Unser Sohn (14 J)hat einen Job als Zusteller für eine Sonntagszeitung bekommen. Allerdings darf er vom Arbeitsrecht her als Minderjähriger sonntags gar nicht arbeiten. Der Arbeitsvertrag soll deswegen auch auf seinen volljährigen Bruder ausgestellt werden. Persönlich haben wir nichts dagegen, wenn unser Sohn sonntags ein paar Stunden arbeitet. Frage ist allerdings, wer im Falle eines Arbeitsunfalles haften würde?? Würde unser Sohn sozusagen „illegal“ arbeiten und wäre dann auch nicht versichert?? Hat irgendjemand Erfahrungen damit?
Danke für eine Antwort!
Hoi.
Wie heist es im Gesetz so schön: „Verbotswidriges Handel schliesst einen Versicherungsfall nicht aus.“ §7 SGB VII
Ja, er wäre versichert, aber evtl. bekommt der Arbeitgeber probleme…
Ciao
Garrett
Hallo Garrett, er wäre nicht über die BG des ARbeitgebers versichert, da für ihn kein Anstellungsverhältnis besteht, er wäre anspruchsberechtigt gegenüber seinem Bruder da er für diesen (Vertragspartner) die leistung erbringt.
Gem. § 5 JArbSchG i.V.m § 2 (1) JArbSchG ist die beschäftigung verboten, das hat die Zeitungsfirma schon richtig erkannt. Strafbar macht sich dann im endeffekt der Bruder sowie auch die Firma die ja wissens dessen den Vertrag mit dem Bruder geschlossen hat um die Schutzregeln zu umgehen.
Mein Tipp … liest sich nach so einem wochenanzeiger
wenn die ne mittwochsausgabe auch haben dann einfach für die bewerben wenn er 15 ist.
Die Ausnahmeregeln nach §16, 17 JArbSchG erfassen nicht das Zeitung austragen.
Dabei ist völlig irrelevant ob die eltern das ok finden oder eben nicht…
Verboten ist verboten …
Kleiner Vergleich… Weil die Eltern ihrem Kind unter 18 das rauchen erlauben, verboten ist es trotz dessen!!!
Besten Gruß
Roy
Hoi.
Es liegt hier ja auch kein Versicherungsschutz nach §2 Abs.1 Nr.1 SGB VII vor, sondern natürlich über Abs.2 (hätte ich wohl gleich dazu sagen sollen).
Oder willst du andeuten, die Tätigkeit diene nicht dem fremden Unternehmen?
Ciao
Garrett
Hallo Garrett
§2 Abs.2 SGB VII ???
weil der Bruder ihn zu einer „hilfeleistung“ oder „Gefälligkeitstat“ heranzieht finde ich aber keines der TBM aus vorgenannter Rechtsgrundlage erfüllt!
„(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.“
Es besteht kein Rechtsgeschäft was eine beschäftigung für das Unternehmen begründen würde zwischen dem Mj. und dem Unternehmen.
Dies würde bereits nicht bestehen können das es an der Geschäftsfähigkeit mangelt, ebenso steht das beschäftigungsverbot dem entgegen.
§7 (2) SGB VII regelt m.E. (habe aber gerade keinen Kommetar hier) den Versicherungsschutz bei verbotswidrigem Handeln wie z.b. über eine gesperrte Brücke gehen und sich dabei verletzen… m.E. erweitert 7 (2) nicht den Kreis der Versicherten.
Nach der Begriffdefinition von „Arbeitnehmer im SV-Recht“ fällt der „Junge“ hier nicht darunter:
1 persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (abhängig von dem
vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitsentgelt)
2 Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss
weisungsberechtigt hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeit sein
3 fehlendes Unternehmerrisiko
4 Zahlung von Entgelt durch den Arbeitgeber
Pkt. 1 ist nicht erfüllt, ein Abhängigkeitsverhältnis im Bezug auf das Arbeitsentgelt kann wg. unselbstständigkeit (lebt im Hausstand der Elter, geht zur Schule, lebt von den Eltern - in dem Alter naturgemäß) nicht gesehen werden.
Pkt. 2 ist nicht erfüllt da er mangels bestehndem Vertrag zum Mj. diesem gegeüber in o.g. Punkten auch nicht weisungsbefugt ist.
Pkt. 3 - ohne kommentar - selbsterklärend
Pkt. 4 - Zahlung von Entgelt an den grossen Bruder/Vertragspartner! somit an 3. Person!
da sich ohnehin um und-Kriterien handelt wäre bereits beim fehlen eines der Punkte der Tatbestand der Arbeitnehmereigenschaft nicht erfüllt!
oder siehst du das vollkommen anders?
Hoi.
Jau, sehe ich (weiterhin) anders.
Die Ausgangslage: „Unser Sohn (14 J)hat einen Job als Zusteller für eine Sonntagszeitung bekommen…Der Arbeitsvertrag soll deswegen auch auf seinen volljährigen Bruder ausgestellt werden…“
Ich verstehe diese Ausgangslage daher so:
Defacto trägt also nur der 14J. die Zeitung aus - nicht der Bruder. Der „Kleine“ steht also morgens mit dem Fahrrad da und nimmt die Zeitungen mit den Adressen der Empfänger entgegen, bekommt noch Hinweise oder Anweisungen(leise sein, ordentlich und vorsichtig in den Briefkasten stecken) und trägt dann aus. Er bekommt das Geld bar auf die Hand oder es geht aufs Girokonto der Eltern.
Es besteht damit ein faktisches Verhältnis, dass wollen auch die Verteilerstelle und der Minderjährigen. Der Bruder spielt also hier gar keine Rolle(nur auf dem Papier) - daher keine Hilfe- ofder Gefälligkeitsleistung dem Bruder gegenüber.
Nur weil der Vertrag mit dem „Großen“ abgeschlossen wurde, besteht kein „echtes“ Beschäftigungsverhältnis.
Daher also der Versicherungsschutz „wie ein Beschäftigter“.
Zur Erläuterung der Rechtsnorm: LSG-Urteil L 10 U 4793/05
„Nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des SGB VII sind Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Ein Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ setzt voraus (hierzu und zum Nachfolgenden BSG Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 5/04 R m.w.N. und Urteil vom 31. Mai 2005, B 2 U 35/04 R m.w.N.), dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer Sonderbeziehung z.B. als Familienangehöriger oder
Vereinsmitglied beruhen. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte…“
Ist eben ne echte Spezialnorm, die aber öfter zum Tragen kommt, als man denkt.
Ciao
Garrett
hey,
auch wenn ich nicht der Fragesteller war …
vielen Dank für die ausführliche Antwort
da sag ich mal „Copy & Paste“
wie schon gesagt … hab hier grad kein SGB VII Kommentar und keine Urteilesammlung rumschwirren … sonst wär mir das wohl schon ehr aufgefallen
Aber wieder ein stück schlauer…
ich lese mir nachher mal den langtext der urteile durch … immer gut zu wissen … aber wenn ich nicht mehr bei der DRV arbeite sondern in der Landesverwaltung aber gewusst ist gewusst!
Danke fürs aufklären!
Vielen Dank für alle Hinweise. Die juristischen Feinheiten entgehen mir hier zwar, aber nach allem, was ich jetzt gelesen habe, denke ich doch, dass wir uns hier rechtlich nicht auf sicherem Boden bewegen. Haben unseren Sohn den Job nicht antreten lassen. (Muss wohl demnächst einen Artikel posten „Wie findet man einen Job für einen 14jährigen?“
Hoi.
Einen Job - geht ja nicht wg. Jugendschutz, aber…
Warum nicht Nachbarschaftshilfe? Im Sommer Rasenmähen, im Herbst Laubharken, im Winter Schneeschippen. Oder bei den älteren Nachbarn fragen, ob man Getränkekisten oder Altpapier und andere schwere oder sperrige Sachen hoch-, runter-, rein- oder raustragen kann. Wenn ich einen kennen würde, der mir das Zaunstreichen abnehmen würde, dem würde ich schon gerne das Taschengeld aufbessern…
Ciao
Garrett
Hi!
Einen Job - geht ja nicht wg. Jugendschutz, aber…
Wieso sollte das mit Einverständnis der Erziehungsberechtigtennicht gehen?
VG
Guido