Wohnung mündlich zugesagt. Kann ich sie absagen?

Hallo,

ich hab mir vor drei Wochen eine Wohnung angeschaut, der ich auch gleich zugesagt habe, dass ich Sie gerne haben wollen würde. Die Wohnungsbesichtigung hatte die jetzige Mieterin gemacht: Ihr Vertrag wäre noch bis Ende Oktober 2011 gegangen, da sie aber schon zum 15. September ausziehen wollte, hat sie einen Nachmieter gesucht.

Am gleichen Tag kam auch noch der Vermieter, hat meine Personalien aufgenommen und gemeint, dass alles ok geht. Wir haben dabei NICHT über Einzelheiten der Wohnung gesprochen wie z.B. eventuelle Schönheitsreparaturen oder sonstige Details (in Anwesenheit der Mieterin, die dann auch anderen Interessenten abgesagt hat).

Nun ist es so, dass ich die Wohnung nicht mehr möchte, da sich bei mir privat einiges zugetragen hat.
Aufgrund eines Betriebswechsels muss ich nämlich jetzt jeden Tag zur Arbeit pendeln, und würde deswegen lieber eine Wohnung in der Nähe eines Bahnhofs anmieten wollen.

Unterschrieben habe ich noch nichts, wie gesagt, nur damals mündlich zugesagt, aber der Vermieter besteht auf einen schriftlichen Mietvertrag.

Kann ich jetzt einfach zurücktreten und sagen, ich möchte die Wohnung nicht mehr oder ist meine mündliche Zusage verbindlich?

Hallo!
Zuvor: Ich bin kein Anwalt. Aber ich kann dazu ein bisschen Wissen aus meinem Kopf kratzen :smile:

Zunächst einmal: Deine Zusage könnte der Vermieter als mündlich geschlossenen Mietvertrag werten und die Miete entsprechend einklagen. Als Zeugin hätte er die aktuelle Mieterin. Damit hätte er eine gute Ausgangsposition.

Aber: Mündliche Mietverträge sind für den Vermieter schlechter, da das BGB gilt. Z.B. hat der Vermieter alle Schönheitsreparaturen zu bezahlen und hierbei gibt es auch keine Nebenkosten. Man zahlt eine Miete und mit allem drum und dran.
Deshalb ist er natürlich bestrebt, einen Mietvertrag mit dir zu machen, damit er besser dasteht. Google mal nach „mündlicher Mietvertrag“ dann siehst du, was das alles für Nachteile für den Vermieter hat :smile:

Zu einem schriftl. Mietvertrag kann er dich aber m.E. nicht zwingen. Denn selbst wenn du einem schriftlichen Mietvertrag zugestimmt hättest, heißt das ja nicht, dass dieser so ausgestellt ist, dass du mit dem Inhalt einverstanden bist. Ich war ja nicht dabei aber im Zweifel hat man nur über einen Mietvertrag gesprochen aber nicht über dessen Inhalt.

Ich würde an deiner Stelle folgendes tun: Schildere dem Vermieter deine private Situation, die es unzumutbar macht, diese Wohnung zu nehmen.
Weise ihn darauf hin, dass ein mündlicher Mietvertrag - soweit er darauf bestehen sollte - für ihn erhebliche Nachteile hätte.
Lehne den schriftlichen Mietvertrag mit irgendwelchen Begründungen zum Inhalt ab, z.B. Regelung zu Schönheitsreparaturen gefällt dir nicht, Nebenkosten zu hoch, Gartennutzung fehlt oder irgendwas in der Art. Da lässt sich normalerweise immer etwas finden, keine Wohnung, vor allem kein Mietvertrag ist perfekt :smile:

Das wäre dann in gewisser Weise ein Pokerspiel. Sollte er trotz allem auf dem mündlichen Mietvertrag bestehen, müsstest du tatsächlich Miete zahlen und auch kündigen. Kündigung müsste selbst bei einem mündlichen Mietvertrag schriftlich erfolgen, Kündigungsfrist wäre 3 Monate.

Entscheidend wird am Ende sein, ob der Vermieter beweisen kann, dass ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. War beim Gespräch mit dem VM jemand dabei? Gibt es Bild- oder Tonaufnahmen?

Oder kann es nicht auch so gewesen sein, dass man sich im Gespräch mit dem VM doch verständigt hat, die Wohnung nicht zu nehmen und der VM hat etwas mißverstanden?

Das ist alles extrem schwierig und aus der Ferne nicht einschätzbar.
Deine Lage ist nicht sehr rosig. Es gilt, den VM einzuschätzen, wie weit er gehen würde und das Risiko abzuwägen.

Bitte lasse dich zur Sicherheit auch anwaltlich beraten! Wünsche viel Erfolg und würde mich freuen, nochmal davon zu lesen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

man spricht hier von eine Anbahnung eines Vertrages. Das ist vergleichbar mit dem einkauf im Warenhaus. ich nehme etwas aus dem Regal, bevor der Vertrag an der Kasse geschlossen wird, lege ich den Artikel zurück ins Regal. Aus die Maus!

Solange sie den Vertrag nicht unterschrieben haben ist auch keine Vertrag entstanden. Also brauchen Sie auch von nichts zurückzutreten, wenn ein Vermieter sich nur auf Ihre formlose Aussage verlässt und sie vor Vertragsunterzeichnung (da sie den Vertrag ja noch garnicht kannten) etwas anderes besseres finden ist das in soweit okay.

Wenn ich ihren Text lese, haben Sie ja dem Vermieter noch nichteinmal die zusage gemacht sondern, sind ja als Interessent aufgetreten. Und als dieser können Sie ja auch das Interesse verlieren wenn ein neues besseres Angebot kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

eine mündliche Zusage zu der Wohnung ist bindend. Ein Mietvertrag bedarf keiner Form.

Wenn beide Parteien sich einig waren, wurde der Vertrag geschlossen.

Der Vermieter kann auf Erfüllung des Vertrages bestehen bzw. wenn Du die Wohnung nicht nimmst, auch Schadensersatz fordern.

Rede einfach mal mit dem Vermieter und versuche ihm Deinen Standpunkt nahe zu bringen.

Viele Grüße

Hallo,

sorry, bin selbst Laie und kann daher keine fundierte Auskunft geben. Nach meinem Kenntnisstand können Verträge schriftlich und mündlich geschlossen werden, sobald 2 Parteien sich über etwas einig geworden sind. Das ist hier der Fall, und so schätze ich, dass eine Verpflichtung eingegangen wurde.
Da allerdings noch kein Vertrag unterschrieben wurde, würde ich versuchen, mit den Betroffenen zu reden, die Gründe für den Rücktritt von der Zusage darlegen.
Im Zweifelsfalle würde ich jedoch den Mieterschutzbund um Rat bitten.

Viel Erfolg!

Hallo,

die mündliche Zusage ist verbindlich - zudem vor der Vormieterin als Zeuge.

Somit gilt die dreimonatige Kündigungsfrist. Es sei denn die Vormieterin und der Vermieter sind so kulant dich aus dem mündlichen Vertrag zu entlassen. ich würde schnellstens um ein Gespräch bitten, da sich die
Lebensumstände/Arbeitsplatz grundsätzlich geändert haben.

Wie gesagt, der Vermieter muss dem nicht zustimmen.
Ein Versuch ist es aber allemal wert.

LG
tina

Hallo Pantera,
zu deiner Anfrage kann ich dir nur aus dem Bauch heraus schreiben. Dein Fall ist nicht so sehr Mietrecht sondern eher Vertragsrecht.

Im Mietrecht ist nur geregelt, wenn der Mieter oder Vermieter vom (unterschriebenen) Mietvertrag zurücktritt, bevor die Wohnung bezogen wurde. Zur Unterschrift zwingen kann der Vermieter dich nicht. Meiner Meinung nach hast du ein Interesse bekundet. Wenn sich dein Arbeitsplatz verändert hat, so ist es unzumutbar, lange Wege zum Pendeln in Kauf zu nehmen. Möglicherweise musst du dir sogar eine Wohnung nahe der Firma suchen.

Es ist allerdings möglich, dass du evtl. Auslagen für Anzeige bezahlen musst. Keinesfalls aber darf er die die Mieten für Leerstand der Wohnung berechnen, da diese noch bis zum 21.10.2011 vermietet ist.

Bedenke bitte auch, dass ich keine Rechtsberatung durchführen darf sondern lediglich meine Erfahrungen von Mitglied zu Mitglied weitergebe.

Ich empfehle dir, geh zu einem Anwalt. Ein Schreiben von einem Anwalt wirkt oft Wunder.

Ich drück dir die Daumen
Zwillingsjungfrau

hallo,

das lässt sich leicht ergoogeln, zb hier aus einem forum:

„Ein Mietvertrag kann grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden. Wenn die Zusage vorbehaltlos erfolgt ist, dann ist damit ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden. Im vielen Fällen sind sich aber beide Seiten darüber einig, dass der Mietvertrag erst durch den schriftlichen Vertrag zustande kommt.“

siehe auch: http://www.123recht.net/Mietvertrag-muendliche-Zusag…

so oder so würde ich deine absage nett gestalten und mit einem blumenstrauß aufwarten und die situation erklären - je schneller, desto besser, denn dann kann deine vermieterin noch die alten interessenten ab- und anrufen…

ansonsten solltest du vielleicht den mietausfall üebrnehmen, den die VMs durch dich jetzt evtl. haben. das wäre eine faire geste.

viele grüße,
mannheim13

Hallo pantera,

du bist schon einen großen Schritt auf einen neuen Mietvertrag zugegangen, indem du deine Personalien dem Vermieter zugänglich gemacht hast. Außerdem hast du mündlich dein großes Interesse an der Wohnung bekundet.

Du hast jedoch bislang keinen Mietvertrag unterschrieben.

Darüberhinaus hat sich an deinen persönlichen Verhältnissen etwas so maßgebend verändert, daß ein Anmieten der Wohnung für dich nun überhaupt nicht mehr in Frage kommt.

Die neue Sachlage solltest du umgehend dem Vermieter mitteilen, damit dieser die Wohnung anderweitig vermieten kann.

Ein vorheriger Besuch bei einem Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht scheint mir jedoch unausweichlich, denn nur diese beiden Institutionen können Rechtssicherheit verschaffen und eine Problemlösung anbieten.

Viel Erfolg, bustobaer

Hallo,

nach meiner Einschätzung besteht weder ein mündlicher Mietvertrag noch ein irgendwie gearteter Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages.

Entscheidned dürfte sein, dass eben noch nicht alle Einzelheiten des zukünftigen Mietverhältnisses geklärt waren, etwa ob Schönheitsreparaturen übernommen werden, ob es einen befristeten Kündigungsauschluß gibt, wie die Art der Mieterhöhung erfolgen soll (Staffelmiete oder nicht), etc. Hier lassen sich weitere klärungsbedürftige Einzelheiten aufführen, die man dem Vermieter entgegen halten könnte.

Diese fehlende Einigung in wesentlichen Punkten schließt meines Erachtens aus, dass bereits ein mündlicher Mievertrag zustande gekommen ist.
Auch die Zusage begründet danach keine weitere Verpflichtung, da eben wesentliche Punkte noch gar nicht angesprochen worden waren, so dass auch keine verpflichtende Zusage erfolgt sein kann. Die Zusage kann m.E. nur so weiter gehen, wie eben alles geklärt war. Dies dürfte vorliegend aber eben nicht der Fall sein.

Ich würde daher dem Vermieter möglichst umgehend absagen.
Ein Vertrauensschaden dürfte diesem auch nicht entstanden sein, da es sein Risiko ist, wenn er vor endgültiger Unterzeichnung eines Mietvertarges bereits anderen Interessenten absagt.

Ich hoffe diese Einschätzung hilft ein wenig.

Gruß
Sebastian

Hallo pantera
Eine mündliche Zusage unter Zeugen ist bindend.
Du hast aber ein Widerrufsrecht(ist aber zeitlich
befristet).

JA - wenn nichts vereinbart wurde - denn sonst gilt ein mündlicher wie ein schriftlicher Vertrag