Wohngebäudeversicherung

Hallo, 

ich habe zwei Fragen zur Wohngebäudeversicherungbedingung.

  1. Haben sich die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungbedingungen im Laufe der Jahre zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert?
    Mal angenommen, Vertragsgrundlage sind die Bedingungen von 2000. Nun möchte der Versicherungsnehmer dem Kunden gerne die  Allgemeinen Wohngebäudeversicherungbedingungen von 2008 „aufschwatzen“. Wäre das sinnvoll für den Kunden?

  2. Frage: Würde bei einer Sanierung/Erweiterung des Gebäudes und daraus resultierender Neuberechnung des Versicherungswertes nur die neuesten Versicherungsbedingungen gelten oder könnte der Vertrag weiterhin mit den alten Bedingungen weiterlaufen?

Hallo,

Hallo, 

ich habe zwei Fragen zur Wohngebäudeversicherungbedingung.

  1. Haben sich die Allgemeinen
    Wohngebäudeversicherungbedingungen im Laufe der Jahre zum
    Nachteil des Versicherungsnehmers geändert?

eher verbessert!

Mal angenommen, Vertragsgrundlage sind die Bedingungen von
2000.

Bedingungen von 2000 sind mir keine bekannt.

Mir liegen alte Unterlagen der VGB aus den Jahren 1962 / 1988 / 1996 / 2001 / 2002 vor.

Nun möchte der Versicherungsnehmer dem Kunden gerne die
Allgemeinen Wohngebäudeversicherungbedingungen von 2008
„aufschwatzen“.

Will der Vermittler wirklich die neuen besseren Bedingungen aufschwatzen,
oder möchte er sie dem Versicherungsnehmer empfehlen ?

Wäre das sinnvoll für den Kunden?

Auf jeden Fall, denn die Bedingungen haben sich verbessert und laut der Beratungspflicht des Vermittlers, muss dieser sogar den Kunden darauf hinweisen, dass er die Wohngebäudeversicherung in einen besseren Tarif ändern kann!

  1. Frage: Würde bei einer Sanierung/Erweiterung des Gebäudes
    und daraus resultierender Neuberechnung des
    Versicherungswertes nur die neuesten Versicherungsbedingungen
    gelten oder könnte der Vertrag weiterhin mit den alten
    Bedingungen weiterlaufen?

Bei uns wäre nur eine Änderung in den neuen Tarif möglich.
Vermutlich ist es so auch bei allen anderen Versicherer.

Gruß Merger

PS: es besteht auch die Möglichkeit, wenn der Vertrag nicht in die neuen Versicherungsbedingungen geändert werden kann, dass der Versicherer den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigt.

Hallo, 

Moinsen,

ich habe zwei Fragen zur Wohngebäudeversicherungbedingung.

  1. Haben sich die Allgemeinen
    Wohngebäudeversicherungbedingungen im Laufe der Jahre zum
    Nachteil des Versicherungsnehmers geändert?

Ja und Nein.Sie finden sogar Punkte,die sich sowohl vor- als auch nachteilig für den Verbraucher entwickelt haben. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind im Vergleich zu früheren Regelungen eher eingeschränkt versichert (was durch den Einschluss einer entsprechenden Klausel aber wieder „geheilt“ werden kann),dafür ist dem VN der Schadennachweis deutlich erleichtert worden.Was ist nun besser?

Mal angenommen, Vertragsgrundlage sind die Bedingungen von
2000. Nun möchte der Versicherungsnehmer dem Kunden gerne die
Allgemeinen Wohngebäudeversicherungbedingungen von 2008
„aufschwatzen“. Wäre das sinnvoll für den Kunden?

Sie wollen sich die neuen Bedingungen selber „aufschwatzen“?Nun gut.Vergleichen sie die Synopsen detailliert oder lassen sie sich detailliert aufklären und Vor- bzw- Nachteile sauber und ausführlich dokumemntieren.Nur so nebenbei:Maßgeblich sind nicht nur die VHB an sich,sondern auch etwaige Besondere Bedingungen,EInschlüsse,Ausschlüsse und Wiedereinschlüsse bzw- -ausschlüsse.Also seien sie vorsichtig,wenn sie als VN sich als Kunden selber beschwatzen!

Grüße,sapine