Wohnung mit Einbauküche vermietet – wer zahlt Reparaturen?

Hallo,

in letzter Zeit werden Wohnungen, was früher in Deutschland völlig unüblich war, zunehmend mit Einbauküche vermietet. Wer trägt denn die Kosten für Reparaturen, Mieter oder Vermieter?

Falls jetzt jemand antworten will, “das kommt auf den Vertrag an“ frage ich gleich mit dazu: Ist denn bekannt, was so allgemein das üblichste ist?

Grüße
Carsten

Hallo,

üblich ist, dass der Mieter Kleinreparaturen bis zu einem im Vertrag genannten Betrag selbst übernimmt. Zusätzlich ist normalerweise ein Höchstbetrag pro Jahr für alle Reparaturen angegeben (ev. in % der Kaltmiete).

Trotzdem wirst Du deinen Vertrag lesen müssen.

Gruß,
Paran

Hier findest Du eine umfangreiche Analyse zu Deiner Frage:

Dass Du Deinen Vertrag gelesen hast, halte ich für eine Selbstverständlichkeit. Allerdings könnte es sein, dass der Vermieter unwirksame Regelungen vorgesehen hat. Die brauchst Du jetzt nicht diskutieren, sondern erst im Streitfall.

Hallo,
es kommt auf das Eigentum an der Kueche an.
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Steht sie im Eigentum des Vermieters, sollte normal der Vermiter fuer den Erhalt zustaendig sein, naeheres im Vertrag.
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Wurde die Kueche vom Mieter uebernommen vom Vormieter, idealerweise noch gegen Abstandszahlung, dann ist die Wohnung ebenfalls „mit Einbaukueche vermietet“, aber die Instandhaltung liegt beim Mieter.
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Gruss Helmut

Egal, der einzelne Vertrag zaehlt.

In einem solchen Fall geht die Küche ja ins Eigentum des Mieters über. Er muss nicht nur reparieren, er kann sie auch an den nächsten Nachmieter weitergeben(-verkaufen) oder mitnehmen.

Um einen solchen Fall geht es mir aber nicht.

Der Vermieter, wer eigentlich sonst ?
Die Küche ist Bestandteil der Wohnung und des Mietvertrages. Alles was drin war muss auch funktionsfähig und gebrauchsfähig bleiben.
Wenn nicht muss der Vermieter reparieren oder auch ggf. ersetzen.

Im Rahmen der sog. „Kleinreparaturklausel“ kann der Vermieter bestimmte kleine Reparaturen an durch den Mietergebrauch dem Verschleiß unterliegende Dinge (nicht nur der Küche) übertragen. Begrenzt auf Höhe je Schadensfall und Gesamtaufwand je Jahr. Das sind keine Selbstbeteiligungen, es sind Grenzwerte, Darunter alles Mieter, darüber alles Vermieter.
Das wären bei Küchen z.B. Türscharniere, Griffe, Schubladenmechanik. Viel mehr fällt mir da nicht ein. Bei Einbaugeräten gibt es wenig solche Dinge, die unter Kleinreparatur fallen könnten. Wasserarmaturen klar, aber das gilt in Küche wie im Bad.

MfG
duck313

Hallo.

Es gibt aufwendig eingepasste Einbauküchen, die in mehreren Dimensionen genau zur Wohnung passend hergestellt wurden. Eventuell wurde bereits der Raumzuschnitt an die Küche angepasst. Solche Küchen lassen sich praktisch nur hier, in dieser Wohnung, an dieser Stelle nutzen - für eine anderweitige Nutzung müsste man sie (aufwendig) umbauen. Eine solche Einbauküche kann dadurch (Einzelfallentscheidung) zum Teil der Wohnung werden. Sie ist dann automatisch als Teil der Mietsache auch mitvermietet.

Für viele Einbauküchen, die aus zusammengefügten Standardkomponenten bestehen, dürfte das aber nicht gelten.

Für diese Küchen gilt dann der Mietvertrag. Dort kann bestimmt werden, dass die Küche mitvermietet wird. Folge: Reparaturen sind (abseits der Kleinreparaturregelung) vom Vermieter zu tragen.
Es kann auch bestimmt sein, dass eine Einbauküche in der Wohnung aufgebaut ist und dass diese kostenlos zum Gebrauch überlassen wird. Dann greifen die Regeln der Leihe, der Vermieter muss keine Reparaturen bezahlen. Der Mieter darf die Küche kostenlos nutzen, die normale Abnutzung und Alterung der Küche muss der Vermieter hinnehmen.

Bei recht alten Einbauküchen, die praktisch wertlos, aber noch gut nutzbar sind, wählen manche Vermieter noch die Option der Schenkung an den Mieter. Sie geht dann ins Eigentum des Mieters über. Nach Auszug hat dieser sie dann aber ggf. zu entfernen!