Winterdienst abrechnen

Hallo,
es geht um folgende Situation: Ein Privatweg ist Zugang zu insgesamt 3 Häusern (Wegerecht). Die Eigentümerin, über deren Grundstück dieser Weg führt, beauftragte in den vergangenen Jahren einen Winterdienst, die Kosten wurden gedrittelt. Im letzten Jahr übernahm sie den Winterdienst dann selbst (nicht unbedingt zur Zufriedenheit der anderen Parteien, da große Mengen Granulat auf dem Weg verstreut wurden, die nicht entfernt wurden und somit auf den Treppen ebenfalls eine Rutschgefahr darstellten). Nun berechnet sie hierfür pauschal dieselben Kosten wie der professionelle Winterdienst.
Ist dieses Vorgehen rechtens oder gibt es bei Selbstvornahme des Winterdienstes eine andere Berechnungsgrundlage?
Viele Grüße,
aureel

Jetzt mal dumm gefragt.
Mit Winterdienstfirma z.B. 400 €, mit Eigenhilfe auch 400 €.
Jeweils durch 3 geteilt, Anteil bleibt also gleich.

Wo ist das Problem ? Vorausgesetzt, die Arbeit ist zufriedenstellend ausgeführt.
Und noch eins zum Granulat, das verwendet auch die Firma. Und weggefegt hat sie es doch sicherlich nicht ! Außer man bezahlte das extra nach dem Wintereinsatz als Straßenreinigung.

Rein rechtlich darf man es wohl so nicht machen, jedenfalls dürfte ein Vermieter nicht so mit den Mietern abrechnen.
Hier haben wir es aber mit 3 Eigenheimern zu tun. Da gilt die Absprache oder Vertrag untereinander.
Problem könnte sein, wie die Eigentümer die „Privatrechnung“ über die Drittelkosten nun selbst in ihrer Steuererklärung ansetzen könnten.

MfG
duck313

Danke erstmal für die Antwort.
Das Problem ist, dass die Durchführung des Winterdienstes eben nicht annähernd so professionell durchgeführt wird wie von einem beauftragen Winterdienst und es keine Absprache bzgl. der Kosten gab. Nebenbei wurden hier pauschal 1000 Euro für 3 Monate angesetzt- für grob 50 qm Fläche. Und eine Erhöhung für die nächste Saison wurde angekündigt-ohne Angabe wie hoch die ausfallen soll.
Das von ihr verwendete Granulat wurde mehr als großzügig auf Weg und Treppen verteilt. Nach Abtauen des (ohnehin nur spärlich vorhandenen) Schnees rutscht man auf den Treppen nun leicht aus- bei unseren Nachbarskindern bereits passiert.
Das ist bei dem bisherigen Winterdienst nie ein Problem gewesen.

Was haben die denn gestreut, doch wohl nicht Salz ?

Du weißt ja sicherlich, man bezahlt Winterdienstfirmen nicht per tatsächlich durchgeführten Dienst sondern i.d.R. für die Dienstbereitschaft.
Schneit es, wird täglich geräumt und gestreut. Ist es eis- und schneefrei dann kommen sie nicht. Aber es kostet natürlich trotzdem.

Holt doch mal Vergleichsangebote ein, was Firmen so für euren Weg berechnen würden. Wenn da Stufen sind kann man ja keine Maschinen einsetzen, das macht es teurer.

Nein, kein Salz. Es war so eine Art Splitt, aber insgesamt viel sparsamer gestreut und es war nicht rutschig.
Ich bin gerade dabei, Angebote einzuholen. Aber selbst wenn ich einen günstigen finde, muss die Eigentümerin zustimmen. Leider ist die Kommunikation mit der Dame nicht so ganz einfach…

Hallo,

bei dem Weg handelt es sich um eine Anlage im Sinne des §1020 BGB.

Somit ist der Berechtigte (IHR) verpflichtet, diese Anlage zu unterhalten, wenn die Eigentümerin des Grundstücks daran ein Interesse hat.

Gesetzt den Fall, dass auch der Winterdienst als „Erhaltung“ gilt (da bin ich mir nicht sicher, da es kein substanzieller Eingriff in den Weg ist), müssten die Berechtigten sich darum kümmern und könnten eine Kostenaufteilung unter allen Nutzern durchsetzen.

Bei der jetzigen Abrechnung macht die Eigentümerin einen Denkfehler:
Falls der alte Winterdienst z.B. 1000€ abrechnete, so ist dort auch eine Komponente für die Vorhaltung von Mannschaft, Material und Ausrüstung bei Nichtinanspruchnahme enthalten.
Diese dürften bei der Eigenvornahme nicht in dieser Höhe anfallen.
Ich rege an, zunächst zu prüfen, wer eigentlich den WInterdienst zu organisieren hätte.
Dann könnte man der Dame den Vorschlag machen, dass diese den Dienst gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten und des tatsächlichen Arbeitsaufwandes bezahlt bekommt.
Man könnte sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung auch ganz offiziell entlohnen.

Hier ein Urteil, bei dem es um die Bezahlung von Reparaturen eines Weges ging (also ganz sicher um „Erhaltung“):
https://openjur.de/u/81932.html

Danke für die Antwort.
Ich fürchte eine Bezahlung des tatsächlichen Arbeitsaufwands wird die Eigentümerin nicht akzeptieren. Sie macht geltend, dass sie ja auch tagsüber in Bereitschaft sein muss und auch an den Wochenenden nie wegfahren könne.
Eine Anstellung als geringfügig Beschäftigte wird sie ebensowenig wollen, da sie die Höhe der von ihr festgesetzten Forderung für angemessen hält.
Es geht auch gar nicht darum, dass wir sie mit den Kosten allein lassen wollen, aber mich ärgert die Willkür, mit der sie den Preis festsetzt und wir können dagegen nichts unternehmen.