Hallo,
es sollte im MV eine Vereinbarung für mögliche Besichtigungstermine stehen.
Dieses Recht besteht auch nur im engen Rahmen und zu vertretbaren Zeiten. Das hat das Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss ausdrücklich festgestellt. Das Recht des Mieters auf ungestörtes Wohnen sei höher zu bewerten als ein Anspruch des Vermieters auf eine Wohnungsbesichtigung.
Als Mieter gilt – abgesehen von Notfällen – eine berechtigte Besichtigung zu den üblichen Zeiten zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 bis 18 Uhr an Werktagen zu gestatten (Samstag zählt als Werktag). An Sonn- und Feiertagen muss eine Begehung der Wohnung nicht geduldet werden – und zwar auch dann nicht, wenn im Mietvertrag eine solche Möglichkeit festgelegt sein sollte. Nach Meinung der Gerichte sind solche Vereinbarungen unwirksam.
Aus Gründen der Rücksichtnahme ist der Vermieter verpflichtet, Besichtigungstermine zu bündeln und diese möglichst kurz zu gestalten.Als Mieter muss es nicht hingenommen werden, dass alle paar Tage einem anderen Interessenten die Wohnung gezeigt wird. Sammeltermine zur Besichtigung sollten nach Meinung vieler Gerichte nicht länger als eine Stunde dauern und höchstens 3 bis 4 Mal im Monat stattfinden.
Ansonsten beachte man:
Enthält der Mietvertrag keine Regelung oder hat der Vermieter keinen konkreten Grund dafür, darf er die Mietwohnung nicht besichtigen. Nach dem Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf Privatsphäre (BVerfG 1 BvR 208/93; WM 93, 377).
Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung des Vermieters ermöglicht (LG Kiel 1 S 26/91; WM 93, 52).
Besichtigungsgründe sind: Beabsichtigte Reparaturen, Ablesen von Erfassungsgeräten, vorgesehener Haus- oder Wohnungsverkauf. Besichtigen dürfen dann Vermieter, Makler, Kauf- oder Mietinteressenten, Handwerker und Ableser (LG Köln 1 S 81/88; WM 90, 348; LG Bad Kreuznach 2 T 64/95; NJWE-MietR 96, 264; AG Wedding 10 C 427/84; GE 85, 155; AG Lüdenscheid 8 C 698/90; WM 90, 489).
Der Vermieter muss eine Besichtigung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen verlangt werden (AG Münster 7 C 557/82; WM 82, 282).