Wohnungsbesichtigung für neue Mietinteressenten

Hallo,

kann jemand rechtlich sicher helfen?

Ein Vermieter möchte eine Wohnung neu vermieten. Er hat auch Interessenten dafür. Der „Noch“- mieter duldet jedoch nur eine einzige Besichtigung und will die Adresse des neuen Interessenten haben, weil seine Wertsachen in der Wohnung seien.
Seit Wochen verzögert er eine Terminabsprache.
Wie soll sich der Vermieter verhalten??

Danke im Voraus!

Hallo,

es sollte im MV eine Vereinbarung für mögliche Besichtigungstermine stehen.
Dieses Recht besteht auch nur im engen Rahmen und zu vertretbaren Zeiten. Das hat das Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss ausdrücklich festgestellt. Das Recht des Mieters auf ungestörtes Wohnen sei höher zu bewerten als ein Anspruch des Vermieters auf eine Wohnungsbesichtigung. 

Als Mieter gilt – abgesehen von Notfällen – eine berechtigte Besichtigung zu den üblichen Zeiten zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 bis 18 Uhr an Werktagen zu gestatten (Samstag zählt als Werktag). An Sonn- und Feiertagen muss eine Begehung der Wohnung nicht geduldet werden – und zwar auch dann nicht, wenn im Mietvertrag eine solche Möglichkeit festgelegt sein sollte. Nach Meinung der Gerichte sind solche Vereinbarungen unwirksam. 
Aus Gründen der Rücksichtnahme ist der Vermieter verpflichtet, Besichtigungstermine zu bündeln und diese möglichst kurz zu gestalten.Als Mieter muss es nicht hingenommen werden, dass alle paar Tage einem anderen Interessenten die Wohnung gezeigt wird. Sammeltermine zur Besichtigung sollten nach Meinung vieler Gerichte nicht länger als eine Stunde dauern und höchstens 3 bis 4 Mal im Monat stattfinden. 

Ansonsten beachte man:

Enthält der Mietvertrag keine Regelung oder hat der Vermieter keinen konkreten Grund dafür, darf er die Mietwohnung nicht besichtigen. Nach dem Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf Privatsphäre (BVerfG 1 BvR 208/93; WM 93, 377).

Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung des Vermieters ermöglicht (LG Kiel 1 S 26/91; WM 93, 52).
Besichtigungsgründe sind: Beabsichtigte Reparaturen, Ablesen von Erfassungsgeräten, vorgesehener Haus- oder Wohnungsverkauf. Besichtigen dürfen dann Vermieter, Makler, Kauf- oder Mietinteressenten, Handwerker und Ableser (LG Köln 1 S 81/88; WM 90, 348; LG Bad Kreuznach 2 T 64/95; NJWE-MietR 96, 264; AG Wedding 10 C 427/84; GE 85, 155; AG Lüdenscheid 8 C 698/90; WM 90, 489).

Der Vermieter muss eine Besichtigung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen verlangt werden (AG Münster 7 C 557/82; WM 82, 282).

wissen!
Sie/er will wissen wie sie/er den sich verweigernden Mieter zu einem Besichtigungstermin bringen kann und das kann sie/er, indem der Mieter darauf hingewiesen wird, dass er sich damit zumindest schadensersatzpflichtig macht, z.B. durch evtl. ausfallende Mietzahlungen.
Der Mieter muß einfach nur zu den Terminen anwesend sein oder eine Vertrauensperson damit beauftragen.
1 - 2x pro Woche für 2 - 3 Stunden, nach mindestens 24 stündiger Vorankündigung durch den VM wird als zumutbar für den Mieter durch die Rechtsprechung angegeben.
MfG ramses90

Vielen Dank für eure Antworten!!

Schlimm ist nur, dass der " Noch" - mieter sich sicher trotzdem nicht bereit erklären wird, und der Vermieter, obwohl er diese Rechte besitzt, diese nicht so einfach durchsetzen kann.

Wenn jemand noch ein Gerichtsurteil mit entsprechender Nummer hätte, wäre das super.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Termine-Wohnungsbesi…
Der VM kann eigentlich nichts gegen den Mieter unternehmen, selbst eine Klage das Besichtigungsrecht zu erzwingen, dürfte ins Leere laufen.
http://www.haus-und-grund-wuerzburg.de/neu/hg1112_a4…
MfG ramses90

Tatsächlich hat der Mieter auch an mehreren Terminen, n. h. M. etwa dreimal monatlich außerhalb der gesetzl. Sonn- und Feiertage sowie Ruhezeiten dem Vermieter sein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB konkret zu gewähren, wenn der einen sachlichen Grund (Nachmietersuche) geltend macht und die Termine rechtzeitig, d. h. 24 bis 72 Stunden vorher abstimmt :smile:
Namen oder gar Anschrift des/r Mietinteressenten oder der den VM begleitenden Personen gehen ihn aber schlicht nichts an :open_mouth:

Da schlägt man ihm schriftlich und zugangssicher (bezeugte Übergabe, Einwurfeinschreiben) mehrere Termine und Ausweichtermine, jeweils mit einem Zeitrahmen von bis zu 45 Minuten vor und fordert ihn auf, innerhalb von 5 Tagen nach dokumentiertem Zugang des Schreibens drei konkrete Termine schriftlich zu bestätigen und kündigt an, nach fruchtlosem Fristverlauf einen Beschluss einer einstweiligen Verfügung hierüber zu erwirken und behält sich abschliessend in dem Schreiben ausdrücklich das Recht vor, etwaigen Schadensersatz geltend zu machen.

G imager

Der VM kann eigentlich nichts gegen den Mieter unternehmen,
selbst eine Klage das Besichtigungsrecht zu erzwingen, dürfte
ins Leere laufen.
http://www.haus-und-grund-wuerzburg.de/neu/hg1112_a4…

Inwiefern? IMHO kann das aus sachlichem Grund geforderte Besichtigungsrecht n. § 809 BGB rechtverfolgt werden: „Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat (…) kann (…) verlangen, dass der Besitzer (…) die Besichtigung gestattet.“