Hallo,
seit einiger Zeit wird es mehr und mehr üblich, dass Küchen voll eingerichtet vermietet werden. Ich meine keine Übernahme gegen Bezahlung vom Vormieter, sondern durch den Vermieter mit der Wohnung übergeben und die Nutzung im Mietpreis enthalten.
Wer ist denn in solchen Fällen für die Reparatur von Schaden oder bei Geäteausfall zuständig, Mieter oder Vermieter?
Sicher kann man das vertraglich verschieden vereinbaren - aber ist eine der beiden Möglichkeiten weitaus verbreiteter als die andere? Oder gibt es gar Gerichtsurteile dazu?
Grüße
Carsten