Zeitarbeit: Anspruch auf Vollzeitarbeit nach §2 Tarifvertrag BZA DGB

Laut §2 des Tarifvertrag BZA DGB, hat ein Zeitarbeitnehmer folgenden Anspruch:

„§ 2 Dauer der Arbeitszeit / Vollzeitarbeit: … In den Fällen, in denen ein Mitarbeiter dauerhaft in ein Unternhemen mit längerer Arbeitsdauer überlassen wird, können die Arbeitsvertragsparteien eine entsprechend länge Arbeitszeit (max. 40 Stunden/Woche) vereinbaren. Die Vergütung wird in diesem Fall entsprechend angepasst. …“

nachzulesen hier:
http://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_u…Nach dieser Erhöhung der Stunden wurde jetzt auch schon gefragt, Antwort der ZA war, dass ich noch nicht lange genug im Betrieb arbeite. Im Tarifvertrag steht allerdings nichts von einer Frist, wie lange man mindestens in diesem Betrieb gewesen sein muss, um seine Arbeitszeit aufstocken zu können - was wisst ihr darüber?
Ich bin über jede Antwort dankbar!

Moin,

arbeitest du denn jede Woche länger als in deinem Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma vereinbart ist und wie wird das Ganze dann jetzt gerade abgerechnet?

Gruß

TET

Hallo, Du hast keinen Anspruch auf die länger Arbeitszeit, sondern sie kann vereinbart werden. Zeitarbeitsfirma und Du müssen es wollen. Arbeitest Du länger, bekommst Du es auch bezahlt. Sinn ist es, die Arbeitszeit mit der Entleiherfirma zu synchronisieren. 

VG, Peter

Hallo Peter,

das ist hübsch, aber es geht um die Bedeutung des Begriffs „dauerhaft“ in diesem konkreten Zusammenhang.

Schöne Grüße

MM

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Hallo TET,

die ganz normale und übliche Handhabung ist, dass der Verleiher mit dem Arbeitnehmer eine niedrigere Wochenarbeitszeit vereinbart als mit dem Entleiher, um auf diese Weise das Zeitkonto z.B. für Zeiten zwischen zwei Einsätzen anzufüllen.

Die Frage der Wochenarbeitszeit stellt sich also nicht mehr, sobald das Zeitkonto so weit gefüllt ist, dass weitere Stunden nicht mehr dem Zeitkonto gutgeschrieben werden können, sondern abgerechnet/ausgezahlt werden müssen.

Das ist aber nicht Gegenstand der Frage. Die Frage bezieht sich darauf, wie der Begriff „dauerhaft“ in diesem konkreten Zusammenhang zu verstehen ist.

Die Abgrenzung von dauerhafter zu vorübergehender Überlassung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dürfte hier wohl nicht in Frage kommen.

Schöne Grüße

MM

Hey Lauretta,

wie arbeitest du denn gerade?

wenn das Häkchen in deinem Vertrag bei Vollzeit steht heißt das ja du arbeitest mindestens 35 Stunden die Woche.
Wie viele Stunden du in Wirklichkeit arbeitest hängt allein vom Kunden bei dem du eingesetzt bist ab.

Solltest du jedoch einen, sagen wir 80 Stunden/Monat Vertrag haben, arbeitest aber mindestens 7 Stunden/ Tag, also 35 Stunden die Woche, kann man deinen Vertrag auf auf Vollzeit stellen.

Einige Zeitarbeitsfirmen setzen Verträge in Teilzeit auf, da gibts Variationen von 30 - 80 Std/Monat, setzen ihre Mitarbeiter jedoch in Vollzeit ein. Damit ersparen sie sich Dispositionsstress wenn der Mitarbeiter abgemeldet wird und schon die monatlichen Stunden voll hat. Diese Art der Einstellung ist fraglich und befindet sich in einer Grauzone.

Wenn du einen Vollzeit-Vertrag hast, und 40 Stunden oder mehr die Woche arbeitest, kann die Zeitarbeitsfirma zwar nicht deine Stunden hochsetzen, aber die MA-Gruppe. Das bedeutet, dass du nicht ab 35 Std ins FZK sammelst sondern erst ab 37 oder gar ab 40.
So bekommst du mehr Stunden ausbezahlt, dafür hast du dann weniger im Freizeitkonto und gehst die Gefahr ein, gekündigt zu werden sobald der Kunde dich abmeldet. Du musst abwägen ob es dir das wert ist. Die FZK-Stunden bekommst du so oder so ausbezahlt bei Beschäftigungsende.

Eine Aussage wie die, die dir dein Arbeitgeber da gegeben hat, ist schwachsinnig.

Viele Grüße

Servus,

gefragt war nach der Bedeutung des Wortes „dauerhaft“ im gegebenen Zusammenhang.

Weißt Du etwas dazu?

Schöne Grüße

MM

Danke für deine Antwort! Im Moment arbeite ich 40 Std. pro Woche, die Angestellten der Firma arbeiten 42,5 Std. pro Woche und ich bekomme 35 Std. bezahlt und der Rest geht auf das besagte Zeitkonto. Mein Einsatz im Betrieb ist wohl wirklich als dauerhaft zu beschreiben, da ich mich gerade in einer 10wöchigen Einarbeitungszeit (mit Schulungen und Workshops) befinde und auch auf meinem Dokument über den Einsatz kein Vermerkt über ein Ende zu finden ist. Wer arbeitet mich denn 10 Wochen ein, wenn da kein Nutzen dahinter steckt? Die Frage ist jetzt, ob sie mich mit diesem Spruch von wegen „Sie arbeiten noch nicht lange genug im Betrieb“ einfach nur hinhalten wollen, bis mein Arbeitszeitkonto „voll“ ist, um mich bei einer Kündigung davon noch eine Weile bezahlen zu können, um die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten zu können?! Für mich klingt es danach.

Hallo MrFox,
ich habe einen Vollzeit-Vertrag, also arbeite 40 Std. in meiner Einarbeitungszeit und 5 davon gehen auf ein Zeitkonto, bekomme dann davon genau 35 Std. ausgezahlt. Uns wurde jetzt schon mehrfach gesagt, also allen die gerade eingearbeitet werden, dass wir dann im normalen Betrieb nach der Einarbeitung auch oft über 40 Std. pro Woche arbeiten werden, die fest bei der Firma angestellen AN haben Verträge über 42,5 Std. Das ist für mich alles kein Problem, ich finde es nur schrecklich, dass ich meine Arbeitszeit nicht wenigstens auf die 40Std. anheben lassen kann - ich gehe mit knapp über 1200 € nach Hause, trotz Schichtbetrieb, muss davon Wohnung, Auto, Benzin bezahlen… die ZA steckt sich so viel Geld für mich in die eigenen Taschen, da könnte sie mir doch wenigstens mit diesen 5 Std mehr entgegenkommen :frowning: eine Frist steht im ZA-Tarifvertrag nicht, ab wann man die Arbeitszeit angleichen kann, ich denke die wollen mich einfach nur hinhalten :frowning:
Danke für deine Antwort!

Servus,

  • ich gehe mit knapp über 1200 € nach Hause, trotz Schichtbetrieb, muss davon Wohnung, Auto, Benzin bezahlen…

ab der 41. Woche bekommst Du eh die vollen 40 h ausbezahlt, weil dann der Zeitspeicher voll ist; die 200 h, die bis hin im Zeitkonto angesammelt sind, am Ende des Einsatzes als Leiharbeiter, wenn Dich dann der Entleiher in direkte Anstellung übernimmt.

Du bekommst nicht weniger, sondern bloß später.

Was übrigens die Kosten der Lebenshaltung betrifft: Ich habe bei verschiedenen Perioden in Arbeitnehmerüberlassung immer davon profitiert, dass ich mein letztes Auto 1992 verkauft habe. Denk doch mal darüber nach - es lebt sich leichter ohne.

Schöne Grüße

MM

Wenn der Arbeitsort gut mit ÖNV erreichbar wäre, hätte ich mir letzte Woche kein Auto zulegen müssen. Ich wäre, wenn denn eine Verbindung fährt, über eine Std unterwegs (eine Strecke) - also ist eine halbe bis dreiviertel Std. mit dem eigenen PKW leider nicht zu vermeiden. Nachts fährt da manchmal gar nichts vom Betrieb aus, kommt auf die Zeit an, klar. Aber gerade in Spätschicht steht man ohne Auto 4 Std. am S-Bahnhof herum, bis man heimkommt (;
Also kann ich gegen den frechen Spruch von wegen „Sie arbeiten noch nicht lange genug im Betrieb“ nichts, absolut gar nichts machen? Ist das keine ungenaue Definition zu Gunsten der AN? Interpretieren könnte man da ja viel, sie müssten es nur mit einem entsprechenden Paragraphen widerlegen.

Servus,

Du kannst da einseitig deswegen nichts machen, weil in dem von Dir zitierten Abschnitt „können“ und nicht „sollen“ oder „müssen“ steht.

Unabhängig davon hat sich noch kein Antwortgeber dazu geäußert, wie in diesem Zusammenhang die Wörtlein „dauerhaft“ und „vorübergehend“ zu verstehen sind - das hätte mich auch interessiert: Vielleicht meldet sich noch jemand, der es weiß und ggf. auf einschlägige Rechtsprechung verweisen kann.

Wie auch immer: Die Antwort, Du seiest noch nicht lange genug im Betrieb, zeigt, dass Dein Arbeitgeber in diesem Punkt voraussichtlich in einigen Wochen mit sich reden lassen wird, d.h. das „kann“ ggf. wahrnehmen möchte. Das ist ein Vorteil für Dich, den Du nicht verscherzen solltest.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfisch,

die ganz normale und übliche Handhabung ist, dass der
Verleiher mit dem Arbeitnehmer eine niedrigere
Wochenarbeitszeit vereinbart als mit dem Entleiher, um auf
diese Weise das Zeitkonto z.B. für Zeiten zwischen zwei
Einsätzen anzufüllen.

Das es diese Vorgehnsweise gibt, bestreite ich nicht. Bei mir war es anders.

Die Frage der Wochenarbeitszeit stellt sich also nicht mehr,
sobald das Zeitkonto so weit gefüllt ist, dass weitere Stunden
nicht mehr dem Zeitkonto gutgeschrieben werden können, sondern
abgerechnet/ausgezahlt werden müssen.

Was hat das mit dem Sachverhalt zu tun?

Das ist aber nicht Gegenstand der Frage. Die Frage bezieht
sich darauf, wie der Begriff „dauerhaft“ in diesem konkreten
Zusammenhang zu verstehen ist.

Das spielt hier nur absolut keine Rolle, da Kann-Bestimmung.

Gruß

TET

Servus,

Was hat das mit dem Sachverhalt zu tun?

dass eine niedrigere vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht dazu führt, dass geleistete Arbeit irgendwie anders bezahlt wird.

Das spielt hier nur absolut keine Rolle, da Kann-Bestimmung.

Aber genau danach war gefragt, wenn Du das nochmal nachlesen magst.

Schöne Grüße

MM

Danke für deine Antwort!
Verscherzen will ich es mir ja auch gar nicht, zumal nach 3 oder sogar 6 Monaten eventuell schon eine Übernahme anstehen könnte… aber es gibt sehr unprofessionelles Verhalten seitens unserer Disponentin was Auskünfte angeht, seien es denn die Urlaubstage, wo sie jedem eine andere Anzahl nennt und keine richtige Begründung liefert, obwohl wir alle über gleich viele Stunden, alle über die gleiche ZA mit ihr als Disponentin angestellt sind oder seien es die Fahrtkosten, die man sehr wohl steuerlich absetzen kann, uns hat sie das Gegenteil erzählt. Deshalb wollte ich nochmal sicher gehen und mich an jmd. wenden, der Erfahrung in der ZA hat - Danke dafür!

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei Arbeitnehmerüberlassung
Servus,

nochmal ganz am Rande was zu den Fahrtkosten:

Bei Arbeitnehmerüberlassung ist es üblich, alles, was irgendwie geht, zu erstatten, damit ein möglichst hoher Anteil des Lohns nur anfällt, wenn der Arbeitnehmer produktiv eingesetzt ist.

Was bereits steuerfrei erstattet worden ist, kann man nicht noch ein zweites Mal „absetzen“ - schau mal die Lohnabrechnung an, was da bereits an steuerfreiem Werbungskostenersatz drin steckt.

Schöne Grüße

MM

Moin,

Was hat das mit dem Sachverhalt zu tun?

dass eine niedrigere vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht dazu
führt, dass geleistete Arbeit irgendwie anders bezahlt wird.

Danach war aber irgendwie auch nicht gefragt, oder?

Das spielt hier nur absolut keine Rolle, da Kann-Bestimmung.

Aber genau danach war gefragt, wenn Du das nochmal nachlesen
magst.

Aber grundsätzlich hilft die Beantwortung der gestellten Frage der Fragerin überhaupt nicht weiter. Denn ob es jetzt 4 Wochen, 6 Monate oder 2 Jahre sind, ändert für sie überhaupt nichts. Wobei ich mich, ehrlich gesagt, sowieso frage, welchen Nutzen dieser § hat.

Gruß

TET

Im Moment bekomme ich auch keine Erstattung der Fahrtkosten, nicht einmal anteilig. Die Aussage meiner Disponentin dazu per eMail: „Wir können Ihnen leider keine Fahrtkosten bewilligen.“ - Leider. Ich habe mich jetzt dazu aber nochmal in meinem (von ver.di kommentierten) Tarifvertrag informiert, in 2 Wochen in meiner Frühschicht einen Termin vereinbart, um da nochmal persönlich nachzubohren. Bisher war mir das aufgrund der Spät- und Nachtschichten noch nicht möglich, aber Danke, dass du auch das angesprochen hast.