Zahlungspflicht durch Scheckübergabe erfüllt?

Hallo ihr lieben,

ich habe eine natürlich rein fiktive Frage an Euch:

Ein Mieter zahlt seine monatliche Miete regelmäßig per Verrechnungsscheck.

Der Scheck für diesen Monat ist offenkundig auf dem Postweg (oder irgendwo dazwischen) vom Vermieter zur Bank verloren gegangen.

Der Mieter kann die Zahlung durch Empfangsbestätigung (für den Scheck) nachweisen und argumentiert, seiner Zahlungspflicht durch die körperliche Übergabe des Belastungspapiers nachgekommen zu sein.

Diese Haltung ist natürlich nachzuvollziehen, da der Scheck theoretisch von jedem anderen der ihn in die Hände bekommt eingereicht werden könnte oder aber der böse Vermieter sich nur ein kleines Märchen ausgedacht hat.

Normalerweise würde man sagen, dass der Vermieter dem Mieter die 10,-- Euro für die Schecksperre auszahlt und der Mieter dann einen neuen Scheck ausstellt. Doch da das Mietverhältnis ohnehin gekündigt und auch nicht spannungsfrei ist, ist eine solche „Kulanzlösung“ unwahrscheinlich.

Die Frage:

  • Ist der Zahlungspflicht durch die Übergabe des Schecks genüge getan oder erst durch die tatsächliche Bezahlung des Schecks durch die Bank?

  • Hat der Vermieter einen Anspruch (evtl. gegen Aufwandsentschädigung) die Neuausstellung des Schecks zu verlangen?

…über die Sinnhaftigkeit der Scheckzahlungen bei einer regelmäßig anfallenden Zahlungsverpflichtung bitte ich nicht weiter einzugehen, der Scheck soll wohl eine Art Protest des Mieters sein, der sich an dem Mehraufwand für den Vermieter ergötzt.

Danke im Voraus

Hallo,

  • Ist der Zahlungspflicht durch die Übergabe des Schecks
    genüge getan oder erst durch die tatsächliche Bezahlung des
    Schecks durch die Bank?

Ein Scheck ist doch nur der Nachweis für einen (scheinbaren) Wille, etwas zu zahlen. Ein Scheck ist nur soviel Wert, wie das Konto belastbar ist und wie der Aussteller den Scheck nicht sperren möchte.

  • Hat der Vermieter einen Anspruch (evtl. gegen
    Aufwandsentschädigung) die Neuausstellung des Schecks zu
    verlangen?

Den Vermieter interessieren keine Papiere, die jemand Scheck nennt. Da zählt Geldeingang (z.B. auf auf Konto).

der Scheck soll wohl eine Art Protest des
Mieters sein, der sich an dem Mehraufwand für den Vermieter
ergötzt.

Dann hat nun der Vermieter eine leichte Lösung gefunden, seinen Protest gegenüber dem Protestvertragspartner schmerzlich nachzuweisen.
Wer anderen eine Grube gräbt…
Grüße
Ulf

Hi

Diese Haltung ist natürlich nachzuvollziehen, da der Scheck
theoretisch von jedem anderen der ihn in die Hände bekommt
eingereicht werden könnte oder aber der böse Vermieter sich
nur ein kleines Märchen ausgedacht hat.

Je nach dem wie der Verrechnungsscheck ausgestellt ist, ist die Möglichkeit, daß irgendwer den Scheck einlöst, aber nur eine sehr theoretische.

  • Ist der Zahlungspflicht durch die Übergabe des Schecks
    genüge getan

Nein

oder erst durch die tatsächliche Bezahlung des
Schecks durch die Bank?

Ja, erst dann ist der Zahlungspflicht Genüge getan.
Wobei ich noch nicht mal sicher bin, daß der Vermieter überhaupt eine regelmäßige Zahlung per Scheck akzeptieren müßte.

  • Hat der Vermieter einen Anspruch (evtl. gegen
    Aufwandsentschädigung) die Neuausstellung des Schecks zu
    verlangen?

Der Vermieter hat Anspruch auf Bezahlung der Miete. Wie der Mieter das macht, kann dem Vermieter eigentlich egal sein. Wenn der Mieter der Meinung ist, daß er den Vermieter ein bißchen ärgern muß, dann muß er auch damit Leben, wenn es mal in die Hose geht und die Kosten dafür tragen.

Gruß
Edith

§ 270 Abs. 1 BGB spricht von der Gefahr des Schuldners; es ist also sein Risiko. Beim Scheck kommt hinzu, dass er die Schuld nicht erfüllt, sondern in der Regel nur erfüllungshalber angenommen wird. Soll heißen: So lange der Scheck nicht eingelöst werden konnte, ist auch die Pflicht, den Mietzins zu entrichten, nicht erloschen.

Levay