Zahlungspflicht WEG für Garagentore Anderer?

Hallo liebe Mit-User,

in meinem Bekanntenkreis kam neulich eine Frage auf, über die kontrovers diskutiert wurde.
Angenommen, für eine Wohnungseigentümergemeinschaft sind mehr Wohnungen als Garagen vorhanden, das heisst, nicht alle Wohnungseigentümer besitzen eine Garage.
Wenn nun die Garagentore durch neue Tore ersetzt werden sollen, müssen dann auch die Eigentümer „mitbezahlen“, denen gar keine Garage in dieser Anlage gehört? Darüber, dass die Tore unter das Gemeinschaftseigentum fallen, sind wir uns einig.
Trotz intensiver Suche haben wir bisher keine Antwort dazu im Net finden können, daher wäre ich sehr dankbar, wenn jemand diesen „Streit“ beenden könnte.
Liebe Grüße,
Kira

Hallo,

Wenn nun die Garagentore durch neue Tore ersetzt werden
sollen, müssen dann auch die Eigentümer „mitbezahlen“, denen
gar keine Garage in dieser Anlage gehört?

Ja, eben weil

die Tore unter das Gemeinschaftseigentum fallen

Aus diesem Grund müssen z.B. auch die Bewohner des Erdgeschosses für einen Aufzug mitzahlen.

Liebe Grüße,
Markus

Hallo Kira,

Angenommen, für eine Wohnungseigentümergemeinschaft sind mehr
Wohnungen als Garagen vorhanden, das heisst, nicht alle
Wohnungseigentümer besitzen eine Garage.
Wenn nun die Garagentore durch neue Tore ersetzt werden
sollen, müssen dann auch die Eigentümer „mitbezahlen“, denen
gar keine Garage in dieser Anlage gehört? Darüber, dass die
Tore unter das Gemeinschaftseigentum fallen, sind wir uns
einig.

da gibt es zwei Varianten dazu: Die eine hat Markus schon geschrieben, aber die Eigentümergemeinschaft kann auch beschließen, dass nur die Nutznießer zahlen müssen. Beispiele aus dem wirklichen Leben: Bei uns haben nur die Eigentümer von Wohnungen, die neue Balkone erhalten haben, auch dafür bezahlt, während ein alter existierender Balkon von allen mitsaniert wurde. Wärmedämmungsmaßnahmen an einer Fassade werden nur von den anliegenden Eigentümern bezahlt, weil nur diese etwas davon haben.

Gruß, Karin

Hallo Karin, Hallo Markus,

vielen Dank für Eure Antworten!
Also liegt es im Endeffekt an der Hausgemeinschaft, ob man stur nach dem WEG geht oder dies untereinander anders regelt.
Ganz herzlichen Dank für Eure Hilfe!
Gruß,

kira

Fenster, Türen und Tore gehören u.U. auch teilweise zum Sondereigentum. In einem solchen Fall wären die Kosten anteilig vom Nutznießer und der Rest von der Gemeinschaft zu tragen.
Einen Mehrheitsbeschluss der derartige Grundlagen abändert halte ich für bedenklich.

vnA

Hallo VnA,

dass das Ganze so kompliziert ist, hätte ich nicht gedacht.
Wie gesagt, es geht auch zum Glück nur um die theoretische Frage.
Vielen Dank aber schon mal für die Antwort!
Können Sie mir sagen, unter welchen Umständen die Garagentore als Sondereigentum zu qualifizieren wären?
Das Beispiel von Markus mit dem Erdgeschossbewohner, der sich auch an den Kosten für einen Lift beteiligen muss, ist ja auf Garagen eigentlich nicht eins zu eins übertragbar, da in dem Fall der Eigentümer die Möglichkeit hat, den Lift zu nutzen, und sei es, dass er aus Langeweile den ganzen Tag rauf und runter fährt.
Die Garagen jedoch werden dagegen ja ausschliesslich von deren Eigentümern genutzt.
Liebe Grüße,
Kira

Hallo vnA,

Fenster, Türen und Tore gehören u.U. auch teilweise zum
Sondereigentum. In einem solchen Fall wären die Kosten
anteilig vom Nutznießer und der Rest von der Gemeinschaft zu
tragen.
Einen Mehrheitsbeschluss der derartige Grundlagen abändert
halte ich für bedenklich.

darf ich als Lektüre http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR0017509… §16 (4) empfehlen?

Allerdings ist da nicht ganz die einfache Mehrheit ausreichend. Das weitere wirst Du selber schon auch als juristisch bewanderter Mensch verstehen.

Gruß, Karin

danke für die Quelle.
Ja, die letzte Novellierung hatte ich wohl noch nicht so ganz verinnerlicht.

Zitat §16 Abs.4 letzter Satz WEG: Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.

vnA

Hallo!

Ohne Kenntnis des WEG-Vertrages und der Örtlichkeiten wird man sich schwer tun, eine stichhaltige Aussage zu treffen.

Ich würde mich anwaltlich beraten lassen und möchte, obwohl Nicht-Jurist, erwähnen, dass keineswegs alles, was im WEG-Vertrag steht, auf alle Ewigkeit in Stein gemeisselt sein muss. Im Zweifel kann man das durchaus gerichtlich überprüfen lassen.

Gruß,
M.

Ich würde mich anwaltlich beraten lassen und möchte, obwohl
Nicht-Jurist, erwähnen, dass keineswegs alles, was im
WEG-Vertrag steht, auf alle Ewigkeit in Stein gemeisselt sein
muss. Im Zweifel kann man das durchaus gerichtlich überprüfen
lassen.

Was für ein „WEG-Vertrag“? Wenn die Gemeinschaftsordnung gemeint ist, dann ist diese solange „in Stein gemeißelt“, bis sie unter den erforderlichen Voraussetzungen geändert wird.

Wenn Regelungen unwirksam sind, da sie nicht-dispositivem WEG-Recht widerssprechen, dann entfalten sie keine Rechtswirkung. Aber was hat das mit diesem Fall zu tun, in dem es allein um die Normen des WEG geht?

Gruß
Matze