Wiedererteilung des Führerscheins

Es geht um die wiedererteilung des Führerscheins nach 18 Jahren. Führerscheinstelle behält sich vor nach Prüfung zu urteilen ob die Prüfungen für jede Klasse gemacht werden müssen. Muß ich die Prüfung(en) machen? Das Gesetzt wonach man nach 2 Jahren Führerscheinabstinz diesen neu machen muß ist doch vom Tisch.
Geht um alte Klasse 1+2 heute glaube ich A,B,C1.
Führungszeugnis ist sauber. Kann ich um die Prüfungen gemäß eines Gesetzes oder Richtlinie herumkommen.
Ansonsten könnte ich ja gleich alles neu machen.

Danke im voraus

REdShoe

Du musst davon ausgehen das Du mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die theoretische und die praktische Prüfung der höchsten Fahrerlaubnisklasse die Du besessen hast erneut ablegen musst.

Die Regelung das man nach 2-jährigem FE-Entzug grundsätzlich die Prüfungen machen muss gibt es tatsächlich nicht mehr, ebenso auch keine neuen festen Fristen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber bei Zweifeln die Fahrtauglichkeit überprüfen, und das wird in der Regel dann verlangt wenn der Entzug der FE länger als 10 Jahre war.

Siehe dazu:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2.html und
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html

Gruß Crack

Hallo,
eine klassische Einzelfallentscheidung. Ich kann Ihnen hier leider ncit weiter helfen.
Sorry,
strucki

Hallo RedShoe
danke für Ihre Anfrage. Leider bin ich hier ein wenig überfordert.
Ich würde Ihnen vorschlagen, diese Frage in dem Forum
www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht/ Button
„SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden.
Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Sie es rechtsgenau wissen wollen, mit einem
minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter:
www.frag-einen-anwalt.de/forum beraten zu lassen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

kraroma

Hallo,

zu dieser Frage kann ich leider nicht fundiert Stellung nehmen, weil mein Wissensstand zu alt, Führerscheinrecht war nicht mein Fachgebiet. Bitte ggf. bei einer anderen Führerscheinstelle mal ganz „dumm“ anfragen. Es gibt sicher noch andere Experten, die das wissen!

Hallo, da machen Sie einen Denkfehler, ist die FE länger als zwei entzogen, muss die FE neu beantragt werden und die Prüfungen neu gemacht werden.
M.f.G.

Wenn die Führerscheinstelle so urteilt muss man die Prüfungen wiederholen man sich diese Entscheidung zwar begründen lassen da bei einer kann Bestimmung immer pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ist, aber nach 18 Jahren abstinenz dürfte die Begründung nachvollziehbar sein. Eine neue Prüfung ist somit nur billiger, da die vorherige Fahrschule nicht absolviert werden muss. Gruß

Gilt das inklusive Fahrstunden oder lediglich die Prüfung? Denn ansonsten kann ich die Führerscheine gleich neu machen und spare mir die ganzen Gebühren plus Arztkosten.

M.f.G.

Danke. Lustigerweise war dort sogar schon angemeldet und hab einfach den Link gelöscht oder vergessen.

Viele Grüße

RedShoe

Neu beantragen heißt, Anmeldungsgebühren, Fahrstunden und Prüfungen als muss bezahlt werden.

Die alten Klassen 1 und 2 werden heute ersetzt durch A, C und CE.

Zwar wird seit 2008 nicht mehr „automatisch“ eine erneute Prüfung fällig bei Wiedererteilung eines entzogenen Führerschein, aber in der FeV §20 Abs.2 heisst es:

„Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.“

Bei 18 Jahren Abstinenz könnte die Behörde also Zweifel anmelden, dass Du die heute geltenden Regeln im Verkehr wirklich beherrschst, die sich im Laufe der Jahre ja teils auch deutlich geändert haben.

      • Richtigstellung! - - -
        @ Wolfgang Gebauer, PHK a.D:

Ich muss hier vehement widersprechen!

Mit Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 30.10.2008 wurde der § 20 Abs,2 teilweise gestrichen, unter Anderem auch der Passus das die Fahrerlaubnis zwingend nach 2-jährigem Entzug neu zu machen ist.

Damals war der Wortlaut so:
„Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.“

Heute heißt es:
„Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.“

Ihre Antwort ist leider falsch. Es liegt nun also im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde ob und unter welchen Umständen sie eine neue Prüfung fordert. Das kann nach 2 Jahren sein, ist aber ebenso auch erst nach 10 oder 12 Jahren möglich.
Und dann ist NICHT die komplette Fahrerlaubnis nocheinmal zu machen sondern NUR die theoretische und die praktische Prüfung.

Gesetze und Verordnungen ändern sich im Laufe der Zeit…

Gruß Crack

ines Wissens liegt das im Ermessen der Führerscheistelle.
Ich würde mich hierüber bei einem Anwalt des Verkehrsrechts erkundigen, ggf. beim ADAC.
Eventuell können Sie den Schein ja in einem anderen Bundesland beantragen.
Soller der „Lappen“ jedoch entzogen worden sein, werden sicherlich Auflagen besonderer Art erforderlich, Z.B. ein MPU-Test.

Nach 18 Jahren Führerscheinentzug wirst du um eine „Prüfung“ nicht herumkommen. Das ergibt sich allein aus der Tatsache, dass es in 18 Jahren Verkehrsrecht wohl hunderte neue Bestimmungen und Regeln gibt, die es aufzufrischen gilt. Ich nehme an, dass du zumindest an solch einem Auffrischungskurs teilnehmen und die Teilnahme nachweisen musst. Solch ein Kurs kostet aber nur einen Bruchteil von einer erneuten Führerscheinprüfung und soweit ich weiss ist da auch keine Abschlussprüfung vorgesehen. Eben nur der Nachweis einer Teilnahme ist maßgebend. Der Kurs behandelt außerdem nur die Theorie.

Das wäre ja das Problem nicht, nur hat die Dame im Antrag angegeben, daß nach Prüfung der abzugebenden Papiere (Sehtest, Attest v. Arzt etc. etc.) entschieden wird ob eine praktische Prüfung erfoderlich ist oder nicht. Dies auch noch für alle wieder beantragten Klassen.
Ich habs jetzt sowieso meiner Anwältin übergeben.
Danke schön und viele Grüße

RedShoe