Hallo,
grundsätzlich wird jede Tätigkeit für sich beurteilt - hier jedoch wird bei der Beurteilung aber auch zusammengefasst bzw. verglichen. Wir haben also zuerst eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, welche, für sich allein gesehen der Krankenversicherungspflicht unterliegt. Dann haben wir noch ein selbständige Tätigkeit - hier muss nun durch die Krankenkasse beurteilt werden, ob diese Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht, dazu müssen einige Faktoren geprüft werden, wie z.B. wöchentliche Arbeitszeit, Einkommen (wirtschaftliche Bedeutung), um nur mal zwei Punkte zu nennen. Dabei spielt aber auch die Arbeitnehmertätigkeit eine wichtige Rolle, hier auch die beiden Punkte wöchentliche Arbeitszeit und Einkommen. Ergibt nun die Prüfung der Kasse, dass eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, dann hat dies auch Auswirkung auf die Arbeitnehmertätigkeit, die ist dann nämlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig. Der Betreffende muss sich dann selbst freiwillig krankenversichern und seinen Beitrag alleine nach seinem Gesamteinkommen bezahlen. Wenn wir annehmen, dass es keine selbständige Tätigkeit gibt sondern mehrere Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer, dann werden auch die grundsätzlich für sich beurteilt, aber trotzdem kann auch ein Zusammenhang mit anderen Beschäftigungsverhältnissen entsprechende Auswirkungen haben. So können zwei Beschäftigungsverhältnis, die für sich allein gesehen der Krankenversicherungspflicht unterliegen aufgrund der Einkommen, die zusammengerechnet werden, dazu führen, dass eben keine Krankenversicherungspflicht mehr besteht sondern wegen Überschreitung des Jahresarbeitsentgelts (JAE) Krankenversicherungsfreiheit. Wird die JAE nicht überschritten kann auch ein Zusammenhang hergestellt werden wegen der Verteilung der Sozialversicherungsbeiträge - hier muss die Krankenkasse ggf. den jeweiligen Arbeitgebers aufgeben, wieviel Beiträge sie zu welchen Zweigen der Sozialversicherung abzuführen haben (so war es jedenfalls in der Vergangenheit ). Ein weiteres Beispiel - wenn jemand mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat, dann werden die ebenfalls zusammengerechnet und dann kann es sein, wenn die 450,00 € überschritten werden, dass alle Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr als geringfügig angesehen werden sondern voll Sozialversicherungspflichtig sind. Zusammengefasst und pauschal geantwortet - es kann beides zutreffen.
Mein Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Gruss
Czauderna