Worin liegt er Unterschied zwischen Schausteller und Händler?

In vielen Bereichen interessieren mich diese Begriffe, z.B. beim Sonntagsfahrverbot für LKWs, welches für Schausteller anders ausgelegt wird, weiterhin in der Besteuerung der Fahrzeuge und auch bei z.B. Losbuden, die nicht in das Lotterie oder Tombola-Gesetz fallen. Also ich glaube fast, das sind typisch deutsche Begriffsklauseln und ineressiere mich für den wirklichen Deffinitionsunterschied nur aus purem Interesse an der Sache :smile:

Hallo Andreas.

Deine Frage ist, dass muss ich zugeben, wirklich sehr interessant aber im Grunde
sehr einfach zu beantworten.

Seit dem 1. Januar 2002 ist der Begriff des Schaustellers und seine Berufstätigkeit
in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Vollzug des Titels III der
Gewerbeordnung (ReisegewVwV), an deren Erarbeitung der Deutsche
Schaustellerbund maßgeblich beteiligt war, erstmals einheitlich definiert.

Dort heißt es unter Punkt 1.2:

"Von einer Schaustellereigenschaft ist dann auszugehen, wenn ein
Gewerbetreibender

  1. mit einem oder mehreren Betriebsstätten,
  2. mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften
    aus den Bereichen:
    a) Fahrgeschäfte
    b) Verkaufsgeschäfte
    c) Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank (als Reisegewerbe)
    d) Schau- und Belustigungsgeschäfte
    e) Schießgeschäfte
    f) Ausspielungsgeschäfte

ausschließlich oder überwiegend seine Reisegewerbetätigkeit an wechselnden
Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen
Veranstaltungen ausübt.
Schausteller dürfen im Rahmen der Gewerbefreiheit auch an andren
Veranstaltungen teilnehmen oder sich sonst wie gewerbemäßig betätigen; ihre
Schaustellereigenschaft verlieren sie nur dann, wenn solche Tätigkeiten einen weit
überwiegenden Anteil einnehmen."

Keine Schausteller im Sinne dieser Definition sind zum Beispiel:

  1. Hilfsdienst, Lieferanten und Verleiher, die lediglich Serviceleistungen für
    Schaustellerbetrieb leisten, wie z.B. Zeltverleiher,
  2. Betreiber stationärer Gaststätten, die nur gelegentlich anlässlich von
    Volksfesten eine Zeltgaststätte betreiben, ansonsten aber nicht als Schausteller
    tätig sind,
  3. Markthandel, der ausschließlich auf Verkaufsveranstaltungen ohne
    Volksfestcharakter ausgeübt wird.

Der Bund-Länder-Fachausschuss im Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Wohnungswesen hat den einheitlichen Schaustellerbegriff anerkannt.
Eine gleichlautende Definition findet sich seit Jahren in der
Anwerberstoppausnahmeverordnung (ASAV) der Bundesanstalt für Arbeit.

Zudem genießen Schausteller aufgrund ihrer historisch gewachsenen
Sonderstellung einige staatliche Vergünstigungen im Transportwesen. So brauchen
sie unter normalen Umständen keine Fahrtenschreiber zu führen. Ebenso dürfen
sie auch Sonn- und Feiertags mit ihren Transporten unterwegs sein. Aktuell kam
noch die Mautbefreiung hinzu, sofern alle Transporte bei der Mautfirma
angemeldet wurden.

Ich hoffe mit dieser Erklärung deine Fragen beantwortet zu haben.

Liebe Grüße;

Alexander

Schriftliche Quellen:

http://www.park-ride.de/Archiv/Artikel/kirmestranspo…

http://www.dsbev.de/das-gewerbe/begriff-des-schauste…

Hallo, Herr Lehmann,

entschuldigen Sie bitte die späte Antwort.
Ich bin nur ehrenamtlich - an den Wochenenden -für das
Markt- und Schaustellermuseum Essen tätig und kann dann erst dann ensprechend recherchieren.
Ich würde empfehlen, sich für schnellere und
kompetentere Auskunft an den Verband der Schausteller und Marktkaufleute zu wenden:

http://www.bsmev.de/

Falls es Rückfragen gibt: bitte mail an
[email protected]

Herzliche Grüße

Brigitte Aust

  1. Ein Schausteller unterhält Vergnügungsbetrieb (Karusell, Losbuden etc.); Ein Händler ist ausschließlich Verkäufer von Waren.

  2. Sonerregelungen für Schausteller in der Besteuerung der Fahrzeuge gibt es nur, wenn der Betrieb als reiner Schausteller betrieb beim Finanzamt eingeragen ist, und die Fahrzeuge, Fahzeuge nach Schaustellerart sind.
    Das bedeutet, Fahrzeuge die Ausschließlich zum ziehen von Buden oder Fahrgeschäften verwendet werde, oder Fahrzeuge mit Sonderaufbau für Schausteller (Wohnaufbau oder spezielle Transportaufbauten) sowie alle Buden (Losbuden, Schiebuden etc. und alle Tranportanhänger)

  3. Die Regelung über Verlosungen hat sich in den letzten Jahren geändert. Den genauen Text entnimmst du am besten dem Gesetz über Verlosungen.