Zeugenverweigerungsrecht bei Zeugenbefragungsbogen mit Zahlungsangebot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Guten Tag, dem Halter eines Fahrzeuges wird ein Zeugenbefragungsbogen mit Zahlungsangebot aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitung (15km/h - 25 Euro) zugestellt.
Darin wird schon angegeben, dass der Fahrer ein anderes Geschlecht als der Halter hat.
Der Halter weiß, dass der Fahrer ein naher Verwandter ist.
Nun hat der Halter das Recht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Was aber passiert danach? Wird der zu zahlende Betrag höher, sollte der Fahrer nun noch ermittelt werden? Dem Halter kann auferlegt werden ein Fahrtenbuch zu führen?
Vielen Dank bereits für Antworten.

Gruß Sli

Wird der zu zahlende Betrag höher, sollte der Fahrer nun noch ermittelt werden?

Nein, denn dann hat man doch den richtigen „Empfänger“ der Buße.

Dem Halter kann auferlegt werden ein Fahrtenbuch zu führen?
Möglich, aber in so einem (ersten) Fall eher nie.

Anmerkung:
Die Behörde ist aber nicht dumm. Sie sieht auf Foto selbst und macht sogar den Hinweis, Fahrer ist augenscheinlich nicht Halter. Da kann man sich darauf einstellen, sie unternimmt eigene Nachforschungen , etwa über die Fotodaten der Führerscheinstelle. Oder bittet die Polizei/Ordnungsamt mal bei Nachbarn zu fragen „Kennen sie diese Dame hier ?“.

Warum steht man (Frau, Tochter) nicht einfach zu dem (lässlichen) Verstoß ? Muss man immer versuchen „Wie komme ich jetzt da drumherum ?“

MfG
duck313

Hi,

nun ja, wir wissen aber nicht, was tatsächlich auf dem Foto erkennbar ist.

Ich bekam mal eine entsprechende Aufforderung (Gebiet HG) für die sagenhafte Überschreitung von 1 km/h (nach Abzug) in einer 30er Zone. Erkennbar war auf dem Foto rein gar nichts (direktes Sonnenlicht auf IR Scheibe). Ich sollte die Fahrerin !!! benennen, obwohl ich selbst gefahren war.

Nach meinem Wunsch auf „Fotoeinsicht, da nicht klar sei, um welche weibliche Fahrerin es sich denn handeln könne“ wurde das Verfahren eingestellt. Aufgrund des üblichen Schlendrians kam diese Einstellung bei mir aber erst nach 2 Wochen an. Da waren die - ich glaub 5 waren es damals - Euro aber schon gezahlt :wink:

Gruß
BW

Hallo.
Zu der Problematik Höhe der Geldbuße: bei Wiederholungs-Verk-OWi-Verstoßern (hauptsächlich, wenn es um [einen] EINSCHLÄGIGe[n] Verstöße/Verstoß geht) erhöht die BG-Stelle die Geldbuße laut BKat. Das hat aber NUR mit der Wiederholung, nicht mit dem eventuellen Umstand, daß der Halter den Fahrer nicht bekanntgibt oder wohl bekanntgibt, zu tun. D. h., daß es im besprochenen Fall durchaus sein kann, daß die Geldbuße „höher wird“ (wenn der Halter brav ist und der damalige Fahrer aber nicht). Es sei aber hinzugefügt, daß das nur bei Verstoß-Ausmaßen, bei denen ein Verwarnungsgeld GAR NICHT ERST ANGEBOTEN WIRD, gilt.

Ich wurde eines Nachts, vor ca. 17 Jahren, zweimal am Ortseingang einer Ortschaft in Hessen mit 63 km/h „geblitz“. Es war aber nicht derselbe Ortseingang; so blöd bin ich auch nun wieder nicht! Der Besitzerin des Autos wurde dieselbe Frage gestellt. Sie hatte geschwiegen und einfach bezahlt. Das Geld bekam sie natürlich von mir zurück.

Gruß Oberberger

Hallo,

du kannst von deinem Verweigerungsrecht Gebrauch machen.
Ein Fahrtenbuch wird es bei einer einmaligen Sache so geringer Höhe nicht geben.

Bei uns in der Stadt werden allerdings die Bezirksbeamten der Polizei mit Ermittlungsaufträgen bei solchen Dingen belegt.
Selber schon passiert, der klingelt dann bei seinen Streifengängen durch die Wohngebiete einfach mal an.

Bei 25 EUR einen Zwergenaufstand wagen?
Kann sein, dass die Behörde einstellt. Kann sein, dass sie selbst ihren Außendienst ermitteln lässt (wenn es keine gibt) - oder die Polizei mit Ermittlungen beauftragt.
Da diese nicht sagen dürfen, warum sie ermitteln, kommt es in der Nachbarschaft gut, wenn da Uniformierte auftauchen und sagen: wir ermitteln gegen …