Wohngeld Nachzahlung Meldung bei Arge alg2

Hallo,
Alleinlebende  Studentin bezieht alg2 seit jan 2014.
ab apr 2013 bis jan 2013 hatte die person(studentin) anspruch auf wohngeld. Antrag wude etwa im jan 2014 gestellt, die Beabeitung daurte etwas länger. im okt2014 kam der Bescheid, dass für den benannten Zeitraum 2013 209eur für jeden monat bewilligt wurde von Wohngeldstelle. muss dies nun bei der agentur für arbeit gemeldet werden bzw. im Weiterbewilligungsantrag angegeben? Wird der Betrag verrechnet bzw. zahlt die arge dann weniger? Von der Arge bekommt die Person ca. 700 monatl. und kann den Lebensunterhalt mit Schwierigkeit bestreiten.
Bitte um schnelle Antwort.

Wenn du Arbeitslosengeld 2 bekommst, bekommst du normalerweise kein Wohngeld.da das Amt dir ja den entsprechende mietunterkuft bezahlt.
Wenn du das Wohngeld bekommen hast für die Zeit die du nicht im alg2 warst, musst du es eig nicht mit angeben. Wenn die auf deinem Kontoauszug sehen wohngeld musst du das denen erklären u beweisen. Aber wenn du nicht im bezug von alg2 warst , geht es die im Prinzip nix an. Es könnte nur schwierig werden wenn du im bezug von alg2 bist und du ne dicke Nachzahlung bekommt. Dann könnte es angerechnet werden.
Viele sagen nix wenn se eine Nachzahlung bekommen un nicht gerade den kontoauszug vorzeigen müssen.
Wenn du Arbeitslosengeld 1 bekommst, wird das nicht angerechnet, sondern bekommst sogar evtl mehr Wohngeld als ein Arbeiter.
Bei der wohngeldstelle musst du es angeben um mehr Wohngeld zu bekommen.
Aber am besten du rufst deine Bearbeiter in mal an u fragst selber mal nach

Hallo

Bitte um schnelle Antwort.

Wohngeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung und dürfte meiner Meinung nach nicht angerechnet werden. - Sonst könnte es ja auch als Einkommen angerechnet werden, wenn das Jobcenter sich verspätet und eine Nachzahlung leistet, und das kann es doch nicht sein.

Hier ist der entsprechende Paragraph:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11a.html

Das Wohngeld ist nicht nur zweckgebunden für die Mietzahlung, sondern auch für die Mietzahlung in einem bestimmten Zeitraum.

Viele Grüße

Nach welchen Passus genau des § 11 a SGB II wäre denn Wohngeld nicht anrechnungsfähig, denn schließlich dient es dem gleichen Zweck wie Alg2, nämlich der Deckung der Kosten der Unterkunft?

Und inwiefern spielt etwas anderes als das Zuflussprinziop des § 11 Abs. 2 SGB II - Wohngeld ist seinem wesen nach eine laufende Einnahme, auch wenn der Betrag einmalig ausgezahlt wird - eine Rolle?

Da durch die Wohngeldnachzahlung eine leistungsrelevante Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eintritt, ist diese Nachzahlung in JEDEM FALL meldepflichtig.

Ob und inwieweit angerechnet werden darf, hat nicht der Leistungsempfänger zu beurteilen.

Ähnlich einer Kindergeldnachzahlung wird das Wohngeld als Einkommen anzurechnen sein, gg. unter Berücksichtung des 30€-Freibetrags der Alg II-V.

Eine mögliche Argumentation, dass eine rechtzeitige Bearbeitung des Antrages eine Anrechnung verhindert hätte und man insofern schlechter gestellt ist, als jemand, bei dem rechtzeitig berarbeitet worden wäre, trägt nicht, da der Antrag erst im Leistungsbezug gestellt wurde.

Diese nachträgliche Gewährung von Wohngeld ist Einkommen und muss der ARGE nachgewiesen werden

Nach welchen Passus genau des § 11 a SGB II wäre denn Wohngeld nicht anrechnungsfähig, denn schließlich dient es dem gleichen Zweck wie Alg2, nämlich der Deckung der Kosten der Unterkunft?

Alg 2 dient ja wohl nicht nur zur Deckung der Kosten der Unterkunft.
Und Wohngeld wird aber für bestimmte Zeiten bezahlt, also das Wohngeld für April hat den Zweck, die Miete für April zu bezuschussen, und nicht für November.

Da durch die Wohngeldnachzahlung eine leistungsrelevante Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eintritt, ist diese Nachzahlung in JEDEM FALL meldepflichtig.

Ähnlich einer Kindergeldnachzahlung wird das Wohngeld als Einkommen anzurechnen sein, gg. unter Berücksichtung des 30€-Freibetrags der Alg II-V.

Kannst du deine Ansicht irgendwie begründen?

Wohngeld ist eine Sozialleistung. Wenn man die anrechnen müsste, dann müsste man auch Alg2-Nachzahlungen beim Alg2 selber anrechnen - oder nicht?

Nach welchen Passus genau des § 11 a SGB II wäre denn Wohngeld nicht anrechnungsfähig, denn schließlich dient es dem gleichen Zweck wie Alg2, nämlich der Deckung der Kosten der Unterkunft?

Alg 2 dient ja wohl nicht nur zur Deckung der Kosten der
Unterkunft.

BÜDDE?

Wie erklärst du dir den § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) ??? Versehen, Zufall, Vorsatz?? Hast du dich überhaupt schon mit der Gesetzessytematik auseinandergesetzt oder antwortest du aus dem Bauch heraus?

Und Wohngeld wird aber für bestimmte Zeiten bezahlt, also das
Wohngeld für April hat den Zweck, die Miete für April zu
bezuschussen, und nicht für November.

Und?

Genau diese Periodisierung soll durch das Zuflussprinzip - im Großen und Ganzen (gibt Ausnahmen) - aufgehoben werden. Es kommt nicht darauf an, für welchen Zeitraum gezahlt wird, sondern wann das Geld zugeflossen ist (zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung steht).
Was lässt dich glauben, eine Abweichung vom relativ klar formulierten Prinzip sei hier möglich?

Alg 2 dient ja wohl nicht nur zur Deckung der Kosten der Unterkunft.

BÜDDE?

Wie erklärst du dir den § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) ???

Genau diese Periodisierung soll durch das Zuflussprinzip - im Großen und Ganzen (gibt Ausnahmen) - aufgehoben werden. Es kommt nicht darauf an, für welchen Zeitraum gezahlt wird, sondern wann das Geld zugeflossen ist (zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung steht).
Was lässt dich glauben, eine Abweichung vom relativ klar formulierten Prinzip sei hier möglich?

Löhne, Zinszahlungen, Erbschaften, Steuerrückerstattungen und andere Einkommen werden niemals zu dem Zweck gezahlt, sie in einem bestimmten Monat auszugeben. Sie werden höchstens für die Arbeit oder das Geldverleihen o.ä. in einem bestimmten Monat bezahlt.

Aber Wohngeld für April ist dafür gedacht, es für die Aprilmiete auszugeben, und nicht für die Novembermiete.

Du verstehst es nicht, oder.

Gem. § 11 Abs. 2 SGB II kommt es nicht darauf an, für welchen Zeitraum das Geld gezahlt wurde.

Man mag es als ungerecht empfinden, dass für solche Leistungen wie bspw. Wohngeld- oder Kindergeldnachzahlungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, wenn du mir ein aktuelles Urteil zitierst, in dem etwas Abweichendes vorgeschrieben wird.

Und nein: der Bewilligungszeitraum begründet keine Zweckbindung.

Bleibt meine erste Frage: wie erklärst du § 22 SGB II?

Leistungen für Unterkunft SIND - offenkundig und wie jeder Lesefähige nachschlagen kann - ein integraler Bestandteil von Alg2/Sozialgeld.

Einfach mal darüber nachdenken, warum ein Auto nicht eine Bahn ist, obwohl beide Räder haben, und warum eine Sozialleistung nicht auf sich selbst angerechnet werden kann (UNDF soll!).

Ich hab keine Lust einer Expertin, die mit der Antwort immerhin ja signalisiert hat, „Hey, ich weiß das!“, eine Unterrichtung in fundfamentalstem Recht zu geben.

Nach welchen Passus genau des § 11 a SGB II wäre denn Wohngeld nicht anrechnungsfähig, denn schließlich dient es dem gleichen Zweck wie Alg2, nämlich der Deckung der Kosten der Unterkunft?

Alg 2 dient ja wohl nicht nur zur Deckung der Kosten der Unterkunft.

BÜDDE?

Wie erklärst du dir den § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) ???

Wie erklärst du dir die Bedeutung der Worte ‚nicht nur‘?

Und Wohngeld wird aber für bestimmte Zeiten bezahlt, also das Wohngeld für April hat den Zweck, die Miete für April zu bezuschussen, und nicht für November.

Und?

Hier ist ein ähnlicher Fall in 2013 diskutiert worden, und da werden auch meine Argumente vorgebracht. Vielleicht verstehst du es da besser:
http://hartz.info/index.php?topic=52844.15
Die Diskussion endet auf der 2. Seite damit, dass der Fall einem Anwalt übergeben wurde, mit gutem Aussicht auf Erfolg.

Es gilt das Zuflußprinzip. Geht das Wohngeld während des Alg.2-Bezuges auf dem Konto ein, wird es vom Jobcenter als Einkommen vom Alg.2 abgezogen und zwar ohne Freibetrag, wie es bei Einkommen aus Arbeit der Fall wäre.

Es gilt das Zuflußprinzip. Geht das Wohngeld während des
Alg.2-Bezuges auf dem Konto ein, wird es vom Jobcenter als
Einkommen vom Alg.2 abgezogen und zwar ohne Freibetrag, wie es
bei Einkommen aus Arbeit der Fall wäre.

Nicht ganz.

Die Versicherungspauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V wäre auch hier pro Anrechnungsmonat zu gewähren