Wurde Frau Wagenknecht etwa all die Jahre überschätzt ...?

Der große Unterschied ist die Konsequenz, wie ich bereits auch erläutert habe:

Wenn ein NATO-Mitglied seine Beistandsverpflichtungen gegenüber einem anderen NATO-Land nicht erfüllt, wird es aus der NATO ausgeschlossen werden.

Wie bereits im verlinkten Artikel beschrieben handelt es sich beim Budapester Memorandum lediglich um eine nicht bindende Erklärung. Kann mir auch keine negativen Konsequenzen vorstellen die eine Nichtbeachtung dieser Absichtserklärung für einen Staat haben könnte.

Nur dass es erstens eben keine unbedingte Beistandsverpflichtung gibt und dass es zweitens dem angegriffenen Land auch nicht weiterhilft, wenn derjenige, der keinen Beistand leistet, aus der NATO ausgeschlossen wird.

In dem von Dir verlinkten Wikipedia-Artikel steht aber, dass die Meinungen über die Bindungswirkung auseinander gehen und deswegen schrieb ich vor geraumer Zeit schon

Zeig mir bitte den Passus im NATO Vertrag, der einen Ausschluss eines Mitglieds möglich macht.

1 Like

Trump und Mitglieder von AFD u BSW haben das aber nicht gelesen…

1 Like

Da muss ich ausnahmsweise Trump in Schutz nehmen: Wenn sich @Desperado dies tatsächlich nur ganz dreist ausgedacht hat, kann der zukünftige US-Autokrat es nicht gelesen haben.

Wie bereits mehrfach erwähnt, sprechen wir hier über Verträge zwischen Staaten und nicht zwischen privaten Akteuren innerhalb eines Staates. In der Praxis kann ein Staat zwar den anderen vor einem Gericht verklagen - die Praxis zeigt aber auch, dass es keine Konsequenzen haben muss, wenn sich der Staat diesem Richterspruch nicht beugt, sonst wäre Putin schon längst auf einer Auslandsreise verhaftet worden.

Praktisch gesehen sieht es so aus: Land A hält seine Beistandsverpflichtung nicht ein. Die anderen Länder beschließen, Land A auszuschließen - wo will Land A klagen? Alternativ wird es nicht offiziell aus der NATO ausgeschlossen aber die anderen NATO-Staaten beschließen, Land A im Angriffsfall auch nicht beizustehen - welchen Sinn hätte es dann, dass Land A in der NATO bleibt?

Wir halten fest: Es gibt im NATO Vertrag also weder eine Verpflichtung zur militärischen Unterstützung noch die Möglichkeit, ein Mitglied auszuschließen. Du hast wie üblich…nichts.

Vor dem Internationalen Gerichtshof. Der ist nämlich für genau solche Dinge da. Mal abgesehen davon, dass der NATO-Vertrag einen Ausschluss gar nicht vorsieht.

Aber darum ging es überhaupt nicht. Es ging um das Budapester Memorandum, das außer der Ukraine letztlich alle Unterzeichnerstaaten verletzt haben und der Punkt ist nun, dass Putins Russland wie ein Kleinkind Grenzen testet und sich nach den Ereignissen der letzten rd. elf Jahre durchaus Hoffnung darauf machen darf, dass die NATO im Allgemeinen und die USA im Besonderen bei einem Angriff Russlands bspw. auf ein wirtschaftlich unbedeutendes Land im Baltikum genau halbherzig oder sogar noch halbherziger verteidigen werden wie das bei der Ukraine schon der Fall ist. Und die Antwort auf die Frage lautet „ja“ und je nachdem, wie Trump in den nächsten Wochen so drauf ist und was er Putin so erzählt, kann er (Putin) sich da sogar ganz sicher sein.

Diese Einlassung, die ich vor knapp einem Monat tätigte, bezog sich auf diesen Deinen Kommentar:

Und das wiederum ging auf diesen Teil zurück:

Hallo Penegrin, wie ist es hiermit (s. u.)? Wenn, man einen Vertrag macht den im Endeffekt niemand einhalten muss, wozu macht man dann einen Vertrag?

Wiener Vertragsrechtskonvention
Beendigung bzw. Suspendierung des Vertrages im Verhältnis zu einer Vertragspartei
Art. 60 WVRK regelt die Beendigung bzw. Suspendierung eines Vertrages infolge Vertragsverletzungen. Für multilaterale Verträge wie den NATO-Vertrag einschlägig ist Art. 60 Abs. 2a (i) WVRK, welcher lautet:
„Eine erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die anderen Vertragsparteien, einvernehmlich den Vertrag ganz oder teilweise zu
suspendieren oder ihn zu beenden (…) im Verhältnis zwischen ihnen und dem vertragsbrüchigen Staat.“

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, BGBl. 1964 II, S. 959, online unter:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19690099/201502240000/0.111.pdf.

Als Voraussetzung für auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 2a WVRK nennt die Norm zunächst
eine „erhebliche Vertragsverletzung“ eines Vertragsstaates (vgl. dazu 2.3.). Als kollektive Reaktion der übrigen Vertragsstaaten auf den Vertragsbruch kommt entweder – als das „mildere“ Mittel – eine Suspendierung oder – als die „schärfere“ Variante – eine Beendigung des Vertragsverhältnisses im Verhältnis zu dem vertragsbrüchigen Staat in Betracht.

Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/547176/95b81529dc766753ce16719e9b404495/wd-2-011-18-pdf-data.pdf

Niemand redet davon, einen Vertrag nicht einzuhalten:

Artikel 5

Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Es wird explizit betont, dass Waffengewalt eben nicht die einzig mögliche Maßnahme ist.

Und wenn die USA „Thoughts and Prayers“ für die angemessene Maßnahme halten, muss man das eben so hinnehmen…

1 Like