Hallo,
wir sind eine Eigentümergemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus (4 Parteien). Auf dem Gemeinschaftsgrundstück befindet sich neben dem Gebäude meine Garage mit Stellplatz, und für diese Flächen habe ich ein Sondernutzungsrecht. Ich muss, um zu meiner Garage zu gelangen den öffentlichen Gehweg benutzen.
Ein Mitbewohner ist der Meinung, dass er deshalb nicht verpflichtet ist, den Winterdienst auf der gesamten Gehwegfläche bis zum Nachbargrundstück durchzuführen. Der Bereich des öffentlichen Gehweges, den ich für die Zufahrt zu meiner Garage überfahre, wird von ihm nicht versorgt, wenn er die Pflicht zum Winterdienst hat.
Kann es sein, dass der Miteigentümer im Recht ist?
Eine spezielle Regelung dazu gibt es nicht.
Mir ist nicht ganz klar, worauf sich das „deshalb“ bezieht.
Tatsache ist aber, dass der Eigentümer eines Grundstückes dafür zu sorgen hat, dass die Räumpflichten, wie sie sich aus der örtlichen Verordnung ergeben, erfüllt werden - und zwar in Bezug auf die Breite, die Uhrzeiten und eben auf die Sache.
Tatsache ist übrigens auch, dass im Außenverhältnis der Eigentümer haftet (bzw. eben die Eigentümer haften) und nicht der, der für das Räumen an einem bestimmten Tag zuständig war. Dass sich im Innenverhältnis wieder andere Haftungsverhältnisse ergeben können, ist dann wieder eine andere Frage. Bis dahin haften die Eigentümer aber gesamtschuldnerisch mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, die wahrscheinlich den meisten Eigentümern gar nicht klar sind.
Insofern wäre es schon hilfreich, innerhalb der Eigentümergemeinschaft - ggfs. unter Einbeziehung des Verwalters - ein einheitliches Verständnis herzustellen.
Das heißt, er lässt 2 m auf dem Gehweg ungeräumt, weil Du gelegentlich mit deinem Auto aus der Garage kommend darüber fährst ? Für die hundert anderen Fußgänger die den Gehweg nutzen, fühlt er sich -was die 2 m beträgt - nicht zuständig ?
Lass ihn auflaufen. Mach nichts. Das ist sein Problem, das sich nur in seinem Kopf abspielt. Im Schadensfall dürfte ein Richter den Teilstreckenräumer wegen Arglistigkeit (ein ahnungsloser Passant geht den geräumten Weg und rutscht auf der 2 m breiten Eisplatte aus) verknacken.
Udo Becker
Äh, nein. Auf die Eigentümer entfällt die Verkehrssicherungspflicht bzw. die Räumpflicht, nicht auf den, der gerade keinen Bock hatte. Erst einmal haften also alle Eigentümer gesamtschuldnerisch. Wer dafür am Ende im Innenverhältnis geradestehen muss, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Schon, aber es kann doch nur so geregelt sein, dass die Räumpflicht nach Abschnitten im Meterbereich geregelt ist sondern so, dass mal der eine mal der andere Eigentümer den Gehweg räumt.
So aufmerksam lese ich die meisten Beiträge nicht
In diesem Fall wäre das zumutbar gewesen, aber oftmals ist der Überblick schwierig
Udo Becker
Rückfrage: Wie definierst Du „öffentlicher Gehweg“? Wem gehört diese Fläche, wer nutzt diese zu welchen Zeiten?
(Mir ist im Moment nicht klar, ob es hier eine Räumpflicht und eine Verkehrssicherungspflicht gibt.)
Diese Aussage gilt auch dann, wenn ein Mieter gerade den „Schneedienst“ hat (bei uns wechselt das täglich und wird durch ein Schild geregelt), in dem Fall haftet zunächst der Eigentümer und würde es in der Folge an den Mieter weiter reichen?
Bei uns ist es eine durch die Stadt geregelt, dass an Werktagen bis 7 Uhr die Wege Schnee- und Eisfrei sein sollen. Wenn ein Dienstleister „eingekauft“ wird, der den Schnee räumt und das nicht bis 7 Uhr schafft oder schon wieder so viel Neuschnee dazu gekommen ist, dass sich jemand verletzt, stehen hier auch die Eigentümer in der Haftung oder der Dienstleister?
Wenn das Grundstück, auf dem die Garage steht, an den Gehweg grenzt und Sondereigentum ist, dann ist in der Regel der Sondereigentümer für die Reinigung des Gehwegs zuständig. In vielen Kommunen ist das in der entsprechenden Verordnung explizit so geregelt.
Wenn also zwischen Garage und Gehweg noch ein Stück Gemeinschaftsfläche liegt, ist die Gemeinschaft für die Reinigung zuständig. Andernfalls ist die Frage, ob die Pflicht des Sondereigentümers in analoger Weise auch für den Sondernutzer gilt.
Das kann jede Eigentümergemeinschaft so regeln, wie sie möchte; am Ende ist zunächst sie in der Haftung und zwar alle Eigentümer gesamtschuldnerisch.
Ich bin aber der Ansicht, dass wir uns immer noch in der Sachverhaltsaufklärung befinden:
Dem Geschädigten haftet immer derjenige, der seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und das sind hier die Eigentümern. Dass der sich eines Dritten bedient, kann dem Geschädigten egal sein. Der kann sich an die Eigentümer halten und zwar an jeden in voller Höhe des Schadens - also auch an einen, bei dem er genug Geld vermutet.
Dass es im Innenverhältnis Ausgleichsansprüche gibt, braucht den Geschädigten nicht zu interessieren. Tatsächlich sind natürlich die Eigentümer=Auftraggeber gut beraten, vor Auftragsvergabe abzuklären, ob der Auftragnehmer hinreichend versichert ist, denn es ist natürlich völlig klar, dass ein Hausmeisterdienst mit fünf Mitarbeitern an einem Schneetag nicht um 7 Uhr bei allen 12 Objekten, die er so betreut, mit dem Schneeräumen fertig ist.
Ein Fehler, den viele Eigentümergemeinschaften machen, ist übrigens auch sehr fatal, nämlich die Beauftragung eines rüstigen Rentners oder eine anderen Privatperson. Dann ist man nämlich als Eigentümergemeinschaft u.U. Arbeitgeber mit allen Konsequenzen: Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Bereitstellung des Arbeitsgeräts usw.
Hättest Du ein Beispiel für eine solche Regelung zur Hand?
Ich kann mir tatsächlich nicht vorstellen, dass eine Gemeinde das so regelt und das aus einem ganz simplen Grund: das Sondereigentum ist in der Teilungserklärung geregelt und eben nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, d.h. sowohl die Stadt als auch ein eventuell Geschädigter müsste erst einmal die Teilungserklärung (also ein privatrechtliches Dokument) beschaffen, bevor man überhaupt wüsste, gegenüber wem man einen Anspruch geltend machen kann.
Das sehe ich nicht so. Für die Stücke zwischen Garage und öffentlichem Gehweg ist jeder Garagennutzer selber zuständig. Die einen räumen, weil sie rausfahren wollen, die anderen, die nicht fahren wollen/müssen, lassen das Auto drin und den Schnee vor ihrer Garage liegen.
So ein Grundstück kenne ich.
Nichtsdestotrotz ist der Grundstücks-Eigentümer für den öffentlichen Gehweg davor auf gesamter Länge für die Räumung zuständig.
Ich habe den Fragesteller so verstanden, dass es nicht um nicht um die Reinigung der Fläche zwischen Gehweg und Garage geht sondern um die Reinigung des öffentlichen Gehwegs .
Nachtrag:
Ich habe das wohl (für dich) missverständlich formuliert. Gemeint war natürlich
Da steht nicht, dass der Inhaber des Sondereigentums verpflichtet ist, sondern da steht, dass jeder Mit- oder Sondereigentümer verpflichtet ist. Das ist das genaue Gegenteil von dem, was Du behauptet hast.
„so treffen die Pflichten nach § 9 jeden Mit- oder Sondereigentümer des Grundstücks.“
Das heißt nichts anderes, als dass man die gesamtschuldnerische Haftung quasi unmittelbar ins Stadtrecht übernommen hat. Die Formulierung macht in ihrer Gänze auch nur wenig Sinn, weil da anschließend
„Neben dem an einem Grundstück dinglich zur Nutzung Berechtigten bleibt subsidiär der Eigentümer nach § 9 verpflichtet.“
steht. Nur gibt es halt gerade den Eigentümer nicht als eine Person, sondern der Eigentümer ist halt die Eigentümergemeinschaft.
Ich weiß nicht, wer das geschrieben hat, aber schon die Unterscheidung zwischen Teil- und Sondereigentum deutet darauf hin, dass da jemand am Werke war, der mit dem Thema nicht so recht vertraut ist. Man unterscheidet zwischen Teil- und Wohnungseigentum und dann jeweils wieder zwischen Sonder- und Miteigentum.
Ich muss mich nach dem ersten Kaffee allerdings korrigieren:
Teil- und Wohnungseigentum bzw. das jeweilige Sondereigentum bzw. die jeweiligen Miteigentumsanteile lassen sich natürlich - soweit korrekt eingetragen - dem Grundbuch entnehmen. Dafür gibt es dann separate Blätter.
Mir ist die Situation immer noch nicht klar. Wie „öffentlich“ ist der Gehweg und auf welcher Rechtsgrundlage ist er zu räumen und zu streuen? Fällt er überhaupt in den Bereich der kommunalen Regelungen? Wer nutzt den Weg im Moment? Ist eine Verkehrssicherung durch Räumen und Streuen nötig oder nicht?
Das gesamte Grundstück ist im Gemeinschaftseigentum. Ich wohne im Erdgeschoss und habe neben meinem Miteigentumsanteil ein Sondernutzungsrecht für eine Fläche, auf der sich mein Garten und eine Garage mit Stellplatz befinden. Natürlich ist es mir freigestellt, ob ich auf dieser Fläche eine Reinigung oder Schneeräumung durchführe.
Der öffentliche Gehweg verläuft zwischen Hausgrundstück und Straße und wird, da in Innenstadtnähe, häufig begangen. Ich quere diesen Gehweg, um mit den PKW in meine Garage zu gelangen. Es geht bei meiner Frage um diese ca. 2 m Gehwegfläche, die von einer Partei auch bei gefährlichen Wetterlagen nicht versorgt wird.
Ich bin der Meinung, dass, wenn keine spezielle Regelung getroffen wurde, der Winterdienst auf der gesamten Gehwegfläche, bis zu den Nachbargrundstücken durchgeführt werden müsste.
Deine Meinung mag aus Deinem Gerechtigkeitsempfinden heraus ihre Richtigkeit haben - oder auch nicht.
Zunächst ist zu klären, wie die Satzung der Gemeinde/Stadt zur Schneeräumung aussieht. Was ist dort im Allgmeinen geregelt?
Mit der Gemeinde/Stadt wäre dann zu klären ob der von Dir genannte Gehweg unter die Regelungen der kommunalen Satzung fällt - oder nicht. (Ich sehe zunehmend gemeindliche Wege, die nicht geräumt werden müssen und teils mit einem Schild „wird nicht geräumt“ gekennzeichnet sind.)