Hallo Irene-Marie bzw. Cora
es wurden handelsübliche Mietverträge verwendet, in denen die
Garagen mit eingeschlossen sind. Also keine zusätzlichen oder
extra Vereinbarungen getroffen.
Und in der Auflistung der Nebenkosten ist angekreuzt:
Strassenreinigung, Schneeräumung.
Wie bereits ausgeführt, muss zwischen „Umlage der Betriebskosten“ sowie „Übertragung der Arbeiten und Übertragung der Verkehrssicherungspflichten“ unterschieden werden.
Was letztendlich im Mietvertrag vereinbart wurde, kann nur derjenige beurteilen, der den Vertragstext auch kennt.
Wenn ich das bisher alles richtig verstanden habe, gilt dieser
o.g. Passus nur für die Gemeinschaftsflächen und bezieht sich
nicht auf gemietete Garagen oder Stellplätze, da hier dann der
Mieter für verantwortlich ist.
So interpretiere ich das jedenfalls z.B. bei janolaw.
Ich interpretiere Deine Ausführungen so, dass du meinst, dass die Verkehrssicherungspflichten für die an bestimmte Nutzer vermieteten Flächen mit der Nutzungsberechtigung automatisch auf den Nutzungsberechtigten (Mieter) übergehen (Mieträume aber auch Garage).
Ich halte diese pauschale Ausdeutung für heikel, da es hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten immer auf den jeweiligen Gefahrenbereich ankommt - und der bestimmt sich ggfs. aus dem Mietvertragstext
janolaw: „Für seinen eigenen Mietbereich, also seine Wohnung und ggfs. weitere mitgemietete Räume wie z.B. einen Kellerraum, eine Garage, etc. trägt der Mieter die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, er muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit von seiner Mietwohnung keine Gefahren für Dritte ausgehen oder Schäden verursacht werden (z.B. durch eine überlaufende Badewanne, einen Wohnungsbrand aufgrund Nichtausschalten Herdes, etc.).“
http://www.janolaw.de/export/sites/default/vorlagen/…
Wie aber schon die beispielhafte Aufzählung erkennen lässt, trifft dies nur auf den Gefahrenbereich des Mieters zu - die Verkehrssicherungspflicht aus dem Gefahrenbereich des Vermieters (z.B. aus Mängel an der Mietsache, Nicherfüllung der Instandhaltungspflicht o.Ä.) bleibt natürlich beim Vermieter!
„Soweit es dabei um den Schutz des Mieters vor Gefahren geht, die von einem mangelhaften Zustand der Sache drohen, spricht man auch von der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Sie bedeutet zB, dass der Vermieter alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um dem Mieter durch Einbrüche drohende Gefahren zu verhindern.66 Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters erstreckt sich auch auf die mitvermieteten Zu- und Abgänge, Treppen und Flure, Fahrstühle, Keller und Böden (o Rn 4), so dass sich diese Räume und Flächen ohne Ausnahme in einem Zustand befinden müssen, der vermeidbare Gefahren für die Mieter sowie deren Angehörige und Besucher ausschließt.67 Entsprechendes gilt für alle mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen einschließlich zB eines Aufzugs.68 Abweichende Bestimmungen in Formularverträgen sind nicht möglich.69“
aus Handkommentar zu §§ 535 bis 580 Emmerich/Sonnenschein
http://www.degruyter.de/files/pdf/9783899493955Lesep…
Letztendlich entscheidend ist es m.E., ob der „auf den vermieteten Stellplatz niedergegangene Schnee“ dem Gefahrenbereich des Vermieters oder dem des Mieters zuzuordnen ist. Dabei kommt es darauf an, ob der Mieter aufgrund des Mietvertrags-Textes (Umlage der Kosten für Schneeräumen - ohne Bestimmung auf welche Flächen genau bezogen) nicht etwa einen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter den Schnee auch von der eigentlichen Stellplatzfläche räumen lässt - unter entsprechender Kostenumlage. Wenn ein solcher Anspruch besteht, dann fällt das m.E. klar in den Gefahrenbereich des Vermieters.
Sofern der Mietvertrag da nicht klar genug ist, könnte und sollte man diesen Punkt (am besten bevor ein Schadensfall eingetreten ist) ganz normal im Gespräch mit dem Mieter klären > Anspruch auf Ausführung = Pflicht zur Kostentragung oder > der Mieter möchte sich Kosten sparen und eben selbst dort den Schnee räumen (d.h. auch selbst die Verkehrssicherungspflicht tragen).
Aus Haftungsgründen wär’s dann sinnvoll, das schriftlich zu fixieren, für was sich der Mieter entschieden hat.