Ich habe das gerade noch etwas konkretisiert und in einem Wohngebäudetarif, den ich sehr häufig wegen seines sehr guten P-L-Verhältnisses anbiete, nachgesehen.
Dort steht:
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Überschwemmung , Rückstau 2. Erdbeben 3. Erdfall, Erdrutsch 4. Schneedruck, Lawinen 5. Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
…
§ 5 Erdfall
- Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
- Nicht versichert sind Schäden durch ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten
(zum Beispiel Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten).
§ 6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.