Wochenendfahrverbot auch auf Werksgeländen?!

Hallo,

bei einer Firma soll demnächst ein LKW beim Kunden auf dem Werksgelände abgestellt werden, damit dieses am Sonntag die Frachtcontainer verschieben kann.
Jetzt wäre meine Frage, ob dies überhaupt erlaubt ist.
Der LKW ist zugelassen
Das Gelände ist eingezäunt.
Es gibt einen Pförtner aber keine Schranke
Das Gelände darf aber nur von Mitarbeitern und Personen betreten werden, die eine Erlaubnis haben.
Laut STVO darf ja am Sonntag nicht im „öffentlichen Verkehr“ gefahren werden.
Wenn jemand da den einen oder anderen § zur Hand hat wäre ich sehr dankbar.
Danke im vorraus!

Solange die Zufahrt zum Gelände kontrolliert wird (Pförtner) gilt dieses als
befriedetes Besitztum
und man braucht dort noch nicht einmal einen Führerschein.

Hallo

Und was ist wenn wie auf vielen Betriebsgeländen ein Schild darauf hinweist daß auf diesem Gelände die STVO gilt ?

gruß

Moin auch,

die StVO kann wegen ihrer spezifischen Ordnungsfunktion nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen gelten, nicht auf privatem Gelände. Ob da nun ein Schild hinweist oder nicht.

Ralph

die StVO kann wegen ihrer spezifischen Ordnungsfunktion nur
auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen gelten, nicht auf
privatem Gelände. Ob da nun ein Schild hinweist oder nicht.

Auch ein privates Gelände kann öffentlicher Verkehrsraum sein, z.B. sind die meisten Parkplätze von Einkaufszentren und Märkten privat - aber trotzdem öffentlicher Verkehrsraum.

Gruß Crack

und man braucht dort noch nicht einmal einen Führerschein.

Du meinst eine Fahrerlaubnis…

Gruß Crack

N `Abend

Und was ist dann mit Rechts vor Links auf Parkplätzen ?

Gilt oder gilt nicht ?

Gruß

Und was ist dann mit Rechts vor Links auf Parkplätzen ?

Gilt oder gilt nicht ?

Rechts vor links gilt im Bereich der StVO an Kreuzungen und EInmündungen.

Die aller-aller-meisten Parkplätze haben sowas nicht!
http://openjur.de/u/455188.html

"11 Das Amtsgericht hat zu Recht die Betriebsgefahren der Fahrzeuge nach § 17 Abs. 3 StVG als gleichwertig angesehen. "

Jeder Fahrzeugführer haftet demnach zu gleichen Teilen auf Grund seiner Gefährdungshaftung.
Weiter:

"_Der Kläger kann sich auf ein vermeintliches Vorfahrtsrecht nicht berufen. Das ergibt sich aus der vom Amtsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 15.02.2001 (6 U 202/00) nochmals die fast einhellige Meinung in der Rechtsprechung bekräftigt, dass auf einem Parkplatz die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann gilt, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist.

Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt.

Allenfalls dann, wenn die auf dem Parkplatz vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmen Fahrbahnen geschaffen worden ist, kann § 8 StVO in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.12.1998, 12 U 1249/97). "_

Und nu komm ich hiermit:

51°29’45.48" N 7°22’20.89" O bei Google Earth zeigt den Parkplatz „Real Dortmund Kley“.
Dort ist meines Erachtens die am Parplatz vorbeiführende Fläche sehr wohl eine Art Straße. Die Mit Bordsteinenen erhöhten Grünflächen sind eine deutliche Trennung von Durchfahrt-Straße und Parkfläche, oder?
Demnach habe ich eine (vorrangige) Art „Straße“ und eine nachrangige Fläche „Parkplatz mit Fahrspuren“.

Hier ein Bild:

http://s14.directupload.net/file/d/3375/dgbj29ct_jpg…

Ein dem schwarzen Pfeil folgendes Fahrzeug trifft auf ein von der Parkfläche ausfahrendes Fahrzug (roter Pfeil).
Ich tendiere, dem schwarzen Pfeil Vorfahrt zuzusprechen.
In der Realität wird aber von den roten Pfeil-Autos regelmäßig die (vermeintliche???) Vorfahrt nahezu erzwungen.

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Hallo

Super ! Danke dir für deine tolle Antwort
Besitze seit 1981 den Führerschein, und war seither ( wie bestimmt die meisten Autofahrer)
der Meinung , daß auch auf Parkplätzen die Rechts vor Linksregel gilt.

Glück gehabt , daß bisher noch nichts passiert ist .

gruß

Besitze seit 1981 den Führerschein, und war seither ( wie
bestimmt die meisten Autofahrer)
der Meinung , daß auch auf Parkplätzen die Rechts vor
Linksregel gilt.

Glück gehabt , daß bisher noch nichts passiert ist .

Das Gegenteil ist der Fall.
Wenn man sich richtig verhält, sind Unfälle wahrscheinlicher, wenn sich alle anderen falsch verhalten.

Wir haben hier bei uns einige verkehrsberuhigten Zonen (oft fälschlich als „Spielstraße“ bezeichnet), die in 30er Zonen münden.
Wenn ich da regelmäßig mit 30km/h an den Einmündungen durchfahren würde, hätte ich ebenso regelmäßig Blechschäden.
Einmal verfolgte mich einer, der dachte, er hätte Vorfahrt gehabt, bis zu meinem Parkplatz.

Mit was für Trotteln man sich die Straßen teilen muss, das kotzt einen an…
Ein WUnder, dass so wenig Unfälle passieren.

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Hallo

Auch ein privates Gelände kann öffentlicher Verkehrsraum sein,
z.B. sind die meisten Parkplätze von Einkaufszentren und
Märkten privat - aber trotzdem öffentlicher Verkehrsraum.

Ja, das stimmt.

Der Unterschied liegt im Zaun und Pförtner.

MfG Frank

Guten Tag,

die Frage kann nicht so ohne Weiteres mit ja oder nein beantwortet werden. Auch wenn ein Pförtner am Eingang steht, so bedeutet das nicht automatisch, dass es sich bei dem ansonsten umfriedeten Gelände um rein privatem Verkehrsraum handelt. Es ist vielmehr zu prüfen, unter welchen Bedingungen der Zutritt zu dem Gelände gewährt wird (z.B. nur für Betriebsangehörige). Können z.B. Zulieferer ohne besondere Probleme das Gelände befahren, so kann man davon ausgehen, dass es sich trotz der Eingangskontrolle um öffentlichen Verkehrsraum handelt und die Straßenverkehrsvorschriften gelten.

Gruss

P.