Hallo die Wissenden,
jemand habe einen Winterdienst beauftragt, für den öffentlichen Gehweg vor seinem Haus.
Ausgesprochen ärgerlich ist es, wenn der Dienst - gerade bei den mittlerweile seltenen „Schnee-Fällen“ seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt.
Legt man z.B. für diesen Nicht-Winter hier im Flachland zwei Tage mit Räumpflicht zugrunde , dann hieße das : Nur hälftige Vertragserfüllung bei einem nicht geräumten Tag. ? Und Rückforderung der Hälfte der vorab geleisteten Gesamtzahlung ?
Gruß
Karl
Ärgerlich, aber absehbar, denn ohne Levitation wird es halt sehr schwierig, mehrere Objekte bis zu den in den städtischen Satzungen geforderten Uhrzeiten fristgerecht zu bedienen. Was nicht heißen soll, dass die Verpflichtung zur Vertragserfüllung nicht besteht. Theoretisch müssten natürlich so viele Leute und Gerätschaften vorgehalten werden, um die Verpflichtungen unter nahezu allen Umständen erfüllen zu können.
Es kommt auch ein bisschen darauf an, was vereinbart wurde bzw. was die AGB so hergeben. Ein Blick darauf täte bestimmt gut.
Gruß
C.
Übernahme der gesetzlichen Streu-und Räumpflicht- was denn sonst ?
Zusätzlich ist noch entscheidend wie hieb- und stichfest die Dokumentation der Versäumnisse erfolgt (Fotos, Zeugenaussagen).
Was mit der Bezahlung bei Nicht- bzw. Schlechterfüllung ist - was denn sonst?
Die AGB sagen lediglich, dass durch mangelhafte Ausführung bedingte Schäden zu melden sind, damit die Versicherung des Dienstes die übernimmt.
Ansonsten „Fehlanzeige“ zu Nichterfüllung.
M.E. gehört die Kalkulation der Kosten und der Kapazität zum unternehmerischen Risiko des Dienstanbieters. Der muss darauf seine „Wette“ abgeben, wenn er seinen einschränkungslosen Vertrag anbietet.
Die AGB sagen lediglich, dass durch mangelhafte Ausführung bedingte Schäden zu melden sind, damit die Versicherung des Dienstes die übernimmt.
Ansonsten „Fehlanzeige“ zu Nichterfüllung.
Dann müsste man noch das Gesamtkunstwerk einer Würdigung unterziehen. Wenn darin nichts seltsames steht, dann könnte man die Vergütung wegen nicht erbrachter Leistung kürzen, da es sich in der Regel um Werkverträge handelt.
M.E. gehört die Kalkulation der Kosten und der Kapazität zum unternehmerischen Risiko des Dienstanbieters. Der muss darauf seine „Wette“ abgeben, wenn er seinen einschränkungslosen Vertrag anbietet.
Naja, es gibt halt auch Branchen, in denen eine bestimmte Verfügbarkeit eines Dienstes garantiert wird. Man könnte in einen Vertrag auch reinschreiben, dass die Erbringung der Leistung bis zwei Stunden nach der von der Verordnung bestimmten Uhrzeit immer noch als rechtzeitig erbracht gilt o.ä. Ob am Ende solche Klauseln einer gerichtlichen Inhaltskontrolle Stand halten, sei dahingestellt, aber zumindest würde man sich so einen Teil der unzufriedenen Kunden in zumindest finanzieller Sicht vom Hals halten.
Meine ursprüngliche Frage nach Zulässigkeit bzw. Umfang der Minderung wegen Nichterfüllung ist - auch nach Googeln - offensichtlich (noch) nicht eindeutig zu beantworten. Hierzu auch https://www.nd-aktuell.de/artikel/805649.schlecht-ausgefuehrter-winterdienst-kann-bezahlung-gekuerzt-werden.html und
https://www.kanzlei-pagel.de/aktuelles/winterdienst-bezahlung.php .
Eigentlich erstaunlich für eine solch allwinterliche Sache in einem/unseren Land hoher Rechtssicherheit.
Eindeutig ist keine Frage zu beantworten, bei der nicht ein Gericht das letzte Wort hatte. Aber ansonsten tuten doch alle ins gleiche Horn: ja, es kann gekürzt werden. Vorbehalt: der Vertrag hat nicht noch irgendwelche Kinken.