Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des BGB findet man im § 555b BGB.
In Frage kommen hier die Punkte 4. und 5.
4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
Darüber wird man im Einzelfall streiten können.
Die Eingangsfrage war, ob der Vermieter das überhaupt darf. Die Antwort ist simpel: Eine Modernisierung bedarf der Ankündigung.
Eine andere Form der Maßnahme sind solche zur Instandsetzung oder Instandhaltung - diese sind ebenfalls anzukündigen (wenn sie nicht unerhebliche Einwirkung haben oder zwingend sofort durchgeführt werden müssen).
Hast du mehr Informationen als ich?
Zur Erhöhung der Miete wäre es notwendig,
dass es überhaupt eine Modernisierung ist,
dass diese angekündigt wurde,
dass die Höhe der voraussichtlichen Mieterhöhung in der Ankündigung stand.
Ich nehme an, du meinst mit „um 8%“ das Richtige und hast dich nur falsch ausgedrückt.
Es sind lediglich 8% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten einer Modernisierung, von denen die Kosten andernfalls erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen noch abgezogen werden müssen, um die die Jahresmiete erhöht werden darf.
Das BGB nennt es etwas anders, nämlich „Verbesserung des Gebrauchswertes oder der allgemeinen Wohnverhältnisse“ - das wirst du sicher gemeint haben.
Einer Zustimmung des Mieters bedarf das NICHT.
Der Mieter hat eine Duldungspflicht, wenn es eine derartige Verbesserung wäre. Er hat lediglich das Recht, einen Härtefall im Sinne des § 555d BGB zu erklären - dann entfällt die Duldungspflicht.
Ich sehe aber wie du in den beschriebenen Maßnahmen eher keine Modernisierung, keine Instandhaltung und keine Instandsetzung. Ich bin mir da ebenfalls nicht sicher. Da aber keine Ankündigung mit Mieterhöhungsbenennung erfolgte, sollte sich der Mieter zunächst einmal entspannen und die Maßnahmen, die ja (wenn ich es richtig verstanden habe) schon erfolgt sind, als Geschenk annehmen.