Zeitarbeit - wer ist für ein Zeugnis zuständig?

Hallo,

Angenommen Person P arbeitet bei einer Zeitarbeitsfirma Z und wird an Firma F vermittelt.

Nun würde die Tätigkeit von P bei F enden und P bittet um ein vollqualifiziertes Arbeitszeugnis bei Firma F. Firma F würde dieser Bitte nicht entsprechen da laut F Firma Z dafür zuständig wäre. Firma Z würde nun behaupten, dass von ihnen kein vollqualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt werden darf (nehmen wir das als Aussage an, die nicht begründet worden wäre).

Wer hätte nun recht?

Ich für meinen Teil würde ja vermuten Firma Z müsste erfragen wie sich P angestellt hat und das Zeugnis ausstellen, da P ja bei Z, in diesem Falle, angestellt wäre und nur an Firma F ausgeliehen worden wäre.

Irgendwer wird ja wohl ein vollqualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen dürfen / müssen.

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir bei diesem Falle (auch gerne mit §) weiter helfen könntet

Vielen Dank für eure Mühen.

Grüße

Hi!

Wer hätte nun recht?

F.
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, wobei imo nichts dagegen spricht, dass der Entleiher etwas wie ein Zeugnis oder eine Referenz ausstellen darf - eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht hat er eh.

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir bei diesem Falle (auch
gerne mit §) weiter helfen könntet

http://dejure.org/gesetze/GewO/109.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/630.html

Mal zusammengefasst für den AG
http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/3362_w…

oder ganz kurz und ohne Begründung aus AN-Sicht
https://www.verdi.de/service/fragen-antworten/++co++…

Gruß
Guido

Hallo Guido,

erstmal vielen Dank für die Antwort und die informativen Links.

In den Quellen die du angegeben hast, ist immer von einem Arbeitszeugnis die Rede. Also „Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses“.
Zählt darunter auch das Ende des Einsatzes bei F und besteht somit ein Anspruch auf ein Zeugnis über die geleistete Arbeit bei F (nehmen wir an der Einsatz hätte, hm sagen wir 1,5 Jahre gedauert falls das eine Rolle spielt)? P wäre ja weiterhin (unbefristet) bei Z angestellt und würde daher ja eigentlich ein Zwischenzeugnis anfordern.

Nochmals vielen Dank für die Mühen

Grüß

Hi!

Um ehrlich zu sein, weiß ich das nicht.

Allerdings hat man einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bei Wechsel des Fachvorgesetzten (BAG–6 AZR 176/97).

Ich könnte mir vorstellen, dass man den Wechsel des Entleihers als solchen bezwichnen kann, aber da soll jemand antworten, der sich sicher auskennt.

Gruß
Guido

Hallo,
natürlich hast Du einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Du mußt es bei Deinem Arbeitgeber, also der Leihbude beantragen. Von alleine passiert da gar nichts. Ich selber war auch schon 2 mal bei einer Leihbude beschäftigt und habe jeweils ein Arbeitszeugnis beantragt und erhalten.

Hallo Atzemittwoch,

vielen Dank für deine Antwort.

Ich hab mich etwas doof ausgedrückt. Wie in der Diskussion mit Guido zu lesen, würde hier die Forderung auf ein Zwischenzeugnis gestellt werden, da ja die Tätigkeit bei Z weiterhin bestehen bleiben würde. P wäre nur nicht mehr an F verliehen.

Ob da ein Anspruch bestehen würde, ist mir aus den § von Guido leider nicht ersichtlich.

Kannst du bitte deine Antwort etwas ausführen? Also worauf beziehst du das JA?

Soviel ich gelesen hab bis jetzt hat man nicht automatisch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, sondern nur eins bei Beendigung des
Dienstverhältnisses…

Grüße

Hallo Guido,

nochmals vielen Dank für deine Antwort, ma schauen ob ich noch was raus bekomme :smile:

Grüße

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FAQ:1129 gilt auch für Antworten!
Hi!

Auch hier nochmal der Hinweis auf FAQ:1129 bzw. die v. a. in den Behörden- und Rechtsbrettern erscheinende Vorschaltseite (die von Dir mit „Ja. Ich habe die Hinweise verstanden und werde mich an diese halten“ bestätigt wurde!).

natürlich hast Du einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Du mu_ss_t es bei Deinem Arbeitgeber, also der Leihbude beantragen.

[Hervorhebungen durch mich]

Dort steht u. a.: „antworte nicht in der Du-Form“!

Solche Artikel müssen nun mal gelöscht werden.

Grüße
Jadzia Dax

PS@MODs: Brauche keine Löschbenachrichtigung.

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Hi!

Ob da ein Anspruch bestehen würde, ist mir aus den § von Guido
leider nicht ersichtlich.

Mal eine ganz klare Ansae: Der Anspruch existiert eindeutig, da generell bei Versetzungen ein Anspruch existiert.

Nur eine rechtssichere Quelle kann ich leider gerade nicht liefern, da ich gerade mal für ein paar Wochen nicht arbeite :smile:
Vielleicht findest Du den Volltext vom LAG Hessen, 28.03.2003 - 12 SaGa 1744/02 - da ist dann wohl die Versetzung explizit geregelt.

Soviel ich gelesen hab bis jetzt hat man nicht automatisch ein
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, sondern nur eins bei
Beendigung des
Dienstverhältnisses…

Nun, das ist falsch, da es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des AG handelt, bei triftigen Gründen derart tätig zu werden.
Ein ganz klarer Grund ist immer die Absicht, sich zu bewerben - nur, ob man das dem AG unbedingt so sagen sollte …

Wobei „automatisch“ so eine Sache ist - eine Pflicht zur Ausstellung existiert nur auf Verlangen.

Gruß
Guido