Wohnungseigentumsrecht: Hausverwalter verweigert seine Dienstleistung

A. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung.

Auf der ordentlichen Eigentümerversammlung 2019 wurde u.a. auch der Wirtschaftsplan 2019 beschlossen.

Der Posten Versicherungsbeiträge hatte sich gegenüber dem Vorjahr um ca. 2.000 € erhöht und der Verwalter erläuterte, dass diese Erhöhung dadurch zustande kommt, dass in den letzten 5 Jahren 10 Wasserschäden in den Wohnungen durch eine marode Dacheindeckung eingetreten sind.
Die Wohngebäudeversicherung hatte anlässlich dieser Umstände eine Vertragssanierung verlangt, so dass sich die Versicherungsbeitäge für die Wohngebäudeversicherung ab dem 01.01.2019 um ca. 2.000 € erhöhen.

Der Verwalter legte der WEG ein Vertragssanierungsangebot der Wohngebäudeversicherung vor, in dem ab dem 01.01.2019 die Versicherungsbeiträge 4.200 € betragen.

A. erhielt vor 2 Wochen eine Jahresabrechnung 2019 und einen Wirtschaftsplan 2020.

In der Jahresabrechnung 2019 wurde ein Betrag von 4.400 € für die Wohngebäudeversicherung ausgewiesen und im Wirtschaftsplan 2020 für sämtliche Versicherungsbeiträge ein Betrag ausgewiesen, der sich um 700 € gegenüber dem Vorjahr erhöht hat.

A. hat den Verwalter dbzgl. per email kontaktiert und erhielt keine zufriedenstellende Antwort, allein Vorwürfe. Nach 2 weiteren Nachfragen erhielt A. vom Hausverwalter die Rückmeldung, dass sich die Versicherungsbeiträge im Wirtschaftsplan 2020 aufgrund einer Erhöhung der Beiträge zur Feuerschutzversicherung um 40 € erhöht haben.
Die Anfrage bzgl. der Höhe der Wohngebäudeversicherungsbeiträge wurde nicht beantwortet.

Zudem hat der Hausverwalter in dieser email geäussert, dass er durch A.'s Nachfragen einen Mehraufwand hat, die er A. in Rechnung stellen wird.

A. ist der Meinung, dass der Hausverwalter seine vertraglich vereinbarte Dienstleistung nicht erfüllt und seiner Tätigkeit als ordentlicher Hausverwalter nicht nachkommt. Wie ist die Rechtslage?

Hallo,

Was ist denn überhaupt vertraglich vereinbart?
Wie soll eine Antwort (nach der Rechtslage) aussehen, wenn dieser Vertrag nicht bekannt ist?

Gruss
Jörg Zabel

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Dieser Meinung kann A sein. Dann soll der eine Eigentümerversammlung einberufen und den Fall dort darstellen. dann mag die Gemeinschaft den Verwalter auffordern die Sache zu erläutern oder den Verwalter abzuberufen.
A allein hat gegen den Verwalter keine Rechte, nicht einmal über das Normalmaß hinausgehende Auskunftsrechte. Verwalter ist für alle Eigentümer als Gemeinschaft tätig, nicht für jeden einzeln.

Am besten finde ich ja den Ausdruck „Vertragssanierung“. Statt das Dach zu sanieren nachdem 10 (i.W. zehn !) Wasserschäden durch defektes Dach eingetreten waren lässt man es lieber darauf ankommen dass die VS die Prämie verdoppelt.
Man möge den Verwalter lieber auffordern einen Dachsanierungsplan vorzulegen.

MfG
duck313

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Zum Wirtschaftsplan 2020:

Gegenüber der Jahresabrechnung 2019, wo sich die Wohngebäudeversicherungsbeiträge im Vergleich zu 2018 bereits verdoppelt haben, ergibt sich für 2020 erneut eine Erhöhung aller Versicherungsbeiträge um 700 €.

A. hat den Hausverwalter darauf mehrmals angesprochen und auch explizit nachgefragt, ob sich die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung erneut erhöht haben und allein die Antwort erhalten, dass sich die Beiträge für die Feuerschutzversicherung in 2020 um 40 € erhöht haben.

Ein Verwalter kann doch genauso wenig wie ein Vermieter erhobene Beiträge einfach in die eigene Tasche stecken. er muss doch in Jahresabrechnungen Belege vorlegen. Und da muss dann stehen was die VS verlangt und bekommen hat.
Du unterstellst dem Verwalter, er kassiert Geld ohne Gegenleistung oder ohne Rechnung ?
Was soll das ? Es muss doch bei der Jahresabrechnung rauskommen ob die VS teurer geworden ist und um wie viel. Oder prüft der Verwaltungsrat nicht die vorgelegten Belege über die Ausgaben ?

Wenn etwas teurer wird, so muss der Verwalter prüfen ob nicht eine andere VS günstiger wäre, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die Prämienerhöhung ist ungewöhnlich hoch und abweichend von Risiko (das bei Euch ja sehr hoch zu sein scheint !) und Marklage.

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