Wieso eine Strafanzeige?

Hallo,

Entweder hat der (derzeitige) Abgeordnete der Linkspartei

  • eine Straftat begangen

oder

  • eine Straftat vorgetäuscht

Müsste hier nicht die Staatsanwaltschaft bereits von sich aus tätig werden und ein Ermittlungsverfahren eröffnen? Natürlich mit dem zweiten Schritt, die Aufhebung der Immunität durch den BT zu erbitten.

Oder will man (auch bspw. seitens der Koalition) nicht, weil es ein unangenehmes Thema so kurz vor den Wahlen in Berlin wäre?

Gruß
vdmaster

Das ist wie bei den in der Heimat urlaubenden Flüchtlingen. Wenn es dem Staatsanwalt nicht offiziell auf den Tisch gelegt wird, dann macht der da nichts. Schon gar nicht bei einem Bundestagsabgeordneten. Da weiß der Staatsanwalt eben nicht, ob das für seine Karriere unagenehm werden könnte. Wenn er das freilich von irgendwoher einen offiziellen Hinweis bekommt oder eben eine Anzeige auf dem Tisch liegt, na dann kann er nicht anders. Aber so ganz von alleine? Der kann ja immer behaupten, dass er keine Zeitung liest und auch kein TV schaut. Woher soll er das also wissen?

Hallo,

der Blick in das Gesetz erleichtert die Meinungsfindung ungemein.
Zumindest bezüglich § 96 AufenthG
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__96.html

fehlt es schlicht und ergreifend an zwingenden Tatbestandsmerkmalen. Keines dieser Merkmale ist laut bisheriger Berichterstattung erfüllt:

  • Wiederholte Handlung
  • Gewährung/Versprechen von Vorteilen
  • Gewerbsmäßiges Handeln
  • Mitführen von Waffen
  • Unmenschliche Behandlung

Somit fehlt es wohl an der Strafbarkeit und es wäre schon wieder kein Grund für irgendeine Verschwörungstheorie gegeben - so ein Pech aber auch.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Was für ein Desaster :smirk: . Obwohl mir überhaupt noch nicht auffiel, dass ich Verschwörungstheorien konstruiere. Der Verdacht, dass ein Vorgang deshalb (von Personen aus der Koalition) nicht aufgegriffen wird, weil er zeitlich bei einer Wahl stören könnte, ist doch mehr als auf der Hand liegend.

Die von Dir augeführten Punkte 3-5 sind unerheblich, weil sie nur strafverschärfend zum Tragen kämen. In der Tat scheint es so zu sein, dass jemand, der ohne (mind. versprochene) Gegenleistung einen einzigen „Flüchtling“ einschleust, sich nicht strafbar macht. Vielen Dank für diesen Hinweis :thumbsup: .

M.E. eine Gesetzeslücke, die man schliessen sollte. Ich sehe keinen grossen Unterschied zwischen dem Transport einer Person oder zweier Personen.

Gruß
vdmaster

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Das liest sich aber hier anders:

„(…) Wer zum ersten Mal einen einzigen Flüchtling ohne Gegenleistung nach
Deutschland bringt, der ist vor dem Gesetz kein Schleuser, sondern nur
ein Helfer. Er macht sich nur der Beihilfe zur illegalen Einreise
schuldig. Die Tat selbst kann mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr
Gefängnis bestraft werden - Beihilfe entsprechend milder. „Da kann
eigentlich nur eine Geldstrafe folgen“, sagt Anwältin Pinar.“

Jedoch:

(…) Dass eine Anzeige aber ernsthafte Konsequenzen für einen Fluchthelfer
habe, der kein Geld nehme - das glaubt Dünnwald nicht. „Dann gibt’s halt
eine Anzeige. Aber das ist pillepalle.“ Die Staatsanwaltschaften
verfolgten solche Fälle eher nicht." http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-deutschland-wer-als-schleuser-bestraft-wird-und-wer-nicht-1.2644588

Hallo,

da lasse ich Dich nicht aus der Verantwortung. Wer einen bestimmten Sachverhalt (zB Strafbarkeit) suggeriert, und dann eine fehlende Folge mit irgendwelchen (rechtsstaatswidrigen) Einflußnahmen vermutet, der befindet sich schon im Bereich von Verschwörungstheorien.

Da fehlt Dir leider das fachliche Verständnis, denn das ist falsch.
Durch die „oder“-Aufzählung ist rechtlich eindeutig, daß jeder einzelne Unterpunkt in § 96 Abs. 1 Nr. 1-5 AufenthG zur Strafbarkeit an sich führen kann und nicht nur „strafverschärfend“ wirkt.

Im Fall des § 95 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG bedeutet das zB, daß das bloße Mitführen einer Schußwaffe während des „Schleusens“ zur Strafbarkeit des „Schleusens“ führt - selbst dann, wenn das Mitführen einer Waffe unter anderen Umständen legal gewesen wäre.

Ist aber kein einziges der in § 96 AufenthG angeführten zusätzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist die Hilfestellung bei illegalem Grenzübertritt nach dieser Norm nicht strafbar.

Das ist dann natürlich ein Punkt, der zulässigerweise politisch und juristisch diskutiert werden kann.

&Tschüß
Wolfgang

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:grimacing: :laughing: :stuck_out_tongue_winking_eye:

Das ist Deine äußerst gestrenge Meinung, die Du selbstverständlich haben darfst. Ich hingegen darf das für überzogen erachten. Möglicherweise ausgelöst durch ein Mißverständnis.

Ich wollte nicht den Eindruck erwecken, dass die Koalition Einfluß zur Strafvereitelung nähme. Ich vermutete, dass niemand aus der Koalition dieses Thema pol. (oder durch Anzeige) aufgreifen wolle, weil die Wahlen vor der Tür stehen.

Denn üblich ist es, ein Fehlverhalten des Gegners möglichst schnell an den Pranger zu stellen, um es pol auszuschlachten. Was in diesem konkreten Fall und der Wählerlandschaft Berlins auch ein Schuß in den Ofen sein könnte.

Wieso steht dann dort gut lesbar

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

Dies bedeutet doch wohl, dass 2 für denjenigen nicht in Frage kommt, der 1 nicht erfüllt hat.

Gruß
vdmaster

Hallo

Nun, so lange es nur ein Verdacht ist und keinerlei Beweise vorliegen, ist es nur eine Theorie!
Da du alle Parteien und Behörden verdächtigst unter einer Decke zu stecken, ist es eine Verschwörungstheorie.

MfG Peter(TOO)

Offenbar hast Du diese Antwort von mir noch nicht gelesen:

Ich wollte nicht den Eindruck erwecken, dass die Koalition Einfluß zur
Strafvereitelung nähme. Ich vermutete, dass niemand aus der Koalition
dieses Thema pol. (oder durch Anzeige) aufgreifen wolle, weil die Wahlen
vor der Tür stehen.

Denn üblich ist es, ein Fehlverhalten des Gegners möglichst schnell
an den Pranger zu stellen, um es pol auszuschlachten. Was in diesem
konkreten Fall und der Wählerlandschaft Berlins auch ein Schuß in den Ofen sein könnte.

Gruß
vdmaster

Hallo,

Richtig.
(1) legt den Straftatbestand grundsätzlich fest. Darauf stehen 3 Monate bis 5 Jahre.
In (2) werden die Bedingungen festgelegt unter welchen mit verschärften Strafen (6 Monate bis 10 Jahre) geahndet wird.

Das ist in vielen Gesetzen, vor allem im Strafrecht, so. Zuerst wird immer angegeben WAS eine Strafbare Handlung ist und welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen. Dann folgen meistens weitere Bedingungen, welche eine verschärfte Strafe nach sich ziehen. Es können aber auch Bedingungen sein, welche die Strafe mildern.

Ein Raub ist gekennzeichnet durch die zwangsweise Besitzstandsänderung. Ist dabei z.B. noch eine Waffe im Spiel, sitz man länger…

Ein Tötungsdelikt kann straffrei sein, wenn es unter Notwehr eingestuft werden kann. Aber auch bei der Notwehr ist die Verhältnismässigkeit ein wichtiger Punkt! Sobald ein Angreifer wehrlos ist, sind weitere Handlungen gegen dessen Leben, nicht mehr durch die Notwehr abgedeckt und folglich strafbar.

MfG Peter(TOO)

Nichts anderes habe ich zum Ausdruck bringen wollen (und habe es IMHO auch getan).

Hallo,

Nun, auch dies wäre eigentlich eine Verschwörungstheorie :smile:
Du unterstellst, dass man aus taktischen Gründen nichts unternimmt.

Das Problem ist, wegen der parlamentarischen Immunität, etwas kompliziert.
Um überhaupt eine Anklage führen zu können, muss die Immunität aufgehoben werden. Dies geht wiederum nur, wenn wirklich Beweise für eine strafbare Handlung vorliegen, was, nach dem gültigen Gesetzestext, nicht wirklich der Fall zu sein scheint. Hinzu kommt noch, dass durch die Immunität, nur beschränkt ermittelt werden darf.

Eine ungerechtfertigte Anzeige kann in diesem Fall leicht zu einer Gegenanzeige führen, besonders wenn sie „werbetechnisch“ verwendet wird.
Zwischen den Wahlen hat so etwas keine Konsequenzen, da der Stimmbürger keinen Einfluss nehmen kann.
Profitieren von einer Anzeige könnte nur die AfD. Wenn die Anzeige durch käme, wäre dies ein Beweis dafür, dass das System korrupt und gegen die AfD ist. Kommt es zu einem „Gegenschlag“ wäre dies auch ein Beweis für das korrupte System.
Ich liebe die Logik von Verschwörungstheorien :smile:

MfG Peter(TOO)

ups,

ertappt beim schlampigen Formulieren.

Das ist soweit richtig.

Aber jede einzelne Punkt unter § 96 Abs. 2 Nr. 1-5 ergibt dann (in Verbindung mit Abs. 1) für sich einen eigenen Straftatbestand mit anderer, in diesem Fall stärkerer Strafandrohung.

&Tschüß
Wolfgang

Was für den juristischen Laien dann wohl übersetzt werden kann mit „es wirkt sich (lediglich zusätzlich) strafverschärfend aus“.

Und schon löst sich das „Problem“ in Wohlgefallen auf :wink: .

Gruß
vdmaster

Hallo vdmaster,

so schnell kann es heute gehen. Zack biste ein Nazi, Verschwörungstheoretiker, Aluhutträger…

Gruß
Tycoon

Ich darf doch wohl sehr bitten! Aluminium ist gesunheitlich bedenklich. Ich trage ausschliesslich Pyramide aus naturbelassenem Urinstein.

Oder auch: Jede Vermutung ohne direkten Beweis ist eine VT. Was dann jede Vermutung automatisch zur VT macht, weil sie per Definition ohne Beweis daherkommt :smile:.

Räusper! Trommerwirbel! Tara: http://www.taz.de/Archiv-Suche/!5339298&s=dehm&SuchRahmen=Print/

Nein, auch das ist natürlich kein Beweis für ein mögliches Stillhalten der pol. Gegner (aus wahltaktischen Gründen) so kurz vor der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.16.

Gruß
vdmaster