Ja, die Gemeinden sind mit sich da mitunter recht großzügig. Die Vorschriften für die Anrainer sind dafür umso konkreter und strenger. Man darf getrost davon ausgehen, dass jeder öffentlich zugängliche Gehwegen auf einer Breite von 75 cm durch die Anlieger bis 7 Uhr morgens (Werktage) geräumt sein muss. Abweichungen bei Uhrzeit und Breite sind natürlich möglich.
Naja, jede Gemeinde wäre doof, wenn sie die Pflicht zum Winterdienst nicht den Anwohnern übertrüge, weil sie dann ja selber für die Verkehrssicherungspflicht der Gehwege zuständig wäre, die ja ihr gehören.
Ich kann Deine Zweifel nicht so recht nachvollziehen.
Der andere Miteigentümer schippt doch - nur nicht vollständig. Denkst Du, das würde er tun, wenn er nicht müßte?
Diese Schilder sehe ich auch. Das sind aber (in meiner Stadt) Wege in unbebautem Gelände ohne Anrainer - meist Abkürzungen zwischen zwei Straßen.
Aber nirgends auf Gehwegen direkt neben einer Straße.
@Bajamar
Würdest Du mal bitte bestätigen, ob sich der andere Miteigentümer so verhält, wie von @Udo_Becker gleich zu Anfang nachgefragt:
Um was geht es?
Ob geschippt wird oder nicht? Man schippt, weil man glaubt, dass es sein muss, oder weil es die Anderen machen oder …
Ich denke @Bajamar geht es darum, wer hier „im Recht ist“, möglicherweise ob der Miteigentümer dazu verpflichtet werden kann, bestimmte Flächen zu räumen, und das dürfte etwas Anderes sein.
Nebenbei bemerkt: Als ich noch Haus und Hof hatte, habe ich auch Flächen (mit-)geräumt, für die ich nach Gemeindesatzung nicht zuständig war.
Ich räume auch regelmäßig weiter als bis zur Grundstücksgrenze. Neulich erzählte mir jemand, der das ähnlich handhabt, dass er von Nachbarn angesprochen worden sei, warum er auf ihrem Grundstück räume - ob er vielleicht der Ansicht wäre, dass sie das nicht gut genug machen würden.
Ich denke, mein Nachbar hat die Vorstellung, dass er für die 2 m öffentliche Gehwegfläche keine Verantwortung trägt, weil ich für die angrenzende Zufahrt ein Sondernutzungsrecht habe. Diese Fläche ist aber Teil des Gemeinschaftseigentums.
Nach der örtlichen Satzung besteht eine Pflicht zum Winterdienst. Dieser wird von den Parteien im wöchentlichen Wechsel wahrgenommen.
Dein Nachbar räumt also nur einen Teil des Gemeinschaftseigentums. Das kannst Du getrost auf sich beruhen lassen. Wenn was passiert auf dem Abschnitt ist er dran, nicht Du.
Udo Becker
Nachdem @C_Punkt mehrfach weiter oben die gesamtschuldnerische Haftung angesprochen hat, ist es unbegreiflich, warum Du Deinen Sch%!%ß wiederholst.
@Bajamar
Man kann nur hoffen, daß die ET-Gemeinschaft eine Grundstücks-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wenn Dein Miteigentümer sich weiterhin uneinsichtig zeigt.
Es gibt eine Eigentümergemeinschaft die gesamtschuldnerisch haftet. Das habe ich auch mitbekommen. Einer der Eigentümer meint, er muss 2 m nicht räumen, weil das ein anderes Mitglied der Eigentümergemeinschaft machen muss (beruft sich fälschlicherweise auf ein Sondereigentum das mit dem Gehweg nichts zu tun hat). Wenn das Teilstück ungeräumt war und etwas passiert, muss die Eigentümergemeinschaft haften. Diese oder deren Versicherung wird sich an dem Nichträumer schadlos halten. Mit dem Garageneigentümer hat das alles nichts zu tun, außer dass er Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist und mithaftbar ist genauso wie der Nichträumer auch. Jedenfalls ist für den Garagenbesitzer keinerlei persönliches Haftungsrisiko gegeben. Und das war seine Befürchtung am Anfang als er die Frage an uns gestellt hat.
Udo Becker