Der im Ausbildungsvertrag genannte Geschäftsführer ist nicht
verpflichtet, die Ausbildung persönlich durchzuführen. Er kann
jemand anderen ausdrücklich damit beauftragen.
Das Problem scheint mir in Ihrem Fall ganz woanders zu liegen:
Warum sind Sie denn mit der Ausbildungstätigkeit der
Prokuristin nicht einverstanden?
Ich habe Abmahnungen von ihr unterschrieben bekommen, mein Ausbilder hat nicht einmal nach einem Gespräch mit mir gesucht, leider ist er auch so selten vor Ort, dass ich keine Möglichkeit habe ihn selber anzusprechen.
Inzwischen weiß ich (durch meinen Klassenlehrer, Anwalt), dass die Abmahnungen nicht wirksam sind …
=> Sie hat mir zwei Abmahnungen in einem Umschlag zu ein und der selben Sache zukommen lassen. Die Abmahnungen hat sie am 11.03.2010 in den Postweg gegeben, weil meine AU nicht rechtzeitig vorläge, meine AU ist am 11.03.2010 aber erst ausgestellt worden.
Dann sagte sie mir, als wir Mittagspause einführten (ja ich weiß klingt doof, aber ich habe keine Mittagspause), das ich eine betriebsvereinbarung unterzeichnen müssen.
Ich sprach mit ihr und sagte, dass ich ja ausbildungsvertrag habe und ob das alles so ok sei.
Sie meinte nur:
Obwohl in meinem Ausbildungsvertrag 7,5 Stunden tägliche Arbeitszeit steht soll ich 8 Stunden arbeiten, mit der begründung, ich sei ja über 18 Jahren und deshalb wäre diese Arbeitszeit nicht richtig, das habe ihr mein ausbildungsberater von der zuständigen IHK Stelle gesagt.
Jedoch war ich schon 21 als ich den Vertrag unterschrieben habe und er von der IHK genehmigt wurde.
Naja es sind noch viele viele Kleinigkeiten… ich muss aufgrund meiner bus und bahnverbindung immer eine Halbe stunde vor Arbeitsbeginn da sein, damit ich pünktlich bin, und ich beginne auch dann direkt zu arbeiten und da ich ja auch keine mittagspause habe und wenn ich mir eine nehmen würde nur eine halbe stunde (obwohl ich der meinung bin, dass mir eine stunde zu steht, weil auf Ausb.Vertrag 7,5 stunden steht und die tägliche geschäftszeit aber 8,5 stunden ist), bekomme ich für die Zeit die ich „Über“-Arbeite keine Überstunden ausgezahlt und auch keinen Freizeitausgleich