Hallo,
für den Betrieb mehrerer Geräte gleichzeitig ist kein Erwerb eines weiteren Vouchers notwendig.
Weder nach den AGB, die ich kenne, noch technisch.
Es ist ledigich ein Gerät notwendig, was die Nutzung des einen Zugangs auf mehreren Geräten technisch ermöglicht, indem es den Datenverkehr aufteilt und Pakete den richtigen Endgeräten zuweist.
Innerhalb eines technischen Systems „Computer“ ist die dazu nötige Funktion bereits integriert:
Datenpakete, die von Outlook angefordert werden, werden an Outlook geschickt, Datenpakete vom Firefox zum Firefox, Daten vom Messenger zum Messenger.
Wenn man nun die einzelnen Anwendungen auf verschiedenen Geräten laufen lässt und die technische Funktion „Aufeilung / Zuweisung von Datenpaketen“ aus dem Betriebssystem aus technischen Gründen auf ein externes Gerät ausgliedert, dann kann das nach meinem Verständnis weder zivilrechtlich noch strafrechtlich problematisch sein - es sei denn, es ist vertraglich ausgeschlossen. Genau da kommen die AGB ins Spiel.
Die Aufteilung der WLAN Nutzung auf mehrere Geräte ist aus Betreibersicht also exakt das selbe wie die Aufteilung der WLAN Nutzung auf mehrere Anwendungen des selben Gerätes. Genau darauf bezieht sich der Hinweis, dass dann die Nutzung mehrer Anwendungen / Sessions gleichzeitig genauso gebührenzuschlagspflichtig sein müsste.
Dass ohne Auslagerung der Datenpaketzuweisung nur ein Gerät nutzbar ist, liegt schlicht daran, dass die Authentifizierung oft MAC-Address gebunden ist.
Es ist mir absolut unbegreiflich, warum man bei Nutzung eines Netzwerkzugangs mit z.B. sechs Anwendungen gleichzeitig auf EINEM Gerät ein gesetzestreuer Mensch sei, während bei Nutzung von z.B. nur zwei Anwendungen gleichzeitig, aber auf zwei Geräte verteilt, hier die strafrechtliche Keule geschwungen wird.
Aber vielleicht sollte man das besser im Rechtsbrett diskutieren.