Winterdienst für vermietete Parkplätze

Hallo

in einem MFH befindet sich u.a. eine Arztpraxis, die lt. MV 6 Pkw-Stellplätze für Patienten gemietet hat.
Bisher wurde Winterdienst vom Eigentümer durchgeführt, was aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Hierfür wurden lt. MV auch entsprechende niedrige Kosten umgelegt.

Nun muss eine gewerbliche Firma beauftragt werden.

Es stellen sich jetzt folgende Fragen:

a) ist der Arzt für die Räumung seiner gemieteten Stellplätze verantwortlich oder

b) kann der Eigentümer eine Firma beauftragen und die Kosten für die Stellplätze dem Arzt auferlegen und für die Gemeinschaftsfläche die Kosten wie bisher auf alle Mieter?

Was ist eure Meinung?

Winterdienst = Schneeräumen gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten gem. BetrKV (Betriebskostenverordnung) > § 2 entweder Punkt 8, 10. oder 14.
Die Leistungspflicht/Ausführungspflicht aller Leistungen/Arbeiten der einzelnen Betriebskostenarten obliegt dem Vermieter.

siehe auch Verkehrssicherungspflicht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssicherungspflicht
http://www.acteam.de/cgi-bin/elwoms.pl?s=A1603&mID=1545
http://ssg-dienstleistung.de/presse/schnee_eis.pdf
http://www.finanztip.de/recht/a/streupflicht.htm

Hinsichtlich der nichtöffentlichen Wege, die von allen Mietern (und von Dritten) gemeinschaftlich zwecks Zugang/Zufahrt zu den Mieträumen/Mietflächen benutzt werden, obliegt Räumpflicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dem Eigentümer/Vermieter.
Für seinen eigenen Mietbereich, also seine Wohnung und ggfs. weitere mitgemietete Räume/Flächen obliegt die Verkehrssicherungspflicht wiederum dem Mieter. Das bedeutet, er muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit von seiner Mietwohnung und aus seinem Gefahrenbereich keine Gefahren für Dritte ausgehen oder Schäden verursacht werden (z.B. durch eine überlaufende Badewanne, einen Wohnungsbrand aufgrund Nichtausschalten Herdes etc.).
siehe auch: http://www.janolaw.de/export/sites/default/vorlagen/…
Punkt 8/Seite 4 unten

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst aber nur Gefahren, die von den jeweiligen Räumen/Flächen für andere ausgehen.
z.B.
„…Die dem Vermieter eines privaten Parkplatzes obliegende Streu- und Räumpflicht hat tatsächliche Grenzen. Regelmäßig muß nicht die gesamte Parkplatzfläche geräumt und gestreut werden. Dies ist insbesondere nicht an den Stellen erforderlich, an denen sich die eigentlichen Stellplätze für die Fahrzeuge befinden. Auch zwischen den einzelnen Stellflächen sind Sicherungsvorkehrungen regelmäßig nicht geboten, weil der Pkw-Fahrer meist ausreichenden Halt an seinem Fahrzeug finden wird. Notwendig ist aber, daß der Fahrer einen ausreichend gesicherten Weg bis zu seinem Fahrzeug zur Verfügung hat.“
Quelle: http://www4.justiz.bayern.de/olg-ba/Rechtssprechung/…

a) ist der Arzt für die Räumung seiner gemieteten Stellplätze verantwortlich

Insoweit meine ich, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist hier weder Vermieter noch Mieter verantwortlich.
Ggfs. wäre die Frage, ob der Mieter aus seinem mietvertraglichen Nutzungsanspruch gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf einen von Schnee geräumten Stellplatz hat, da der mit 50cm Schnee bedeckt, ja nicht benutzt werden kann …
> § 535 BGB: Vermieter hat die Mietsache „… in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten“
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
> ggfs. Anspruch aus Mangel/Gebrauchsbeeinträchtigung?
Dazu weiss ich aber auch nicht weiter, denn andererseits fällt „Schnee“ ja auch unter normale Natur, übliches Lebensrisiko.
Zur Klarstellung macht daher ein entsprechender mietvertragliche Zusatz wohl wirklich Sinn - z.B. „Der Mieter hat seine ermieteten Balkon-/Terrassenflächen, Stellplätze oder sonstigen Freiflächen selbst und auf eigene Kosten von Schnee und Eis freizuhalten.“

b) kann der Eigentümer eine Firma beauftragen und die Kosten für die Stellplätze dem Arzt auferlegen und für die Gemeinschaftsfläche die Kosten wie bisher auf alle Mieter?

Ja, sofern jeweils die Umlage der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart ist.
Puh - das macht die Lösung dann ggfs. wieder einfach :wink:

Danke Rudi für die ausführliche Antwort, jetzt sehe ich klarer.

Bin nur am überlegen wie sieht das denn aus mit Garagen?
Habe 10 Garagen vermietet und zwischen den Garagen, die sich gegenüber liegen, jeweils 5 Stück, ist ja eine große freie Fläche.

Müsste die dann jeder Mieter selbst räumen, damit der Nachbar nicht stürzt wenn er zu seiner Garage geht?

„zwischen den Garagen“ - das ist ja dann eine „Allgemeine Verkehrsfläche“?!
Grundsätzlich kommt’s halt drauf an für welche Flächen Fegen/Winterdienst/Verkehrssicherungspflicht auf den/die Mieter übertragen wurde.

Bei kleinen Objekten halten wir das z.B. so, dass die Verantwortlichkeiten bei Allgemeinen Freiflächen wöchentlich wechseln, bei größeren Anlagen ist das an Dritte/Hausmeister übertragen.

Hallo

es wurden handelsübliche Mietverträge verwendet, in denen die Garagen mit eingeschlossen sind. Also keine zusätzlichen oder extra Vereinbarungen getroffen.

Und in der Auflistung der Nebenkosten ist angekreuzt:
Strassenreinigung, Schneeräumung.

Wenn ich das bisher alles richtig verstanden habe, gilt dieser o.g. Passus nur für die Gemeinschaftsflächen und bezieht sich nicht auf gemietete Garagen oder Stellplätze, da hier dann der Mieter für verantwortlich ist.

So interpretiere ich das jedenfalls z.B. bei janolaw.

lg
cora

Hallo Irene-Marie bzw. Cora

es wurden handelsübliche Mietverträge verwendet, in denen die
Garagen mit eingeschlossen sind. Also keine zusätzlichen oder
extra Vereinbarungen getroffen.

Und in der Auflistung der Nebenkosten ist angekreuzt:
Strassenreinigung, Schneeräumung.

Wie bereits ausgeführt, muss zwischen „Umlage der Betriebskosten“ sowie „Übertragung der Arbeiten und Übertragung der Verkehrssicherungspflichten“ unterschieden werden.
Was letztendlich im Mietvertrag vereinbart wurde, kann nur derjenige beurteilen, der den Vertragstext auch kennt.

Wenn ich das bisher alles richtig verstanden habe, gilt dieser
o.g. Passus nur für die Gemeinschaftsflächen und bezieht sich
nicht auf gemietete Garagen oder Stellplätze, da hier dann der
Mieter für verantwortlich ist.

So interpretiere ich das jedenfalls z.B. bei janolaw.

Ich interpretiere Deine Ausführungen so, dass du meinst, dass die Verkehrssicherungspflichten für die an bestimmte Nutzer vermieteten Flächen mit der Nutzungsberechtigung automatisch auf den Nutzungsberechtigten (Mieter) übergehen (Mieträume aber auch Garage).
Ich halte diese pauschale Ausdeutung für heikel, da es hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten immer auf den jeweiligen Gefahrenbereich ankommt - und der bestimmt sich ggfs. aus dem Mietvertragstext

janolaw: „Für seinen eigenen Mietbereich, also seine Wohnung und ggfs. weitere mitgemietete Räume wie z.B. einen Kellerraum, eine Garage, etc. trägt der Mieter die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, er muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit von seiner Mietwohnung keine Gefahren für Dritte ausgehen oder Schäden verursacht werden (z.B. durch eine überlaufende Badewanne, einen Wohnungsbrand aufgrund Nichtausschalten Herdes, etc.).“
http://www.janolaw.de/export/sites/default/vorlagen/…

Wie aber schon die beispielhafte Aufzählung erkennen lässt, trifft dies nur auf den Gefahrenbereich des Mieters zu - die Verkehrssicherungspflicht aus dem Gefahrenbereich des Vermieters (z.B. aus Mängel an der Mietsache, Nicherfüllung der Instandhaltungspflicht o.Ä.) bleibt natürlich beim Vermieter!

„Soweit es dabei um den Schutz des Mieters vor Gefahren geht, die von einem mangelhaften Zustand der Sache drohen, spricht man auch von der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Sie bedeutet zB, dass der Vermieter alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um dem Mieter durch Einbrüche drohende Gefahren zu verhindern.66 Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters erstreckt sich auch auf die mitvermieteten Zu- und Abgänge, Treppen und Flure, Fahrstühle, Keller und Böden (o Rn 4), so dass sich diese Räume und Flächen ohne Ausnahme in einem Zustand befinden müssen, der vermeidbare Gefahren für die Mieter sowie deren Angehörige und Besucher ausschließt.67 Entsprechendes gilt für alle mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen einschließlich zB eines Aufzugs.68 Abweichende Bestimmungen in Formularverträgen sind nicht möglich.69“
aus Handkommentar zu §§ 535 bis 580 Emmerich/Sonnenschein
http://www.degruyter.de/files/pdf/9783899493955Lesep…

Letztendlich entscheidend ist es m.E., ob der „auf den vermieteten Stellplatz niedergegangene Schnee“ dem Gefahrenbereich des Vermieters oder dem des Mieters zuzuordnen ist. Dabei kommt es darauf an, ob der Mieter aufgrund des Mietvertrags-Textes (Umlage der Kosten für Schneeräumen - ohne Bestimmung auf welche Flächen genau bezogen) nicht etwa einen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter den Schnee auch von der eigentlichen Stellplatzfläche räumen lässt - unter entsprechender Kostenumlage. Wenn ein solcher Anspruch besteht, dann fällt das m.E. klar in den Gefahrenbereich des Vermieters.

Sofern der Mietvertrag da nicht klar genug ist, könnte und sollte man diesen Punkt (am besten bevor ein Schadensfall eingetreten ist) ganz normal im Gespräch mit dem Mieter klären > Anspruch auf Ausführung = Pflicht zur Kostentragung oder > der Mieter möchte sich Kosten sparen und eben selbst dort den Schnee räumen (d.h. auch selbst die Verkehrssicherungspflicht tragen).
Aus Haftungsgründen wär’s dann sinnvoll, das schriftlich zu fixieren, für was sich der Mieter entschieden hat.