Zaun steht angeblich zu weit auf Nachbargrundstück

Gemäß der Regel hier ein „Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellter Sachverhalt“:

Ein vor ein paar Jahren mit Zaun erworbenes Grundstück macht plötzlich Probleme, weil ein Nachbar behauptet, betreffender Zaun sei ein paar Zentimeter zu weit auf seinem Grunmdstück und müsse rückgebaut werden.

Nun die sich daraus ergebenden Fragen:

1)   Ist der dies behauptende Nachbar „in der Beweislast“, d. h. muss er selbst, eventuell durch Neuvermessung des von ihm beanstandeten Sachverhalts, nachweisen, dass seine Behauptung richtig ist

  • und falls ja: müsste dann der so angegangene Neueigentümer diese fremdveranlasste Neuvermessung (mit)bezahlen ?

2)   Wäre, falls die Behauptung zu Recht besteht, der so angegangene Eigentümer des Zauns verpflichtet, diesen Zaun umzusetzen ??

  1.   Gäbe es rechtlich die Möglichkeit für den „Beschuldigten“, sich an den Vorbesitzer des Grundstücks zu halten (auch wenn dieser angeblich nie von dem Nachbarn dazu aufgefordert wurde, den Zaun zu versetzen?

Bitte nur professionellen Experten-Antworten, wenn möglich mit Links auf Rechtsquellen!Vielen Dank!

Hi,
bin zwar kein Profi, aber mal ein paar Gedanken:

  • Die Vermessung zahl erst einmal der, der sie beauftragt. Tut er dies allerdings im Rahmen eines Rechtsstreits, so zahlt am Schluss der Verlierer des selben.

  • BGB §922 sagt zum Thema Grenz-Einfriedung: Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. D.h. wenn ein Zaun auf der Grenze einen Fehler hat - z.B. in dem er verrutscht ist, dann sind die Instandsetzungskosten von beiden zu tragen. Und wenn er die Hälfte zahlen muss, dann sind die paar cm vielleicht gar nicht mehr soooo wichtig.
    http://dejure.org/gesetze/BGB/922.html

  • Der Anspruch auf Beseitigung einer Störung (§1004 BGB) verjährt irgendwann einmal (nach max 4 Jahren). D.h. der „Gestörte“ darf zwar die Störung entfernen, aber nichts dafür verlangen.

Last not least: Bei einem Nachbarschaftsstreit gibt es immer zwei Verlierer. In so einem Fall wäre es das bessere bei einem Bierchen Kompromisse zu suchen.

Grüße
Lumpi

Hallo,

nur mal ein paar Gedanken dazu:

Gemäß der Regel hier ein „Nur abstrakt, hypothetisch und
unpersönlich dargestellter Sachverhalt“:

Ein vor ein paar Jahren mit Zaun erworbenes Grundstück macht
plötzlich Probleme, weil ein Nachbar behauptet, betreffender
Zaun sei ein paar Zentimeter zu weit auf seinem Grunmdstück
und müsse rückgebaut werden.

Vielleicht wurde der Zaun damals von beiden Nachbarn gemeinsam erbaut,
oder evt. sogar nur von dem Nachbarn der sich beklagt.
Also sollte man dazu mal den Vorbesitzer befragen.

außerdem um wieviele cm. handelt es sich denn. Evt. nur um 2 ?

Nun die sich daraus ergebenden Fragen:

1)   Ist der dies behauptende Nachbar „in der Beweislast“, d.
h. muss er selbst, eventuell durch Neuvermessung des von ihm
beanstandeten Sachverhalts, nachweisen, dass seine Behauptung
richtig ist

  • und falls ja: müsste dann der so angegangene Neueigentümer
    diese fremdveranlasste Neuvermessung (mit)bezahlen ?

beachte bitte obigen Text von mir.

Gibt es für diese beiden Grundstücke keine Pläne.
Und wie sieht es mit Grenzsteinen aus ?

Gruß Merger

Hallo,

1)   Ist der dies behauptende Nachbar „in der Beweislast“, d.
h. muss er selbst, eventuell durch Neuvermessung des von ihm
beanstandeten Sachverhalts, nachweisen, dass seine Behauptung
richtig ist

  • und falls ja: müsste dann der so angegangene Neueigentümer
    diese fremdveranlasste Neuvermessung (mit)bezahlen ?

Ja, er hat die Beweislast. Er muss die Grenzanzeige zunächst bezahlen, wenn er sie auch beauftragt. Kommts zum Rechtsstreit, kann er die Kosten vom Beklagten einfordern.

2)   Wäre, falls die Behauptung zu Recht besteht, der so
angegangene Eigentümer des Zauns verpflichtet, diesen Zaun
umzusetzen ??

Wer wann einen Zaun bauen und bezahlen darf, regelt üblicherweise das Nachbarrechtsgesetz des jeweilgen Bundeslandes - auch im Streitfall, wenn kein Urteil es ersetzt. Sonst muss ihn der versetzen, der ihn falsch gebaut hat, wenn der noch greifbar ist…

  1.   Gäbe es rechtlich die Möglichkeit für den
    „Beschuldigten“, sich an den Vorbesitzer des Grundstücks zu
    halten (auch wenn dieser angeblich nie von dem Nachbarn dazu
    aufgefordert wurde, den Zaun zu versetzen?

Wenn der „Beschuldigte“ sich unwahrscheinlicherweise eine Garantie in den Kaufvertrag hat schreiben lassen, dass der Zaun auf der Grenze steht. Sonst fällt das unter den üblichen Haftungsausschluss.

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Gruß vom
Schnabel