes hervorgeht.

vdmaster

Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Stadt so einen Brief schreibt. Du könntest ihn (anonymisiert) doch einmal als Bild hochladen. Siehe hierzu die FAQ.

vdmaster

Ein Ortende Schild ist nicht vorhanden an dieser Stelle. Nur
das ein neuer Ort anfängt.

[…]

Ich vermute, dass dieses Schild nur der Information dient und
keine Begrenzungen aufhebt. Da findet sich bestimmt noch
jemand der das weiß.

Glaubt man . wiki . ist das fehlende Ortsendeschild der springende Punkt:

… gibt es dann ein Ortsendeschild, das das Ende der Ortschaft anzeigt und Beschränkungen wieder aufhebt.

Jetzt bräuchte man nur noch den § dazu.

Gruß
.

In der Verwaltungsorschrift zur Straßenverkehrsordnung heißt es:

Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist.

Schilder müssen sichtbar sein. Wäre man ortsunkundig, aus einer Seitenstraße auf die betroffene Strecke gefahren, dann hätte man nicht wissen können und nicht wissen müssen, dass dort Tempo 30 gilt.
Mehre Urteile zeigen, dass auch Richter der Ansicht sind, dass man als ortsunkundiger sich nicht an Begrenzungen halten muss, die man nicht kennen kann!

(Nennt sich „Verbotsirrtum“).

WICHTIG: Wenn die Begrenzung nicht wiederholt wird, dann gilt sie trotzdem.
Und der, der die Begrenzung nicht kennt und nicht kennen konnte, handelt nach wie vor ordnungswidrig. Nur kann er nicht dafür belangt werden.

In einer alten, nicht mehr gültigen Version der Verwaltungsorschrift zur Straßenverkehrsordnung hieß es zudem zu den Zeichen 274, 276 und 277:

Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu erwägen, ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke aufgestellt werden kann;
dabei ist aber eingehend zu prüfen, ob sich das im Hinblick darauf verantworten lässt, dass eine Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder ausserhalb geschlossener Ortschaften gelten.

Dieser Satz ergibt nur dann einen Sinn, wenn ein Ortseingangsschild eine vormalige Begrenzung auf unter 50km/h aufhebt.
Warum dieser Punkt gestrichen wurde, weiß ich nicht.

Dem theoretischen Delinquenten wäre ans Herz gelegt, besser dahin gehend zu argumentieren, dass er
a) ortsfremd sei
und
b) aus einer Seitenstraße kam
und
c) die Begrenzung für ihn nicht sichtbar war, auch nicht auf der Hinfahrt zur Seitenstraße.