Hallo,
da lasse ich Dich nicht aus der Verantwortung. Wer einen bestimmten Sachverhalt (zB Strafbarkeit) suggeriert, und dann eine fehlende Folge mit irgendwelchen (rechtsstaatswidrigen) Einflußnahmen vermutet, der befindet sich schon im Bereich von Verschwörungstheorien.
Da fehlt Dir leider das fachliche Verständnis, denn das ist falsch.
Durch die „oder“-Aufzählung ist rechtlich eindeutig, daß jeder einzelne Unterpunkt in § 96 Abs. 1 Nr. 1-5 AufenthG zur Strafbarkeit an sich führen kann und nicht nur „strafverschärfend“ wirkt.
Im Fall des § 95 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG bedeutet das zB, daß das bloße Mitführen einer Schußwaffe während des „Schleusens“ zur Strafbarkeit des „Schleusens“ führt - selbst dann, wenn das Mitführen einer Waffe unter anderen Umständen legal gewesen wäre.
Ist aber kein einziges der in § 96 AufenthG angeführten zusätzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist die Hilfestellung bei illegalem Grenzübertritt nach dieser Norm nicht strafbar.
Das ist dann natürlich ein Punkt, der zulässigerweise politisch und juristisch diskutiert werden kann.
&Tschüß
Wolfgang