Wo kann Rentenbescheid überprüft werden

Hallo,

wohin bzw. an wen könnte man sich wenden, wenn man einen Witwen-Rentenbescheid
erhält. In so einem Bescheid stehen unzählige Beerechnungszeiten und allemöglichen
Berechnungssätze. Doch ob die zutreffend sind, weis man eben nicht.
Ich fände es mehr als angebracht so einen Bescheid überprüfen zu lassen,
aber wo und von wem, evtl. bei einem zuständigen Amt???

Ich hoffe ganz stark auf Eure Antworten.

Danke

Gruß Karin

Hallo,

wohin bzw. an wen könnte man sich wenden, wenn man einen Witwen-Rentenbescheid erhält. In so einem Bescheid stehen unzählige Berechnungszeiten und allemöglichen Berechnungssätze. Doch ob die zutreffend sind, weis man eben nicht.

Ich fände es mehr als angebracht so einen Bescheid überprüfen zu lassen, aber wo und von wem, evtl. bei einem zuständigen Amt???

Ich hoffe ganz stark auf Eure Antworten.

Es gibt da unabhängige Rentenberater, die kosten allerdings gelegentlich etwas, eben weil sie unabhängig sind.
Daneben hat auch die Rentenversicherung selbst sog. Versicherungsälteste oder man lässt sich das einfach bei der Versicherung erklären. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/…

Grüße

Hallo,
bei uns erscheint regelmäßig eine Anzeige in der Zeitung mit den Beratungszeiten eines Versichertenältesten der BfA. Dort kann man nach Anmeldung kostenlos den Rentenbescheid überprüfen lassen und erhält auch evtl. Beratung. In den meisten Städten gibt es auch Büros der BfA, auch dort erhält man Hilfe.
Eine Überprüfung durch einen freiberuflichen Berater ist teuer, es wird nach Minuten abgerechnet.
viele Grüße
Sigrun

Servus,

kann es sein, dass diese Zeitungsanzeige älter ist als Oktober 2005?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind auch viele ehrenamtliche Rentenberater - so heißen die früheren Versichertenältesten - tätig. Dort kann man es einmal versuchen.

Aus eigener Erfahrung ist mein Vertrauen in MA der DRV etwas gesunken. Ich hatte vor einiger Zeit ebenfalls einen Antrag auf Witwerrente gestellt, wurde abgelehnt und bei der Geschäftsstelle der DRV wurde die Ablehnung bestätigt. Da ich in diesen Sachen ein kleines bisschen Ahnung habe, habe ich trotzdem Widerspruch eingelegt und dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Vom Grundsatz her könnte man gegen den Bescheid ohne Begründung Widerspruch einlegen und er muss dennoch von Amts wegen nochmals geprüft werden. Da hätte ich allerdings nicht viel Hoffnung.

Gruß
Ev22853

Hallo,

Vom Grundsatz her könnte man gegen den Bescheid ohne
Begründung Widerspruch einlegen und er muss dennoch von Amts
wegen nochmals geprüft werden.

Das wäre mir neu, dass ein Widerspruch ohne Begründung von Amts wegen nochmals überprüft wird.

Sicherlich hat die Behörde einen Amtsermittlungsgrundsatz der sich aus § 20 SGB X gibt, aber ohne einen Hinweis auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit wird nichts von Amts wegen überprüft, eben weil die Behörde ja von der Rechtmäßigkeit ausgeht.

Es ist richtig, dass ein Widerspruch zunächst ohne Begründung eingereicht werden kann, um die Frist zu wahren. Aber wenn der Widerspruchsführer nur einreicht „ich lege Widerspruch ein“ und dann kommt nichts mehr, dann wird der Widerspruch als unbegründet zurück gewiesen. Und „alles blöd“ reicht übrigens auch nicht aus…

LG
S_E

Hallo,

aus meiner Erfahrung heraus rechnet die Maschine richtig. Ich habe ja schon viel erlebt, aber die Rechenschritte für die Ermittlung des monatlichen Betrags sind noch nie falsch gewesen (nicht so wie im Studium, wenn 20 Leute die Rente per Hand rechnen und 25 Ergebnisse raus kommen).

Wenn dann hakt es an den Ausgangswerten, d.h. die Zeiten selbst. Fehlen Zeiten im Versicherungsverlauf? Falsche Entgelte durch die Arbeitgeber gemeldet?

Und ob das richtig ist, kann nur der Versicherte überprüfen, bzw. die Angehörigen. Ein Versichertenältester oder sonstiger Berater kann nur schauen ob der Versicherungsverlauf keine Lücken aufweist, ob die Berufsausbildung drin ist, etc. Aber so etwas wird in der Regel schon mit der Antragstellung abgeklärt. Ob die Zeiten selbst richtig sind wird er aber nicht feststellen können; wie auch.

LG
S_E

Hallo,

dazu möchte ich noch etwas ergänzen:

Wenn der verstrobene Versicherte bereits eine Rente bezogen hat, kann man eigentlich davon ausgehen, dass die vom Arbeitgeber übermittelten Entgelte und etwaige Lücken im Versicherungsverlauf korrekt sind; der Versicherte wird diese ja voraussichtlich beim Erhalt des Rentenbescheides überprüft haben.

Ist dies nicht der Fall, könnte man unterstellen, dass der Verstorbene diese bei Erhalt eines Versicherungsverlaufes kontrolliert hat und diese in Folge dessen auch richtig angesetzt wurden.

Die Meldung fehlerhafter Entgelte durch den Arbeitgeber passiert in der Praxis nicht sehr häufig. Dafür werden ja u.a. auch Betriebsprüfungen durchgeführt. Ich würde meinen, dass man grundsätzlich von der Richtigkeit der Entgelte ausgehen kann.

Einen Witwenrentenbescheid würde ich aber zusätzlich hinsichtlich der Einkommensanrechung kontrollieren, da schleichen sich eher mal Fehler ein … wenn denn Einkommen der Witwe vorhanden ist und dieses auch zu einer Kürzung der Witwenrente führt.

Und abschließend: Wenn man sich nicht sicher, zunächst Widerspruch zur Fristwahrung einlegen mit dem Hinweis, Begründung wird nachgereicht. Zur Erläuterung des Rentenbescheides würde ich eher zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers tendieren. Diese haben meist mehr Ahnung davon als Versichertenälteste … :wink: Die Beratung ist kostenfrei, Beratungsstellen in der Nähe sind auf der Seite des Rentenversicherungsträgers zu finden.

Servus,
Robert

Die Meldung fehlerhafter Entgelte durch den Arbeitgeber
passiert in der Praxis nicht sehr häufig. Dafür werden ja u.a.
auch Betriebsprüfungen durchgeführt. Ich würde meinen, dass
man grundsätzlich von der Richtigkeit der Entgelte ausgehen
kann.

Kann man auch, ich zumindest habe nicht häufig Beanstandungen was die Meldungen angeht und von Jahr zu Jahr werden es auch weniger. Wenn möpper ich wegen dem DBUV rum. Gerade bei Großunternehmen wird aber nicht jeder Arbeitnehmer in die Hand genommen (Stichprobenprüfung).

Ich zielte eher auf die Zeiten ab bevor es elektronisch lief bzw. es überhaupt „lief“. Wann wurde DEÜV nochmal eingeführt, 1972 oder so was rum? Und was Meldungen der BA angeht…nun ja…es wird besser *hüstel*

LG
S_E

Ebenfalls Hallo,

ich muss Ihnen widersprechen. Rechtsbehelfsbelehrungen im Sozialversicherungsrecht enthalten den Passus: " Eine Begründung Ihres Widerspruchs ist nicht notwendig, aber empfehlenswert ".

Das bedeutet, dass auf jeden Fall der Widerspruchsausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat. Das sich in der Praxis ohne Begründung des Widerspruchs in aller Regel keine Abhilfe ergeben wird, liegt dann in der Natur der Sache.

Gruß
Ev22853