Wohnungseigentumsrecht: Wasserschaden

Folgender Fall:

A ist Eigentümer einer ETW, die er selbst bewohnt.

Vor einem Jahr hat sich durch eine defekte WC-Spülung in der darüber liegenden Wohnung ein
Wasserschaden in der Wohnung des A. ereignet. Zuständig für den Wasserschaden ist allein die
Wohngebäudeversicherung der WEG.

Der Schaden wurde wenige Wochen nach Eintritt durch eine von der Wohngebäudeversicherung
beauftragte Sachverständige (mit Dekra-Zertifizierung, welcher Hintergrund sonst, ist unbekannt)
begutachtet. A. hat damals die Sachverständige darauf angesprochen, dass sich der geflieste
Badezimmerboden in einem Teilbereich von ca. 1/4 des Badezimmers abgesenkt hat.

Die Sachverständige war damals der Meinung, dass der Wasserschaden dafür nicht die Ursache ist.

A. hat dann während des letzen Jahres, zahlreiche Angebote zur Beseitigung des Wasserschadens,
von dem 3 Zimmer betroffen sind, eingeholt. Bei der Besichtigung durch Handwerker, die teilweise
auch über eine Qualifikation als Bausachverständiger verfügen, hat sich herausgestellt, dass es
sehr gut möglich ist, dass der Wasserschaden Ursache für den abgesenkten Fussboden im Bad ist.

A. hat diese Sachverständige erneut auf diese Angelegenheit, diesmal schriftlich, angesprochen, es
gab wieder eine Verneinung des Wasserschadens als Ursache.

Definitiv ist, dass sich der unter den Fliesen befindliche Estrich abgesenkt hat.

Der Estrich ist Gemeinschaftseigentum. A. hat sich nun an die Hausverwaltung gewandt und diese
wiederum an die Wohngebäudeversicherung.

Die Wohngebäudeversicherung hat daraufhin dieselbe Sachverständige beauftragt, den Fussboden
zu öffnen und die Ursache des abgesenkten Estrichs zu klären.

Die Hausverwaltung hat für die Öffnung und Begutachtung einen Termin festgelegt und angekündigt,
dass der Boden nach Öffnung nicht am selben Tag wieder verschlossen??? wird.

A hat nun massive Probleme im Kopf:

Zum einen fürchtet er, dass er nach Öffnung des Bodens und Begutachtung des Bodens das Badezimmer
nicht (uneingeschränkt) benutzen kann.

Die Hausverwaltung wollte auf seine Nachfrage dbzgl. nicht eingehen.

Hat A deshalb ggfs. einen Anspruch auf Hotelunterkunft und wer hat die zu zahlen?

Zudem wird das Badezimmer nach Begradigung des Estrichs neu verfliest werden müssen.

Sollte sich herausstellen, dass der Wasserschaden nicht Ursache für den abgesenkten Estrich ist,
hat die WEG die Begradigung des Estrichs und die Neuverfliesung des Badezimmerbodens
als TOP auf der nächsten Eigentümerversammlung zu beschliessen. Ergebnis evtl. auch fraglich.

Zudem ist A der Meinung, dass er einen Anspruch darauf hat, dass ein
Öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger für Estrichboden

den Fliesenboden öffnet und den Estrich begutachtet.

Wie sollte sich A verhalten und welche Ansprüche hat er?

Ich danke Euch für Eure Hilfe im Voraus.

Servus,

und damit hat diese alle Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Wasserschaden erhoben werden, entweder zu befriedigen oder abzuwehren.

Er sollte sämtliche Ansprüche, die mit dem Wasserschaden in Zusammenhang stehen, an die Wohngebäudeversicherung stellen und abhängig von deren Reaktion weiter verfolgen.

Schöne Grüße

MM

Morning Charles,

ich finde es auch sehr unwahrscheinlich, dass die Absackung des Fliesenbodens im Bad aufgrund des Durchlaufschadens entstanden sein soll.

Du darfst davon ausgehen, dass zur Begutachtung lediglich eine oder zwei Fliesen aufgenommen werden und das Bad somit anschließend weiterhin von Dir zu nutzen ist.

Meiner Meinung nach, gibt es je nach Ergebnis des Gutachtens folgende Lösungen:

-Estrich durch Wasserschaden beschädigt- Gebäudehaftpflicht übernimmt Kosten
-Estrich durch Altersverschleiß beschädigt- WEG übernimmt Kosten
-vorhandener Bodenausgleich ausgebrochen- Eigentümer der Fliesen bzw. Fliesenlegerfirma übernimmt Kosten.

Wenn es schlecht läuft, muss der gesamte Boden neu aufgebaut und verfliest werden.

In ein Hotel mussten zumindest meine Mieter trotzdem noch nie ziehen, da abends immer WC und Zapfstelle zur Verfügung standen. Eine entsprechende Mietminderung steht zumindest einem Mieter zu.

Wie Eigentümer „entschädigt“ werden, kann ich leider nicht beantworten.

Anspruch auf einen öffentlich bestellten Sachverständigen hasst Du nicht.

Ich habe aber auch noch nie erlebt, dass der Sachverständige einer Gebäudeversicherung „knickrig“ ist, sondern das immer eher großzügig reguliert wurde.

Solltest Du mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, bleibt es Dir immer unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Trotzdem einen schönen Sonntag wünscht

Mit freundlichen Grüßen

der liebe Peter

hi,

Das kommt regelmäßig im Altbau vor.
Seit man nur noch Styropor als Dämmung verwendet, ist es jedoch seltener geworden.
Mit eine Ursache ist die geringe Dämmstärke von früher. Der Estrich bricht dann über verlegte Rohre.

Sollte man aber schon abschätzen können. Der Boden muss doch getrocknet worden sein. Sind keine Löcher vorhanden gewesen in denen man Art und Dicke der Dämmung erkennt?

Prüfe in dem Zusammenhang vielleicht mal die Silikonfugen an Wanne und/oder Dusche im belasteten Zustand.

grüße
lipi

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Wenn man nicht mit den Sachverständigen der Versicherung zufreiden ist ist, sthet es einen natürlich frei einen eigenen Gutachter zu beauftragten.

Es handelt sich hier ja um den Sachverständigen der GEGNERISCHEN Versicherung, wäre vielleicht bedenkenswert.

… auf eigene Kosten, oder? Beim Autounfall hat man Anspruch auf einen selbst gewählten, unabhängigen Gutachter. Ist das hier auch der Fall und ändert es etwas, dass der Gutachter der Versicherung schon begutachtet hat?