Grundsätzlich spricht nichts dagegen, allerdings müssen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Konkret sind also Altersgrenzen, evtl. gesundheitliche Einschränkungen etc. zu brücksichtigen. Das ganze Verfahren entspricht dem einer Neueinstellung in ein Beamtenverhältnis. Evtl. ist sogar eine Probezeit abzuleisten. Was also nicht geht, ist nahtlos einfach das alte Beamtenverhältnis wiederaufleben zu lassen, als ob die Kündigung nie geschehen wäre.
Aber ich denke, in der Regel wird ein Dienstherr so einen Aufwand nur betreiben, wenn er dadurch einen Vorteil hätte. Und das dürfte eher selten der Fall sein.
Mfg
Martin Wagener-Boltersdorf