Hallo, ich hätte da mal ne allgemeine Frage zu Zebrastreifen. Sie sind ja wie üblich auf der Fahrbahn (für Autos) deutlich gekennzeichnet und führen zu entsprechendem Verhalten der Autofahrer. Oft folgt aber liegen zwischen Fahrbahn und Bürgersteig noch ein Radweg. Hier sind nie Streifen angebracht. Muss nun ein Radfahrer anhalten und den Fußgänger überqueren lassen oder gelten für diesen (meist über einen Meter breiten) Streifen/Radweg besondere Regeln? ich hab noch nie einen Radfahrer gesehen, der anhält und den Fußgänger vorbei lässt. Er fährt im besten Fall einen Bogen um ihn rum. Wer aber ist schuld, wenn es zum Zusammenstoß kommt?
Hallo,
§26 StVO ist da ganz eindeutig:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__26.html
Daraus geht übrigens auch hervor, daß Radfahrer, wenn diese einen Zebrastreifen benutzen, nicht besonders geschützt sind. Vielmehr heißt es für diese dort absteigen und schieben.
Gruß
C.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
ergo ist der Radfahrer auf dem Radweg Fußgängern gegenüber, die den Radweg queren wollen um die Straße auf dem Zebrastreifen zu überqueren, vorfahrtsberechtigt?
Wie kommt man denn auf diese Schlußfolgerung? Und was soll die Abwertung meiner vorherigen Antwort?
Das legt den Schluss nahe, dass, wenn die Markierung nicht über den Radweg geht, „diese Vorschriften“ (1) nicht für den Radweg nicht gelten. Demnach müsste ein Radfahrer auf dem Radweg einem Fußgänger nicht das Überqueren des Radweges ermöglichen.
Würde ich erstmal auch so verstehen. (Hach, ist das alles kompliziert.)
Gruß
Dirk
Jetzt verstehe ich die Frage überhaupt erst. Es geht also um Fußgängerüberwege, die erst nach (also von rechts nach links betrachtet) dem Radweg bzw. dem Radfahrstreifen beginnen. Dazu sagt die Verwaltungsvorschrift zur StVO: " In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden." Mir ist tatsächlich auch kein Fall bekannt, bei denen das nicht so wäre, zumal das auch nur solche Radwege betreffen kann, die unmittelbar an den Straßenkörper angrenzen und nicht - wie in den meisten Fällen - durch einen Gehwegabschnitt von der Straße baulich getrennt sind.
Gruß
C.
Hier dürfte es klar sein, da die Markierung über den Radweg hinweg verläuft:
http://www.adfc-ahrensburg.de/Bilder/AKrieger/ZebrastreifenU-West.JPG
Oder hier:
Radfahrer sind dann auch anhaltepflichtig gegenüber querenden Fußgängern.
Wenn man aber zuerst ungeschützt einen Radweg queren muss, um dann auf den geschützten Fußgängerüberweg zu kommen, dann halte ich das für eine Planungsfehler, denn der Fußgänger würde in den Verkehrsweg des Radfahrers eindringen, müsste also warten, um dann erst zum Übergang zu gelangen.
Nun hier in Berlin ist es meist so, dass der Radweg direkt auf dem Gehweg ist, nur mit einer anderen Farbe. Teilweiße wird dieser an Kreuzungen dann kurz auf die Straße geleitet. Wenn nicht muss man zur Fußgängerampel, Zebrastreifen den Radweg erst überqueren.
Wobei ich mich immer weider Frage, wie bei so einer zweispurigen Kombi aus Rad und Fußweg die Geschwindigkeitsbegrenzung für Radler ist.
deine Antwort ist keine Antwort auf die Frage…
p
Der Frager fragt aber nun genau nach diesem Fall, wenn ich ihn richtig verstehe. Aber bisher verstehen ihn ja die meisten anders oder gar nicht.
p
der Radweg ist ja auch AUF der Straße.
p
genau so eine Situation des Radweges wie in Bild 2 nur eben OHNE Fortsetzung des Zebrastreifens bis über den Radweg ist meiner Ansicht nach gemeint…
Ich meine ich kenne eine solche Situation in Berlin/Zehlendorf.
p
Ich schreib es nochmal: Die weiße Zebramarkierung ist NUR auf der Fahrbahnn, nicht auf dem Radweg. Dieser ist durch einen Randstein erhöht ( am Zebrastreifen selbt behindertgerecht abgesenkt) und hat parallel dazu, aber deutlich erkennbar, einen Gehweg für Fußgänger. Da sind keine Markierungen o.ä. außer dem üblichen Schild „Fußgängerüberweg“.