Hallo,
im Hochschulgesetz lässt sich der folgende Absatz finden:
„desgleichen können in der Prüfungsordnung oder
in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden; für die Fristen gilt § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz entsprechend“.
Schaut man jedoch in diesem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz nach, ist dort keine Frist zu finden, sondern es geht in genanntem Paragraphen lediglich darum, wann man von Studiengebühren freigestellt wird.
Weiß jemand, welchen Zeitrahmen die Frist für die Wiederholung einer Prüfung umfasst?