Zeugenvorladung einer Person im beschützt untergebrachten Bereich

Person ist suizidal und beschützt untergebracht nach § 1906 BGB.
Sie erhält Vorladung von der Polizei zur Aussage in einem Strafverfahren.
Frage 1: Wie kann man herausfinden, ob es eine „polizeiliche“ Vorladung ist, wo das erscheinen optional ist, oder eine „staatsanwaltschaftliche“ bei der die Anwesenheit und Aussage verpflichtend ist.
Frage 2: Ist die beschützte Unterbringing ein Grund zum Nichterscheinen bei einer Vorladung?

Mündlich, telefonisch oder schriftlich?
Wenn letzteres, dann sollte das doch aus dem Schreiben hervorgehen.

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Schriftlich aber ich traue mich nicht das zu interpretieren.

Im Betreff stand “Zeugenvorladung”, also stellt sich die Frage in dem Zusammenhang nicht.

Dann tipp das doch ab oder stell ein Scan/Foto ein, aber so, dass keine persönlichen Rückschlüsse möglich sind.

Gruß
Christa

Einfach mal dort anrufen?

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Klassischer Move: Du wirst als Zeuge umgewidmet.

  1. Anrufen, wie @Joerg_Zabel schon schrieb

  2. Grundsätzlich nein, es sei denn, dass man nachweisen könnte, dass genau diese konkrete Zeugenaussage ganz unmittelbar eine zusätzliche Gefährdung o.ä. darstellen würde. Dann sollte das aber über die StA laufen, die dann von der Zeugenvernahme Abstand nehmen kann (wenn wir hier von einer staatsanwaltschaftlichen Maßnahme reden).

Und wenn man dort anruft, dann kann man das Thema Suizidgefährdung und Unterbringung selbstverständlich zur Sprache bringen, und dann ist man Seitens der Polizei regelmäßig auch gerne bereit, sich selbst ins Auto zu setzen und vor Ort zu kommen, damit jemand in einer solchen Situation sich nicht selbst auf den Weg machen und die geschützte Umgebung verlassen muss.

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Vor dem Anrufen würde ich vielleicht doch erst versuchen, das Schreiben zu verstehen oder es mir erklären zu lassen, zumindest um Frage 1 zu klären. Die Antwort auf Frage 2 ergibt sich dann vielleicht von selbst.

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"Vorladung
Sehr geehrte Person,

In der Ermittlungssache gegen Verdächtigen wegen Grund vom Datum Uhrzeit in Ort

ist Ihre Vernehmung als Zeuge erforderlich.

Wir bitten Sie daher, am Datum um Uhrzeit bei der Dienststelle
Adresse
vorzusprechen.
Im Falle einer Verhinderung (z.B. berufliche Gründe, Krankheit) bitten wir Sie um rechtzeitige (telefoniche) Mitteilung, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann. Bitte teilen Sie uns vorab mit, ob ein Dolmetscher benötigt wird, wenn ja, für welche Sprache.
Bitte bringen Sie zusätzlich zu diesem Schreiben Folgendes mit:
Amtlichen Ausweis mit Lichtbild".

Also ist von der Polizei aber die Polizei könnte ja auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft geschrieben haben, daher ist mir unklar um welche Art der vorladung es sich handelt.

Viel interessanter für mich ist Frage2, ob die beschützende Unterbringung nach §1906 BGB wegen Eigengefährdung/Suizidalität vom gesetzlichen Betreuer als Grund angeführt werden kann, dass die vorgeladene Person dem Termin fernbleibt.
"

Danke, das hast du gut gemacht mit dem Anonymisieren. :slight_smile:

Das stimmt allerdings.

Ich habe §1906 BGB gelesen, aber so ganz schlau werde ich nicht daraus, denn dem Paragraphen nach kann diese Unterbringung „in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ sein. Wohin war die Vorladung adressiert, an die gewöhnliche Wohnanschrift, so dass für die Polizei diese spezielle Unterbringung womöglich gar nicht klar ist, oder an die Anschrift des Aufenthaltsorts?
Gerade im ersten Fall sehe ich es (zunächst) als am einfachsten, wenn der Betreuer bei der Polizei anruft und die Umstände schildert, aber auch im zweiten Fall könnte der Betreuer bei der Polizei anrufen und schauen, ob das, was @Wiz schon geschrieben hat, in Frage kommt:

Gruß
Christa

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