Hallo,
ist folgendes korrekt: da 1. lt. ArbZG eine Arbeitszeiterfassung vom Arbeitsrecht her pflichtmäßig vorgeschrieben ist und 2. im fiktiven Beispiel der Arbeitgeber keine Zeiterfassung durchführt (Vertrauensgleitzeit ohne jegl. Erfassung, weder digital noch manuell) dann der Arbeitnehmer in der Pflicht steht seine Arbeitszeiten zu erfassen?
Wenn o.g. falsch und der AN nicht verpflichtet ist: ist es dennoch empfehlenswert, dass der AN im obigen fiktiven Beispiel (zum eigenen Schutz) seine Arbeitszeiten erfasst (aufwandsminimiert, z.B. über eine app)?
Danke und Gruß,
max