Hallo,
die Gewährleistungsfrist bei Zahnersatz beträgt 2 Jahre. Im Verfahrensablauf innerhalb der GKV sieht das so aus.
Seitens des Patienten erfolgt (mehrfach) eine sog. Mängelrüge, bei der von behandelndem Zahnarzt die Reparatur bzw. Verbesserung eingefordert wird. Erfolgt das nicht, wendet sich der Patient an seine Krankenkasse. Die Krankenkasse veranlasst eine Begutachtung (bei Zahnersatz muss das nicht zwingend durch den MDK geschehen, es können auch Gutachter/innen über die KZV beauftragt werden). Der behandelnde Zahnarzt hat das Recht, bei der Begutachtung anwesend zu sein (jedenfalls kenne ich es noch so). Wenn die Kasse der Beschwerde des Patienten stattgibt, wird der behandelnde Zahnarzt aufgefordert die Reparatur/Verbesserung durchzuführen. Erfahrungsgemäß wollen aber die meisten Patienten das nicht mehr durch den behandelnden Zahnarzt/ärztin machen lassen wegen fehlendem Vertrauen. Dann wird die ganze Sache von einem/r anderen Zahnarzt/in durchgeführt, ohne dass der Patient weiterer Kosten zu tragen hat. Der/die Erstbehandler zahlen das Honorar an die Kasse und Patient/in zurück.
Fazit - Wichtig ist, dass, bevor man sich an die Kasse wendet, man dokumentieren kann, dass dem Behandler Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.
Gruss
Czauderna