Der Mieter einer möbliert vermieteten Einzimmerwohnung überlässt die gesamte Wohnung einem Dritten, entgegen dem Mietvertrag („Untervermietung ist ausgeschlossen“) und trotz der auf Nachfrage ausdrücklich verweigerten Zustimmung des Eigentümers.
Es gibt im Mietrecht (oder BGB) keine Gründe, auf die er sich beruft oder berufen könnte.
Der Untermieter erklärt auf Nachfrage dem Eigentümer immer wieder, er und der Mieter hätten „gemeinsam beschlossen, dass er noch länger bleiben dürfe (und werde…“) bis der Eigentümer nach einem Dreivierteljahr den Mieter unter klarem Hinweis auf juristische Mietrechtsdetails zur Aufgabe der Untervermietung drängt.
Da nun aber bereits der nächste ungebetene Untermieter in der Wohnung ist (eine Situation, die der Eigentümer in Kürze ohne großes Federlesen beenden wird) stellt sich letztendlich auch die Frage, wer nun für die behördlicherseits erforderliche Anmeldung des unerwünschten, aber real existierenden Dritten verantwortlich ist: Ist es der Eigentümer? der Mieter? oder der Untermieter? Immerhin stehen da auch erhebliche pekuniäre Strafen im Raum bei Unterbleiben einer Anmeldung.
Mit Dank für eure Antworten!
ER