Hallo,
werden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. eine Zahnarztrechnung, vom Finanzamt nicht anerkannt, wenn die Rechnung bar bezahlt wurde, so wie es für haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerker-Lohnkosten) ist, wo der Rechnungsbetrag überwiesen werden muß?
Im Gesetz kann ich nichts dazu finden, jedenfalls besagt EStG §33 (außergewöhnliche Belastungen) nichts dazu, im Gegensatz zu §35a(5) (haushaltsnahe Dienstleistungen).
Fall: Angenommen, eine Rechnung wurde teilweise in bar bezahlt und dies auf der Rechnung von der Praxis quittiert.
MfG