Zahlungsverpflichtungen in der Ehe - auf einen Partner abzuwälzen?

Ein Ehepaar hätte eine gemeinsame Immobilie, gemeinsame Kinder, aber getrennte Konten. Beide wären Vollzeit berufstätig.

Wenn z. B. die Ehefrau sämtliche Kosten für Haushalt, Immobilie, Schulbedarf, Reparaturen etc. trüge und der Ehemann sich pauschal an nichts beteiligte, sein Geld fast vollständig für eigene Hobbies ausgäbe und die Frau damit finanziell in Bedrängnis brächte - welche Möglichkeiten hätte die Ehefrau?

Bzgl. der Immobilie steht die Frage der versteckten Schenkung im Raum, aber für laufende Kosten und akute finanzielle Notlage der Ehefrau, gäbe es da Ansatzpunkte, den Ehemann zwangsweise mit ins Boot zu holen, z. B. was Handwerkerrechnungen, Immobilienkreditraten usw. beträfe? Wir nehmen an, er stellte auf stur und tue so, als ginge ihn das alles nichts an. Dem Handwerker gegenüber wären sie ja Gesamtschuldner, und im Wege des Scheidungsverfahrens hätte man ja Auskunftspflicht, Unterhaltspflicht usw. - aber wie liefe das im Vorfeld, wenn es finanziell brennt und man kein langwieriges Auskunfts- und Unterhaltsverfahren abwarten will? Ist es möglich, dass er sich dann ausruhen würde und die Frau einfach alles bis zu ihrer Pleite bezahlen ließe?

Danke vorab. LG von der Schnägge

Hallo!

Wie kommst du darauf? Warum sollte das so sein?

Schöne Grüße!

Wenn es z. B. um die Heizung im gemeinsamen Haus geht, würd ich fast davon ausgehen. Sie könnte natürlich auch sagen, keiner beauftragt einen Handwerker und man sitzt im Kalten und dann ist sie auch nicht Auftraggeber = Schuldner. Gerade wenn Kinder im Haus sind, geht das aber nicht so einfach. Klar, streng genommen schon, aber wär etwas lebensfern.

Aber das wär in diesem Fall eher einer von vielen Punkten.

Für die großen Posten wie Ratenzahlung an die Bank zur Finanzierung der Immobilie wär’s ja unklug, einfach nicht zu zahlen.

Aufgrund § 1357 BGB, wonach Ehegatten qua Gesetz als Gesamtschuldner für Dinge haften, die der „Deckung des Lebensbedarfs“ dienen, und dazu gehören auch Reparaturen und Handwerkerleistungen, solange die im überschaubaren, alltäglichen Rahmen bleiben. Also z.B. Waschmaschine defekt oder Zimmer anstreichen. Dabei ist die Höhe der hiervon noch umfassten Werte abhängig von den Lebensverhältnissen.

Was die Raten eines Immobilienkredits angeht, so darf man davon ausgehen, dass diesbezüglich die Ehegatten qua Rechtsgeschäft als Gesamtschuldner haften, weil der Kreditvertrag entsprechend ausgestaltet sein wird.

Es gibt auch noch einige andere gesetzliche Regelungen, die eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung auslösen, z.B. für Steuerschulden bei gemeinsamer Veranlagung.

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Der Tanz beginnt ja meistens erst nach der Trennung so richtig, wenn dann die Steuerklassen durchschlagen und Vorauszahlungen zuzuordnen sind.

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Danke. So genau kannte ich die Stellen dazu nicht.

Nichtsdestotrotz unterstellen wir hier, einer entzieht sich völlig der Zahlungsverpflichtung und ließe die Ehepartnerin einfach alles bezahlen, die das aus Anstand, zur Abwehr von Notlagen usw. dann auch täte. Was, wenn sie dann irgendwann pleite wäre, weil einer alleine nicht alles bezahlen könnte und er sich einfach achselzuckend einen schlanken Fuß macht? Da reicht ja die berühmte kaputte Waschmaschine, um neben den ganzen monatlichen Verpflichtungen ein Gehalt aufzubrauchen.

hi

„gemeinsame Immobilie“ bedeutet hier was genau?

Stehen beide zu 50% im Grundbuch?
Stehen beide auch in den Kreditverträgen?

Wenn ich einen so zahlungsunwilligen Partner hätte, würde ich ihm zeitnah die Pistole auf die Brust setzen … entweder er beteiligt sich fürderhin hälftig - oder er kann zügig gehen.

Gruß H.

Hallo,

der säumige Ehepartner könnte ja mal auf die §§ 1360
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360.html
und 1360a BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360a.html
hingewiesen werden mit dem Zusatz, daß sowas ggfs. auch einklagbar sein könnte.

&Tschüß
Wolfgang

Um so einer Situation zu entfliehen bedarf es einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, mit der dann die gesamtschuldnerische Haftung nach § 1357 BGB zumindest entfällt. Die Variante eines einvernehmlichen Ehevertrages mit Eintrag ins Güterstandsregister schließe ich vorliegend mal aus.

Es gibt ansonsten noch die krude Geschichte mit der Beschränkung oder dem Ausschluss des Rechtes des Ehegatten Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen (Abs. 2). D.h. man muss dann (und dies sollte nachweislich erfolgen!) gegenüber dem Ehegatten und/oder Dritten erklären, dass man künftig nicht mehr für vom Ehegatten eingegangene Verbindlichkeiten im Rahmen der Deckung des Lebensbedarfs aufkommen wird. Das kann man zudem auch in Form einer Zeitungsanzeige im Sinne: „Tue hiermit kund und zu wissen, …“ machen, um damit alle unbekannten Gläubiger anzusprechen. Das Problem ist aber, dass das Gericht eine solche Anordnung aufheben kann, wenn sie ihm nicht angemessen erscheint.

Und dies gilt nur für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, und wirkt nicht zurück. Und bei gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtungen (Immobilienfinanzierung) hilft dies auch nicht. Dazu muss man aber auch sagen, dass es gerade Sinn und Zweck der Gesamtschuldnerschaft ist, dem Gläubiger so mehrere Schuldner zu verschaffen, ohne sich um deren Streitereien untereinander kümmern zu müssen, wenn er eine einheitliche Forderung gegen alle Beteiligten hat. D.h. wer sich auf so etwas eingelassen hat, muss sich daran auch festhalten lassen. Verträge sind nun mal einzuhalten.

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Gemeinsame Immobilie heißt, beide im Grundbuch, beide in den Kreditverträgen, und beide wohnen da auch.