Das ist ein deutlich zu komplexer und anspruchsvoller Sachverhalt, um den mal eben hier nebenbei beantworten zu können. Grundsätzlich ist es so, dass § 741 BGB zunächst nur für Miteigentümer gilt. Es gibt aber Rechtsprechung, die im Einzelfall auch eine analoge Anwendung auf Konstellationen mit Wohnungsrechten vorgenommen hat. D.h. es erscheint nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass man hier mit § 741 BGB argumentieren kann. Jetzt müsste man aber den Vertrag und die Eintragung des Rechts im Grundbuch im Wortlaut vor sich liegen haben, um da weiter einsteigen zu können. Wenn man § 741 BGB für anwendbar hält, kommt man zu § 742 BGB, wonach den Teilhabern „im Zweifel“ gleiche Anteile zustehen. Aber genau dieser „Zweifel“ muss natürlich nach Vertrag und Eintragung überhaupt bestehen, um zu einer Situation zu kommen, in der die Wohnberechtigten dann mehr zu sagen hätten, als der Eigentümer. Da es sich um ein ZFH handelt, dürfte es - ohne Rücksicht auf Vertrag und Eintragung - hier bei zwei ähnlich großen Wohnungen eher in Richtung 1/4+1/4 der beiden Wohnberechtigten und 1/2 für den Eigentümer gehen, siehe auch § 745 Abs. 1 BGB, wobei man m.E. auch bei analoger Anwendung des § 741 BGB nicht außer Acht lassen darf, dass das Eigentumsrecht das stärkere Recht gegenüber dem Wohnungsrecht ist.
Eine weitere Baustelle wäre dann die Thematik, inwieweit die genannte „gemeinsame Gartennutzung“ überhaupt hier gehen kann, und wie man den Begriff der „wesentlichen Dinge“, den Du hier verwendest, juristisch mit Leben füllen kann. Das Gesetz kennt zunächst in § 1093 Abs. 3 BGB bei Beschränkung des Wohnungsrechts auf Teile eines Gebäudes nur das Recht zur „Mitbenutzung der zum gem. Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen“. Diese Mitbenutzung beinhaltet nicht das Recht des Berechtigten Änderungen zu verlangen, sondern maximal notwendige Instandsetzungen, siehe hierzu auch § 744 BGB als auch § 1037 Abs 1. BGB (gilt hier über den Querverweis aus § 1093 BGB). In diesem Zusammenhang müsste man dann auch die von Dir angesprochenen „wesentlichen Dinge“ qualifizieren. In diesem Zusammenhang kann dann auch § 743 Abs. 2 BGB wieder dahingehend herangezogen werden, dass die Nutzungen der Berechtigten nicht den Mitgebrauch der übrigen Berechtigten beeinträchtigen darf.
Insoweit dürfte es hier für die beiden Berechtigten eher mau aussehen, eine Umgestaltung des Gartens durchsetzen zu können.