Wiederaufnahme Kündigungsschutzklage

Habe, nachdem ich aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde über meinen Anwalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht. Die Firma hatte mir gleich einen Aufhebungsvertrag über Summe X angeboten indem steht auch, dass mit Bestimmtheit eine „ordentliche Kündigung“ folgt falls ich nicht den angebotenen Aufhebungsvertrag unterzeichne. Diese „ordentliche Kündigung“ habe ich auch erhalten, allerding steht in der Kündigung selbst kein Kündigungsgrund. Der Kündigungsgrund „aus betrieblichen Gründen“ steht nur im Aufhebungsvertrag. Nach Gesprächen mit meinem Anwalt habe ich mich nach langem Hin- und Her entschieden die Abfindungssumme anzunehmen und somit nicht vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Mein Anwalt stellte mir dabei auch die Gefahr vor Augen, dass ich die Abfindungssumme verlieren könnte, wenn die Firma tatsächlich beweisen kann, dass ich aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde - was ich nach heutigem Stand allerdings bezweifel. Nun meine Frage: kann ich eine Wiederaufnahme der Kündigungsschutzklage erheben oder ist das jetzt definitiv vorbei ?

Hi!

Heißt das, Du hast den Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben?

VG
Guido

Hallo Guido,

nein - also das war so:
ich konnte mich lange nicht entscheiden, ob ich gerichtlich gegen die Firma vorgehe, da mein Anwalt die Gefahr einräumte, dass ich die Abfindung verlieren könnte, wenn die Firma tatsächlich beweisen kann, dass ich aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde. Heute bezweifel ich jedoch, dass betriebliche Gründe tatsächlich der Grund für meine Kündigung ist. Mit mir wurden allerdings auch noch weitere Personen aus „betrieblichen Gründen“ gekündigt.
Da ich die Klage fallen gelassen habe um die Abfindung nicht zu gefährden ist nun meine Frage, ob ich nachträglich dagegen vorgehen kann, wenn berechtigter Zweifel am Grund der Kündigung besteht. Den ursprünglichen Aufhebungsvertrag habe ich nie unterschrieben.

Hi nochmal,

ist die Aufhebung denn abgewickelt worden?
Existiert eine geschlossene Vereinbarung in irgendeiner Form?
Wurde die Kündigung zugestellt und ist das länger als drei Wochen her?

Gruß
Guido

Hi Guido,

danke für deine Antwort.
Eine Einigung wurde zwischen meinem Anwalt und dem Anwalt der Gegenseite außergerichtlich getroffen. Sozusagen vor dem Gütetermin hat man sich „geeinigt“ was die Abfindungssumme anbelangt. Ich hatte zu große Bedenken die Abfindungssumme zu verlieren, wenn die Firma tatsächlich beweisen kann, dass ich aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde. Allerdings bezweifel ich nach heutigem Stand, dass ich aus „betrieblichen Gründen“ gekündigt wurde. Die Kündigung ist länger als 3 Wochen her.
Kann ich nachträglich noch Klagen, wenn ich berechtigte Zweifel am Grund der Kündigung habe ?

Hallo,

wenn ein Gütetermin angesetzt war, dann war ja wohl geklagt worden.
Allerdings ist es bei einer Einigung, die auch unterschrieben wurde, die Regel, daß damit auch die Angelegenheit abgeschlossen ist, also die Klage zurückgezogen wird, wenn die Einigung von beiden Seiten angenommen wurde.
Wenn das also die Rücknahme der Klage so in der Abfindungsvereinbarung vereinbart wurde, dann ist das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen.
Es wäre zwar noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich, aber da sollte man mehr als nur „Zweifel“ haben, sondern belastbare Beweise.

&Tschüß
Wolfgang

Danke Wolfgang für deinen Beitrag.
Ich muss die Angelegenheit wohl als „abgehakt“ ansehen, obwohl ich berechtigte Zweifel daran habe, dass „betiebliche Gründe“ tatsächlich der Grund für die Kündigung ist.
Aber allein „Zweifel“ reicht vor Gericht nicht aus. :disappointed: