Wieviel Urlaubsanspruch besteht bei Betriebsschließung

Angenommen ein Betrieb wird zum 30.09.2016 geschlossen. Der Urlaubsanspruch beträgt pro Kalenderjahr 30 Tage.

Ist es in dem Fall auch so, dass der komplette Jahresurlaub gewährt werden muss da die hälfte des Kalenderjahres ja überschritten ist?

Danke bereits im voraus.

Hallo,

so wie ich die Regelung kenne, besteht der volle Urlaubsanspruch erst ab dem 1. Juli:

http://www.finblog.de/urlaubsanspruch-bei-kuendigung-ab-1-juli-wird-anders-gerechnet/

Gruß,
Steve

Und? Das ist doch kein Widerspruch. :smile:

Gruß
Christa

Sofern man zum 30.09.2016 länger als ein halbes Jahr beschäftigt war, ist das so.

Es ist einfach zu früh, ich hatte 30.06, nicht 30.09 gelesen.
Dann ist die Sache natürlich klar.

Gruß,
Steve

Aber ggf. neue Arbeitgeber kann Urlaub für das restliche Jahr geben oder ist er dahingehend eingeschränkt da der Urlaub ja bereits abgegolten ist (egal wie auch).

Wenn du dir Steves Link anschaust, siehst du auch, dass man beim neuen Arbeitgeber natürlich keinen weiteren Urlaubsanspruch für das laufende Jahr hat!

Allerdings hat die für Arbeitnehmer vorteilhafte Situation einen Haken.
Beim neuen Arbeitgeber wird der Jahresurlaub angerechnet, er wird also
nicht doppelt gewährt. Der neue Chef könnte also für das laufende Jahr
einen Urlaubsanspruch verweigern, wenn der Arbeitnehmer bereits in den
Genuss eines vollen Jahresurlaubes gekommen war. Der neue Arbeitgeber
kann daher eine Bescheinigung darüber verlangen, wie viel Urlaub der
neue Mitarbeiter bereits bekommen hat.

Der neue AG KANN eine Urlaubsbescheinigung vom alten AG verlangen, sodass ein Doppelanspruch ausgelschlossen wäre.
Allerdings muss er das nicht.

Sorry für die Doppelantwort, ich komme mit dieser dämlichen Struktur nicht klar.

Gruß
Guido

Hallo Guido,

doppelt hält besser. :wink:

Gruß
Christa

Nachfrage @Guido_: Bezieht sich das auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder auf den einzel-/ tarifvertraglichen Urlaub?

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Antwort @RotAlge :smiley:
Es gilt zunächst mal nur für den Urlaub, der vom BUrlG garantiert ist.

Allerdings müsste für den darüber hinausgehenden Urlaub schon dezidiert eine andere Regelung vereinbart sein, damit es nicht auch für diesen Teil zutrifft.

Danke für die Ergänzung.

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