Hallo Community,
Da man leider nie eindeutige Aussagen auf den öffentlichen StädteWebsites findet, hoffe ich auf juristischen Sachverstand hier in der Community.
Es geht um die Ausgangssperre, die in der „Bundesnotbremse“ so geregelt ist:
" der Aufenthalt von Personen außerhalb [] ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt"
Jetzt soll das Gesetz vom 01.05 gelten und wegen guter Werte soll es am 15.05. 0 Uhr wieder außer Kraft sein.
Nun könnte man annehmen, wenn am 01.05. der Satz erstmalig gilt „22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages“, dass die erste Ausgangssperre ab 22 Uhr, des 01.05. gilt.
Man könnte auch annehmen, der Satz „22 Uhr bis 5 Uhr Folgetag“ gilt noch am 14.05., es wird also eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr des 15.05. „verfügt“, am 15.05. gilt der Satz „von 22 Uhr bis5 Folgetag“ nicht mehr, also kann abends um 22 Uhr keine Sperre mehr am 15. verfügt werden.
Nun scheint aber die Wirklichkeit anders zu handeln, die Ausgangssperre galt ab 0 Uhrdes 1.05. und endet um 0 Uhr des 14.05.
Kann mir wer das erklären? Wie kann die schon um 0 Uhr des 01.05. gelten, wenn erst an dem Tag der Satz (s.o. ) gültig ist? Wo fehlt mir da etwas an juristischen? Wissen?
Danke FrankFurter