§ 192 BGB definiert „am Monatsanfang“ als am 1. eines Monats. Bedeutet das nun, dass bei einer vertraglichen Zahlungspflicht mit dem Wortlaut „Alle in dieser Vereinbarung genannten Leistungen werden bargeldlos am Monatsanfang gezahlt.“ das Geld mit Wertstellung 1. des Monats auf dem Konto des Empfängers sein muss oder reicht es aus, wenn das Unternehmen die Zahlung am 1. Kalendertag oder am 1. Arbeitstag anweist? Oder bietet § 192 BGB keine klar definierte Basis, da der Gesetzgeber bei Verabschiedung noch nicht zwischen Überweisung und Kontoeingang beim Empfänger zwei Tage später unterschieden hat?
Oder bietet § 192 BGB keine klar definierte Basis, da der
Gesetzgeber bei Verabschiedung noch nicht zwischen Überweisung
und Kontoeingang beim Empfänger zwei Tage später unterschieden
hat?
Erstens erfolgt der Zahlungseingang bei Überweisungen innerhalb Deutschlands heute meist gleichtägig, spätestens aber am Folgetag und zweitens kann es ja nicht das Problem des Empfängers sein, ob der Zahlungspflichtige das Geld per Überweisung, Post oder Postkutsche auf den Weg bringt. Kurz gesagt: die Zahlung ist bei Eingang beim Empfänger bewirkt.
Gruß
C.