Kann sein, kann nicht sein !
Hallo,
bei der Neufassung der Nr. B 18.12 (Endoprothesen) der Anlage zu § 2 VersmedV wurde der Mindest-GdB für eine einseitige Knie-TEP von 30 auf 20 abgesenkt. Aufgrund der weit überwiegend guten Ergebnisse der OPs war dies durchaus gerechtfertigt.
Bleiben aber nach der Einsetzung der TEP weiterhin (ärztlich attestierte) Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im Kniegelenk, kann der Einzel-GdB auch höher sein.
Zu diesen Einschränkungen zählen auch OP-Komplikationen, die eine erneute OP notwendig machen, weil durch jede Folge-OP allein schon die Wundheilung bzw. Vernarbung beeinträchtigt werden kann.
Allerdings kann das Versorgungsamt grundsätzlich bei einem Erhöhungsantrag auch die bisherigen Einzel-GdBs neu überprüfen, deren Neufeststellung nicht beantragt war, sofern es Zeit, Lust und Personal dazu hat.
So kann ein Erhöhungsantrag durchaus auch zu einer Absenkung des Gesamt-GdB führen - eine Erfahrung, die in den letzten Jahren gehäuft zB spritzende Diabetiker gemacht haben.
Allerdings gab es im Bereich des Bewegungsapparates mit Ausnahme der Endoprothesen seit Einführung der VersmedV keine Änderung der Bewertungsmaßstäbe.
&Tschüß