Zahlungsziel sofort, spätestens bis

Moin,
Dienstleister D hat mit Kunde K die Vereinbarung: Monatliche Rechnungsstellung, Zahlbar sofort.
Früher hat das geklappt, 5-7 tage nach Rechnung war das Geld da.
Heute dauert das bis zu 28 Tagen.

Darf (und hat das rechtliche Auswirkungen) D das Zahlungsziel auf der Rechnung umformulieren z.B. in „Zahlbar sofort, spätestens bis TT.MM.JJJJ, ohne Abzug“
mit TT.MM.JJJJ als Heute+10 Tage
Ist K dann nach 10 Tagen in Verzug?
Danke

Servus,

und damit hat Kunde K lediglich genutzt, dass er gem. § 286 Abs 3 BGB erst 30 Tage ab Zugang der Rechnung in Verzug gerät, wenn auf dieser keine Fälligkeit nach Kalenderdatum angegeben ist.

Das wird anders, wenn auf der Rechnung steht

und damit hat Dienstleister D den Fehler in der Formulierung seiner Rechnung geheilt.

Schöne Grüße

MM

Eine

über die Fälligkeit kann nicht einseitig geändert werden.

Im Gesetz steht aber „spätestens“.

Ist ‚sofort‘ den so dehnbar?
Wenn sofort sogar 10 Tage ‚lang‘ ist, reicht das nicht?

Als Abgrenzung zu Absatz 1.
Verzug tritt ein:

  • sofort nach einer Mahnung
  • wenn ein Leistungsdatum bestimmt ist nach diesem Datum
    (drei weitere Punkte im Absatz 2)
  • spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang

Mitteilung an Kunden mit Hinweis auf neue Zahlungsbedingungen + Kunde beauftragt weiterhin den Dienstleister = Bedingungen akzeptiert.

Eben. Es bedarf einer Einigung, ggf. konkludent. Was auf der Rechnung steht, ist allerdings unerheblich, insbesondere wenn es von einer ausdrücklichen Vereinbarung abweicht.

Sie ist auch durch das Datum nicht geändert worden. Sie hieß nämlich, falls Dir das aufgefallen ist:

und genau dieses ist auf der Rechnung dokumentiert, wenn dort ein Datum angegeben wird, das wenige Tage nach dem Rechnungsdatum liegt.

ist allein Deine Fantasie - bitte beim Sachverhalt bleiben.

Und Tschüs!

MM

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Es bedeutet hinsichtlich Verzug des Leistungspflichtigen überhaupt nichts. Dafür braucht es, wie gesagt, die Nennung eines Kalenderdatums. Wenn keines genannt ist, gerät der Leistungspflichtige erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, es sei denn, er würde in der Zwischenzeit gemahnt.

Schöne Grüße

MM