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- Richtigstellung! - - -
@ Wolfgang Gebauer, PHK a.D:
Ich muss hier vehement widersprechen!
Mit Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 30.10.2008 wurde der § 20 Abs,2 teilweise gestrichen, unter Anderem auch der Passus das die Fahrerlaubnis zwingend nach 2-jährigem Entzug neu zu machen ist.
Damals war der Wortlaut so:
„Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.“
Heute heißt es:
„Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.“
Ihre Antwort ist leider falsch. Es liegt nun also im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde ob und unter welchen Umständen sie eine neue Prüfung fordert. Das kann nach 2 Jahren sein, ist aber ebenso auch erst nach 10 oder 12 Jahren möglich.
Und dann ist NICHT die komplette Fahrerlaubnis nocheinmal zu machen sondern NUR die theoretische und die praktische Prüfung.
Gesetze und Verordnungen ändern sich im Laufe der Zeit…
Gruß Crack