Zechprellerei: muss der Kellner zahlen?

Mich würde interessieren: müssen Kellner/Bedienung für die Rechnung aufkommen, wenn Gäste ohne zu zahlen gegangen sind (egal ob Restaurant, Cafes, oder sonst wo)?
Wirte oder Betreiber fordern das sehr oft von ihrem Servicepersonal. Ist das rechtlich?

öhm nö

Mich würde interessieren: müssen Kellner/Bedienung für die
Rechnung aufkommen, wenn Gäste ohne zu zahlen gegangen sind
(egal ob Restaurant, Cafes, oder sonst wo)?
Wirte oder Betreiber fordern das sehr oft von ihrem
Servicepersonal. Ist das rechtlich?

Wieso soll der Kellner für jemand anderen das Essen bezahlen?
Erschließt sich mir nicht…

Gruß
Paul

Hallo Michma,

meist arbeiten Kellner auf eigene Verantwortung und nehmen den gesamten Umsatz aus ihrer Arbeit ein. Verbucht wird das ganze an einer Kasse mit speziellem Schlüssel, so dass aufgrund dieser Buchungen am Abend abgerechnet wird. Der Kellner zahlt dem Wirt die abgebuchte Summe abzüglich seiner Prozente.

Bleibt dabei mehr über, so nennt man das Trinkgeld. Fehlt was, dann nennt man es Lehrgeld. Da der Fehlbetrag sowohl dadurch zustande kommen kann, dass ein Gast sich verdünnisiert als auch dadurch, dass der Kellner sich verrechnet hat, trägt er selbst das Risiko.
Weiß er ganz genau, dass ein Gast ohne zu zahlen entschwunden ist, kann er natürlich Anzeige erstatten.

Gruß!

Horst

Hallo!

Da der Fehlbetrag sowohl dadurch
zustande kommen kann, dass ein Gast sich verdünnisiert als
auch dadurch, dass der Kellner sich verrechnet hat, trägt er
selbst das Risiko.

Hmm, auch wenn es in der Praxis häufig anders gehandhabt wird, darf ein Fehlbetrag eigentlich nur bei grober Fahrlässigkeit vom Arbeitsentgeld abgezogen werden (und sogenannte „Zechprellerei“ liegt nun eindeutig nicht im Verschulden des Kellners). Die Frage ist halt, ob man sich notfalls auf einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber einlassen will, um diesen Punkt zu klären…

Viele Grüße
rosarot-2010

Hallo,

zustande kommen kann, dass ein Gast sich verdünnisiert als
auch dadurch, dass der Kellner sich verrechnet hat, trägt er
selbst das Risiko.

hättest Du dazu eine Quelle/eine Anspruchsgrundlage parat? Mir wäre nämlich neu, daß Angestellte für jeden Schaden haften, der ihrem Arbeitgeber aus ihrer (Un)Tätigkeit heraus entsteht.

Gruß
Christian

Hallo,

(und sogenannte
„Zechprellerei“ liegt nun eindeutig nicht im Verschulden des
Kellners).

Wenn der Gast das absichtlich macht und etwa durch die Hintertüre verschwindet, sicher nicht.
Es gibt aber auch genug Fachmenschen, die die Meinung vertreten, daß es keine Zechprellerei ist, wenn man mehrfach auf sich aufmerksam macht um zu bezahlen, aber niemand kommt. Ob der Kellner schuld ist, wiel er seine Arbeit nicht ordentlich einteilt oder der Wirt, weil er schlicht nicht genug Personal vorhält (wer hat nicht schon mal gesehen, daß eine Person mit über 100 Plätzen überfordert ist?), ist wirklich ein Fall für das (Arbeits-)gericht.

Cu Rene

Mit einem Anspruch hat das eher weniger zu tun. Wenn der Kellner während seiner Arbeitszeit über den gesamten von ihm erzielten Umsatz verfügt, dann ist jeder Verlust zunächst mal sein Verlust.

Ob er versehentlich zu viel Geld herausgibt, ob er sich verrechnet, ob jemand in der Menge ohne zu zahlen abhaut oder im Trubel einen Deckel verschwinden läßt - am Ende fehlt es in seinem Portemonnaie.

Nach Feierabend werden die Bons abgerechnet und der Wirt verlangt seinen Teil. Wenn dann offensichtlich etwas fehlt, ist meist nicht klar, welche der o.g. Gründe zutreffen. Da meist auch Trinkgeld hinzukommt, läßt sich auch die genaue Summe des Fehlbetrags selten nachvollziehen.
Noch komplizierter wird es, wenn aufgrund des Trinkgeldes doch genug in der Kasse ist, aber der Kellner genau weiß, dass er viel mehr Trinkgeld bekommen hat…

Das theoretische Recht funktioniert also nur, wenn die Zechprellerei früh bemerkt wird und man noch nachvollziehen kann, wie hoch der Verlust ist.

Gruß!

Horst

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Mit einem Anspruch hat das eher weniger zu tun.

Ähem, ohne Anspruch keine Zahlung. Der Arbeitgeber muß eine Anspruchsgrundlage haben, um das Geld vom Kellner zu fordern.

Wenn der
Kellner während seiner Arbeitszeit über den gesamten von ihm
erzielten Umsatz verfügt, dann ist jeder Verlust zunächst mal
sein Verlust.

Die Einschätzung teile ich ganz und gar nicht. Eine Haftung für die Umsätze gibt es bei entweder grober Fahrlässigkeit oder falls dies ausdrücklich vereinbart und das Risiko auch entsprechend vergütet wurde.

Das sehen auch andere so:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=119…

Und diverse andere Quellen, jeweils mit google zu finden. Kurz gefaßt, kann man als AG seinen Mitarbeiter nicht derartige Risiken aufbürden, wenn man sie nicht vergütet. Einzige Ausnahme ist die erwähnte grobe Fahrlässigkeit, die ganz sicher nicht vorliegt, wenn sich ein Kunde zur Tür rausschleicht.

Gruß
C.

Hallo,
ich denke ihr redet von zwei Dingen.
Es gibt durchaus die selbstständige Bedienung, die ihre Ware beim Wirt kauft und rechtlich gesehen auf eigene Rechnung an die Gäste verkauft. Keine Ahnung, warum das keine Scheinselbstständigkeit ist, aber etwa beim Oktoberfest ist das üblich und die Behörden wissen darum. Ein weiterer Vorteil für den Wirt ist, daß dadurch keine Arbeitszeitregelungen gelten, die Bedienungen also wirklich 12 Stunden und mehr quasi am Stück arbeiten…

Cu Rene

Wenn der Gast das absichtlich macht und etwa durch die
Hintertüre verschwindet, sicher nicht.

Es gibt aber auch genug Fachmenschen, die die Meinung
vertreten, daß es keine Zechprellerei ist, wenn man mehrfach
auf sich aufmerksam macht um zu bezahlen, aber niemand kommt.

In diesem Fall muss der Gast aber seine Adresse hinterlassen, um die Bezahlung später auf anderem wege durchzuführen, er kann nicht einfach gehen.