Zahn überkront aber Druckschmerz beim Kauen, Wurzelbehandlung?

Hallo zusammen
Vor 3 Monaten wurde meine Zahnkrone wegen undichtigkeit ausgetauscht.
Es wurde am Backenzahn eine Füllung gemacht, und neue Krone angefertigt.
Ich war schon mehrfach beim Zahnarzt , es wurde immer etwas abgeschliffen von der Krone aber Druckschmerz ist noch da.

Der Zahn ist gegen kälte empfindlich bzw ich merke die kälte am Zahn mit einem kältesprey .

Wäre hier überhaupt eine Wurzelbehandlung nötig oder kann es sein das die Füllung meckert.?

Das hätte so nicht gemacht werden dürfen. Mein Zahnarzt bezeichnet das immer als groben Behandlungsfehler. Er lässt den Zahn nach einer Füllung immer mindestens ein Vierteljahr „offen“, bevor (wieder) eine Krone drauf kommt, da ein nicht ganz geringes Risiko besteht, dass der Zahn nach der Bahandlung in der Zeit noch mal auffällig wird. Was jetzt bei Dir konkret passiert ist, lässt sich natürlich aus der Ferne nicht wirklich beurteilen.

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Wer sprüht sich denn bitte Kältespray auf seine Pappenheimer, um zu schauen, ob sie empfindlich reagieren?
Man kann auch Stanniol-Kugeln kauen …
(Kopfschüttel)

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Die Ärztin meinte wenn der Nerve ok ist dann merkt man die kälte.
War heute zum Röntgen aber wurde wieder geschliffen und davor mit Kältesprey und Watte auf dem Zahn getestet.

Hi
Darf man das oder mit der Füllung und nach dem Provisorium die Krone drauf oder ist das nur eine Empfehlung?

„Das hätte so nicht gemacht werden dürfen.“
Steht doch da was soll also die Nachfragerei?
ramses90

Es entspricht nicht aktuellen zahnärztlichen Standards und darf insoweit wohl als Kunstfehler bezeichnet werden. Diese Standards sind kein Gesetz und auch nicht umfassend und abschließend dokumentiert. Aber wie in jedem Beruf gibt es eben einen „Stand der Technik“, „die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns“, … die sich mit der Zeit fortentwickeln, bei denen man gezwungen ist up to date zu bleiben und sich einem Haftungsrisiko aussetzt, wenn man dagegen verstößt.

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Das es eine Grundsatzfrage ist ob esGesetzt ist oder nur eine Empfehlung.
Das macht viel aus. Ob man zu seinem Recht kommt.

darf man getrost ausschließen.

Es gibt kein Gesetz, das solche Details regelt.

Der Gesetzgeber formuliert so:

Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen (…)

Und nach diesem Kriterium lautet die richtige Antwort:

Schöne Grüße

MM